Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165532/8/Br/Th

Linz, 09.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 08.11. 2010, Zl.: VerkR96-1900-2010-Hof, nach der am 6.12.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.    § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 16 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 90 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 39 Stunden verhängt, wobei ihm folgendes Tatverhalten zu Last gelegt wurde:

Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Böhmerwald Straße B38 bei km 151,400.

Tatzeit: 03.09.2010, 08:50 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, BMW 5er, blau.“

 

 

1.1. Begründend wird das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach vom 6.9.2010 erging an Sie eine Strafverfügung.

 

Sie erhoben dagegen Einspruch und führten folgendes an: "Es war in keinster Weise für mich dieses Überholmanöver riskant. Wenn dem Polizisten, der vom Nachtdienst gekommen ist, dieses Überholmanöver riskant vorgekommen ist, kann ich das nicht verstehen. Ich hatte bei der gegenständlichen Fahrt meine Mutter im Fahrzeug, welche auch keine Äußerungen über ein gefährliches Überholmanöver kundgemacht hat. Ich werde mich bei der Fa. X erkundigen, wer der Chauffeur gewesen ist und werde innerhalb von 3 Wochen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Aussage vorlegen, dass diese Überholmanöver auch dem Chauffeur nicht riskant vorgekommen ist."

 

Der Meldungsleger wurde daraufhin einvernommen und gab zeugenschaftlich folgendes an: "Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten. Ich lenkte am 3.9.2010 um 8.50 Uhr meinen Privat-PKW von Rohrbach kommend in Fahrtrichtung Haslach a.d.M.. Bei Str. Km 151,400 kam mir auf meinem Fahrstreifen der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) entgegen. Ich fuhr zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Ich musste meinen PKW abrupt Abbremsen um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Es ging sich gerade noch aus, dass keine Berührung erfolgte."

Am 5.10.2010 erschien Herr X und gab an, dass er nicht sicher weiß, ob er an diesem Tag um diese Uhrzeit diese Strecke gefahren ist. Ihm war kein außergewöhnlicher Vorfall bewusst.

 

Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gaben Sie folgendes an: "Ich verweise auf meine Einspruchsangaben und erhebe diese zu meiner heutigen Aussage. Ich führe auch an, dass ich den Überholvorgang bei Str. Km 151,000 begonnen habe (dass bei einer Baustelle (Bankett) und 50 km/h Beschränkung war), einen LKW und ein Mofa überholt habe und den Überholvorgang ca. nach 150 Meter beendet habe. Bei Str. Km 151,400 war der Überholvorgang schon längst beendet."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:

 

§ 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet: "Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

 

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben kein Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

§ 99 Abs.3 StVO sieht einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Im gegenständlichen Fall kam Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute.

Die verhängte Strafe entspricht nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung. Die persönlichen Verhältnisse wurden berücksichtigt.

 

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Ansatzpunkte für eine niedrigere Strafe wären nicht gegeben, ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 20 VStG vor.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerber mit seiner fristgerecht und protokollarisch bei der Behörde erster Instanz angebrachten Berufung entgegen.

Darin verweist er auf seine Einspruchsangaben v. 13.9.2010, worin er das Überholmanöver keineswegs als riskant empfunden habe. Er habe seine Mutter im Fahrzeug gehabt welche ebenfalls keine Äusserung ob eines gefährlichen Überholmanövers gemacht habe. Er wolle sich bei der Firma X erkundigen wer der Fahrer (gemeint des von ihm überholten Fahrzeuges) gewesen sei um zu beweisen, dass es sich um kein riskantes Überholmanöver gehandelt habe. Dieser 150 m in Anspruch nehmende Vorgang wurde bei Strkm. 151,000 eingeleitet, wobei dort ein Lkw und ein Mofa überholt worden sei.

An der fraglichen Örtlichkeit wäre daher der Überholvorgang längst abgeschlossen gewesen, so der Berufungswerber in seiner sinngemäßen Verantwortung.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war wegen der bestrittenen Faktenlage erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Im Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Luftbilder mi von der fraglichen Abschnitt der B 38 beigeschafft. Rechnerisch nachvollzogen wurde der Überholweg aus einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h mit dem von Berufungswerber gelenkten 160 PS-starken BMW mittels dem Unfallrekonstruktionsprogramm Analyzer Pro 32.

Der Anzeiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Vom Zeugen wurden drei Fotos vorgelegt die den Bereich des Vorfalls in beiden Fahrtrichtungen darstellen.

Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit  seinen 160 PS-starken 5er-BMW (Diesel) auf der B38 in Richtung Rohrbach. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug im Bereich der Baustelle nächst dem Strkm 151,000 etwa 50 km/h.

Der Anzeiger fuhr zu dieser Zeit mit seinem Privat-PKW bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h in der Gegenrichtung, als er bei Strkm 151,400 von einem entgegen kommenden LKW und einen überholenden blauen Pkw zum Abbremsen genötigt wurde.

Dessen Kennzeichen vermochte er sich während der Vorbeifahrt zu merken.

Im Bereich des Strkm 151,400 war damals über einen Bereich von geschätzte 200 m die Gefahrensichtweite auf eben diese Distanz durch den Bewuchs der Böschung eingeschränkt.

Der Anzeiger gab folglich von dem ihn behindernden bzw. gefährdenden Pkw das Kennzeichen „X“ anschließend telefonisch seiner Dienststelle durch, welche ihrerseits über eine Zulassungsanfrage etwa eine halbe Stunde später den Berufungswerber als Lenker mit dem Vorwurf konfrontierte. Auf der Anzeige findet sich die unsprüngliche Farbbezeichnung „BLAU“ gestrichen und handschriftlich durch „schwarz“ ersetzt.

Die Bezahlung einer Organmandatsstrafe wurde vom Berufungswerber jedoch mit der schon damals inhaltsgleichen bestreitenden Verantwortung abgelehnt.

 

 

4.1. Der Fahrverlauf wurde hinsichtlich der Örtlichkeit abermals anlässlich der Berufungsverhandlung zwischen Anzeiger (Zeugen) und Berufungswerber abweichend bezeichnet. Während sich der Berufungswerber an einen Überholvorgang eines Lkw einer namentlich genannten und von ihm selbst recherchierten Firma im Bereich des Straßenkilometer 151,0 erinnert, wird dieser vom Meldungsleger etwa 400 m weiter in Richtung Rohrbach (westlich) geschildert. Der Berufungswerber bezeichnet den Überholweg mit etwa 150 m. Diese Überholwegstrecke stimmt mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Berechnungen fast exakt überein.

Der Berufungswerber war damals mit seiner Mutter ins Spital nach Rohrbach unterwegs. Auch ihr sei lt. Berufungswerber kein als gefährlich empfundener Überholvorgang in Erinnerung. Auch der Lenker des vermutlich tatsächlich vom Berufungswerber überholten Lkw´s wurde von der Behörde erster Instanz befragt. Diesem war ebenfalls keine kritische Situation erinnerlich.

Der Meldungsleger GI X gibt seine Fahrgeschwindigkeit mit 50 km/h an. Das von ihm vom Vorfallsort vorgelegte Fotomaterial zeigt im Bereich des Endes der in  östlicher Richtung, etwa 250 m nach der Ortschaftszufahrt von Gollner (Kreuzung mit der B38) aufgestellten VZ „70 km/h-Beschränkung [Ende]“ eine rechts gelegene Baum- oder Sträuchergruppe, welche die Sicht auf die B38 auf geschätzte 200 m verdeckt. Während sich der Zeuge das Kennzeichen im Moment der Vorbeifahrt gemerkt haben will, gibt er jedoch in der Anzeige dieses Fahrzeug fälschlich mit blauer Farbe an. Tatsächlich findet sich dieser Pkw in der Zulassungsdatei als „GRAU“ eingetragen. In der Anzeige wurde die Farbezeichnung „BLAU“ durch SCHWARZ ersetzt. Das Fahrzeug des Berufungswerbers ist nun tatsächlich schwarz.

Der Zeuge beschreibt den Überholvorgang als so knapp, dass er sich gezwungen gesehen habe nach rechts  auf den Fahrbahnrand bzw. Straßenbankett auszuweichen und das Fahrzeug abrupt abzubremsen um einer Frontalkolission zu entgehen. Andererseits habe sich der Überholer zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens an seinem Pkw bereits wieder auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Dies ist insofern nicht gänzlich logisch weil ein solcher Vorgang auch dem Lenker des derart überholten Lkw´s nicht gänzlich vorborgen geblieben sein könnte.

So verweist der Berufungswerber durchaus zutreffend auf die Kürze des Überholweges eines nur mit 50 km/h fahrenden Lkw. Im Bereich des vom Berufungswerber beschriebenen Überholens wäre die Gefahrensichtweite wohl ausreichend geweseb.

