Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164855/21/Kei/Eg

Linz, 30.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 2010, Zl. VerkR96-21885-2009-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. November 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Wendung "Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist." wird gestrichen und statt "200,00" wird gesetzt "200,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist. Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn A 1, Baustelle Seewalchen bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 23.01.2009, 05:19 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                gemäß                                              Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                           96 Stunden                                       § 99 Abs. 2c                                                                                              Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2010, Zl. VerkR96-21885-2009-Kub, und in die Akte des Oö. Verwaltungssenates Zlen. VwSen-164311 und 164744 Einsicht genommen und am 2. November 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x, Autobahnmeister x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 23. Jänner 2009 um 05:19 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A 1 im Bereich der Baustelle Seewalchen bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien.

Im Zuge einer in diesem Bereich vorschriftsgemäß durchgeführten Radar-Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten Pkw eine Geschwindigkeit von 115 km/h gefahren ist – die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen.

Im gegenständlichen Bereich waren die relevanten Verkehrszeichen vorschriftsgemäß aufgestellt.

Im gegenständlichen Bereich war zur gegenständlichen Zeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und im gegenständlichen Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit von bis zu 60 km/h zulässig.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und Autobahnmeister x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und Autobahnmeister x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen örtlichen Bereich den gegenständlichen Pkw gelenkt hat.

 

Durch den Bw und durch den Zeugen x wurde vorgebracht, dass im Bereich des gegenständlichen Radar-Messgerätes ein Verkehrszeichen durch Schnee verdeckt gewesen sei.

Dazu wird bemerkt:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen  Bereich in Fahrtrichtung des Bw gesehen zur gegenständlichen Zeit durch entsprechende Verkehrszeichen zuerst ein 100 km/h-Beschränkung, dann eine 80 km/h-Beschränkung und dann eine 60 km/h-Beschränkung vorhanden war, und dass diese 60 km/h-Beschränkung durch mehrere entsprechende Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht wurde.

Vor diesem durch den Bw und den Zeugen x erwähnten einen Verkehrszeichen und auf gleicher Höhe dieses einen Verkehrszeichens waren im gegenständlichen Zusammenhang insgesamt weitere Verkehrszeichen, die die 60 km/h-Beschränkung zum Ausdruck gebracht haben.

 

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird gewertet, dass keine die Person des Bw betreffende einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt.

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum