Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260429/8/Wim/Bu

Linz, 06.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.06.2010, Wa96-8-2009 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrage auf 100 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 10 Euro, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der § 137 Abs. 2 Z7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie haben vom 01.01.2008 bis zumindest 15.10.2009 (Datum der Strafverfügung) Auflagepunkt 2. in Verbindung mit l. F) des wasserrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04.04.2006, Wa10-122-2004-Ms, über die Widerverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht eingehalten, da Sie Ihre Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, X, nicht mit Mönchbauwerken ausgestattet haben, wobei die einzelnen Ablassbretter nicht höher als 15 cm und von der Ablasssohle mindestens 30 cm als nicht ziehbar auszuführen waren. Dass keinen Teichentleerung in den Vorfluter mehr stattfinden bzw. das Wasser mittels Pumpe entnommen und auf geeigneten Grundstücken versprüht werden soll, wurde von Ihnen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht nachgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass durch den Nutzer der Fischteichanlage die entsprechenden Vorrichtungen bereits errichtet worden seien und somit den Bescheid Rechnung getragen worden sei.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Anforderung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsakt des Wa10-122-2004 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei welcher neben den Berufungswerber und dem Bewirtschafter der Fischteichanlage auch der ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogen wurde. Überdies wurde ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von Folgenden entscheidungswesendlichen Sachverhalt aus:

 

Grundsätzlich wurden von Berufungswerber bzw. des Bewirtschafter Herrn X in drei von vier Fischteichanlagen entsprechende Ablassvorrichtungen ausgeführt die aus Polokalrohren mit 10cm Durchmesser bestehen, wobei dass am Teichboden befindliche Knie dieses Rohres in einem Betonblock einbetoniert ist. In diesen Betonblocks sind auch Metallschienen auf den entsprechende Schellen montiert sind einbetoniert auf diesen Knie sind zwei mit jenen halben Meter Länge Rohrstücke aufgeflanscht. Am oberen Ende befindet sich in der Regel ein Ablasskorb.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass zwar eine Ablassvorrichtung vorhanden ist diese jedoch nicht bzw. nicht vollständig den Bescheidauflagen nicht entspricht und natürlich in einem Fischteich überhaupt nicht ausgeführt wurde.

 

Vom Amtssachverständigen wurden jedoch entsprechende Vorkehrungen  beschrieben und die weitere Vorgangsweise um die Maßnahmen einer nachträglichen Genehmigung zuzuführen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen sowie im Lokalaugenschein und den widerspruchsfreien Ausführungen des Berufungswerber und seines Bewirtschafters sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu Recht auszuführen, dass entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG zusätzlich zu berücksichtigen war, dass der Berufungswerber doch und zwar auch zeitlich in angemessener Frist Maßnahmen gesetzt hat. Dies aber verabsäumt hat dies der Behörde zu melden. Die gesetzten Maßnahmen erfüllen jedoch nicht vollständig die bisherigen Bescheidauflagen können aber mit geringfügigen Änderungen als genehmigungsfähig angesehen werden. Dies war dem Berufungswerber insgesamt daher als mildernd zu werten und wird dadurch die Schwere seiner Übertretung entsprechen herabgesetzt und rechtfertigt dies die nunmehrige Straffestsetzung.

 

Im Weiteren wird dem Berufungswerber dringend angeraten die wasserrechtliche Ordnung entsprechen der vom Amtssachverständigen im angeschlossenen Verhandlungsprotokoll geschilderten Vorgehensweise herzustellen um weitere Strafbarkeiten die im Wiederholungsfall mit sich höheren Strafen ausfallen würden vorzubeugen.

 

Nach dem eine Reduktion der Strafe vermindert sich auch der 10%-ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt. Es kann hierzu auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die in den Rechtsgrundlagen angeführt sind verwiesen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer