Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165247/6/Sch/Th

Linz, 09.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 17. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 2010, Zl. VerkR96-8511-2009, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. November 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 2010, Zl. VerkR96-8511-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafen in der Höhe von 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 28. August 2009 um 17.10 Uhr den auf X zugelassenen PKW der Marke Ford, Kennzeichen X, in der Gemeinde Laakirchen, auf der B144 auf Höhe der X-Tankstelle, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen sind, ist der Meldungsleger, der Polizeibeamte Insp. X, zeugenschaftlich einvernommen worden. Er gab dabei nachstehendes an:

 

"Der Berufungswerber war mir vor der heute abzuhandelnden Angelegenheit schon durch Amtshandlungen bekannt. Auch meinen Kollegen, er ist schon des Öfteren wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung betreten worden. Im gegenständlichen Fall war es so, dass ein Kollege und ich in der X-Tankstelle in X eine Amtshandlung durchzuführen hatten. Wir blickten aus dem Gebäude direkt hinaus auf die Fläche der Tankstelle und konnten erkennen, wie Herr X gerade aus der Waschanlage herausfuhr und offenkundig das Tankstellenareal verlassen wollte. Direkt bei der Ausfahrt auf die B144 kam es dann zu einer Anhaltung und Lenkerkontrolle. Bei der Anhaltung war auch die Gattin des Berufungswerbers im Fahrzeug.

 

Der Berufungswerber gab sogleich bei der Amtshandlung an, er wisse schon, dass er nicht fahren dürfe, er müsse aber dringend, soweit in Erinnerung, zu einem Seminar fahren.

 

Ich kann ausschließen, dass jemand anderer, als der Berufungswerber selbst bei dieser Fahrt der Lenker des PKW war. Ein Fahrerwechsel fand erst nach der Amtshandlung statt, da übernahm seine Gattin das Steuer.

 

Es war damals mein Kollege Insp. X bei der Amtshandlung dabei, er hat die gleichen Wahrnehmungen gemacht wie ich.

 

Wenn mir aus der Berufungsschrift des Rechtsmittelwerbers zitiert wird, er habe mit den Beamten gar nichts gesprochen, so gebe ich an, das ist nicht richtig. Wir führten sehr wohl ein Gespräch im Zuge der Amtshandlung und er machte die dort von mir schon oben geschilderten Angaben."

 

Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Sie konnten daher bedenkenlos der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Demgegenüber müssen die nicht glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers in den Hintergrund treten.

 

Unbestritten ist, dass dieser seit längerem nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung ist. Eine ehedem bestandene Lenkberechtigung ist inzwischen erloschen.

 

Diese Tatsache scheint für den Berufungswerber aber nicht relevant zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, dass dieser mehrfach einschlägig wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung vorgemerkt aufscheint.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro ist daher unbedingt geboten, um den Berufungswerber für die Zukunft allenfalls doch noch dahingehend zu bewegen, kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug mehr zu lenken. Die bisher verhängten Geldstrafen scheinen diese Wirkung jedenfalls nicht erreicht zu haben.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurde, soweit er sie bekannt gegeben hat, bei der Entscheidung durch die Erstbehörde Bedacht genommen. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird. In begründeten Fällen kann die Behörde die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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