An die Situation habe sich der Berufungswerber laut seiner Verantwortung deshalb noch so genau erinnern können, weil er bereits eine halbe Stunde nach dem angeblichen Vorfall von der Polizeiinspektion Rohrbach über ein „angblich gefährliches Überholen“ telefonisch informiert wurde. Es habe ihn gestört, so der Berufungswerber, dass die Mitteilung gelautete habe er solle 29 Euro mitnehmen und die Sache wäre erledigt. Es gehe ihm nicht um die Strafe sondern um die Gerechtigung, so der sich abermals bestreitend verantwortende Berufungswerber abschließend.

 

 

4.2. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist  mit Blick auf einen hier durchaus nicht auzuschließenden  Ablesefehler des Kennzeichens durch den Anzeiger zu folgen. Gemäß der Schilderung des Anzeigers müsste wohl der überholte Lkw auch geschnitten worden sein.  Dies war aber offenbar laut den Angaben des von der Behörde erster Instanz befragten Lenkers Helmut X nicht der Fall. Demnach könnte einerseits ein anderer Lkw von diesem Vorfall betroffen gewesen sein oder handelte es sich beim Überholer um ein anderes Fahrzeug.

Letztes scheint gemäß der Beurteilung der erhoben Beweise als durchaus wahrscheinlich.

Der Meldungsleger ist es vermeintlich gelungen sich in dieser von ihm geschilderten extrem kritischen Phase das Kennzeichen zu merken, während ihm andererseits die Farbe „BLAU“ in Erinnerung blieb und offenbar so weitergeleitet wurde.

Logisch betrachtet ist die Fahrzeugfarbe schneller und leicher feststellbar als das Ablesen einer sechsstelligen Buchstaben- und Ziffernkombination.

Ein Ablesefehler konnte in dieser Situation selbst einem geschulten Straßenaufsichtsorgan durchaus unterlaufen, wenngleich an der Wahrnehmung und Einschätzung der vom  Meldungsleger zur Anzeige gebrachten Wahrnehmung nicht zu zweifeln wäre.   

Eine im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit den Kennzeichenkombinationen „X und X“ getätigten Zulassunganfragen führten zum Ergebnis, dass just diese beiden Kennzeichen eine Zulassung „blaufarbiger“ PKW`s betrifft. Es handelt sich um die Marken Fiat und Opel.

Wohl als Zufall bleibt es festzustellen, dass just zur fraglichen Zeit auch das Fahrzeug des Berufungswerbers in diesem Bereich unterwegs war.

 

4.2. Vor dem Hintergrund der äusserst kurzen Ablesemöglichkeit die dem Anzeiger in einer nicht zu verleugnenden Stressituation zur Verfügung blieb, geht die Berufungsbehörde von einem Ablesefehler aus.

Dies wird einerseits im Faktum der fehlenden Marken- und der falschen Farbbezeichnunung erhärtet. Ein unterlaufener Ziffern- oder Buchstabensturz führte hier zum Fahrzeug des Berufungswerbers, welcher zufällig in zeitlicher Nähe diesen Straßenzug befuhr.

Da der Berufungswerber einerseits durchaus glaubwürdig von Anbeginn darlegte sich keines derart krassen Verstoßes bewusst zu sein, andererseits die Darstellung des Meldungslegers  nicht gänzlich schlüssig schienen – die telefonisch an seine Dienststelle übermittelte Fakten wichen von den Zulassungsdaten ab – kann die Tat jedenfalls nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit dem Berufungswerber zugeordnet werden. Da letztlich ein Ablesefehler durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist war dem Berufungswerber  zu folgen gewesen.

Letzterer verantwortete sich von Anbeginn gleichlautend was auch nicht einfach mit dem Hinweis auf eine bloße Schutzbehauptung abgetan werden kann.

Ein so grob rechtswidriger und gefährlicher Regelverstoß würde nicht zuletzt auch seiner bisherigen völlig unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr und demnach seinem bisherigen Wohlverhalten widersprechen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Rechtlich folgt im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG in Verbindung mit einem fairen Verfahren, dass an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen ist (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Da hier nach Durchführung aller Beweise und deren Würdigung jedenfalls begründete Zweifel an der Tatbegehung verbleiben, kann der Tatbeweis als nicht erbracht gelten.

Daher war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122 sowie VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0082).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum