Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252643/7/Gf/Mu VwSen-252644/7/Gf/Mu

Linz, 10.12.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen der x gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. September 2010, Zl. SV96-296-2010, und vom 14. September 2010, Zl. SV96-186-2010, wegen mehrerer Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschlossen:

       Die Berufungen werden als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. September 2010, Zl. SV96-296-2010, und vom 14. September 2010, Zl. SV96-186-2010, wurden über die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt, weil sie als Dienstgeberin einerseits am 25. März 2010 zwei ausländische Staatsangehörige als Fahrer und anderseits seit dem 9. November 2009 zwei ausländische Staatsangehörige sowie seit dem 11. November 2009 eine
österreichische Staatsangehörige als gastgewerbliche Hilfskräfte beschäftigt
habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe sie fünf Übertretungen des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr.  189/1955 i.d.F BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb sie jeweils nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelasteten Taten im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck festgestellt und von ihr in der Sache auch nicht bestritten worden seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere rechtskräftige Bestrafungen der Rechtsmittelwerberin als erschwerend zu werten gewesen. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung beider Straferkenntnisse wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gegen diese Bescheide innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diese ihr jeweils am 20. September 2010 durch Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden, am 7. Oktober 2010 persönlich bei der belangten Behörde abgegebenen Berufungen, mit der lediglich die Herabsetzung der Strafe beantragt wurde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zlen SV96-296-2010 und SV96-186-2010; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat in den gegenständlichen Fällen – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. September 2010, Zl. SV96-296-2010, und vom 14. September 2010, Zl. SV96-186-2010, wurden der Rechtsmittelwerberin laut den in den Akten erliegenden Rückscheinen jeweils am 20. September 2010 (Montag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 4. Oktober 2010 (Montag, kein Feiertag).

 

Da auch die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage explizit darauf
hingewiesen hat, dass die gegenständlichen Berufungen verspätet erhoben worden sein dürften, hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin mit h. Schreiben vom 23. November 2010, Zlen. VwSen-252643/2/Gf/Mu und VwSen-252644/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung ihrer Berufungen ho. einlangend bis zum 10. Dezember 2010 Stellung zu nehmen und dem Oö. Verwaltungssenat allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

 

In ihrer am 6. Dezember 2010 ho. eingelangten Äußerung bringt die Rechtsmittelwerberin aber nur allgemein vor, dass sie sich im Ausland befunden habe, als ihr die angefochtenen Straferkenntnisse zugestellt wurden, weshalb sie diese Briefsendungen erst später – nämlich am 27. September 2010 – beim Postamt habe beheben können. Danach habe sie aber umgehend ihre Berufungen bei der belangten Behörde eingebracht. Beweismittel, die geeignet gewesen wären, diese Behauptungen auch entsprechend zu belegen, wurden jedoch nicht beigebracht.

 

Damit liegt aber ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin, weshalb der Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Einbringung ihrer Rechtsmittel nicht möglich gewesen sein soll, im Ergebnis nicht vor.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht daher fest, dass die Berufungen im gegenständlichen Fall verspätet eingebracht wurden.

 

3.3. Schon aus diesem Grund waren die vorliegenden Berufungen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum