Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165531/3/Fra/Ba

Linz, 02.12.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. November 2010, VerkR96-10561-2010-Wf, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungs­senat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe (7,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er, wie am 13.8.2010 um ca. 8.25 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 4.200 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis bei der Kontrolle des Sattelkraftfahr­zeuges mit dem Kennzeichen X bzw. X festgestellt wurde, als Lenker des oben angeführten Kraftfahrzeuges, mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, auf Verlangen eines Polizeibeamten nicht allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage, nämlich die Urlaubsbescheinigung für den 3.8. und 4.8.2010 zur Überprüfung ausgehändigt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und um eine Herabsetzung der Strafe ersucht. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der OÖ. Verwaltungs­senat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Im Sinne des § 19 VStG herabgesetzt werden kann.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Der Behörde obliegt es, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG das Ergebnis des Ermittlungsver­fahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, innerhalb des gesetzlichen Straf­rahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war aus folgenden Gründen eine Neubemessung der Strafe vertretbar:

 

Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass er die Urlaubsbescheinigung mitgeführt, jedoch nicht gewusst habe, dass dieser von seinem Arbeitgeber in das Fahrzeug bereits gelegt wurde. Er sei der Auffassung gewesen, dass sich der Urlaubs­schein in den Papieren befinden müsste, tatsächlich sei dieser jedoch in einer separaten Ablage von seinem Arbeitgeber hinterlegt, sodass er selbst von diesem Ur­laubsschein nichts gewusst habe, wenngleich er ihn mitgeführt habe. Diese Umstände indizieren ein geringfügiges Verschulden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute, da er zwei jedoch nicht einschlägige Vormerkungen aufweist. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu berücksichtigen ist auch die nunmehr bekundete Schuldeinsicht. Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten. Die Strafe ist nach Auffassung des OÖ. Verwaltungssenates nunmehr tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw angemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung konnte aus präventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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