Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522692/7/Br/Th

Linz, 06.12.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Oktober 2010, Zl. FE-413/2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 7 Abs.1, § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 und § 7 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der BH Vöcklabruck, am 26.02.1982, unter Zahl: VerkR-12.477/82, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B, mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Verkündung des Bescheides,  bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Ferner wurde angeordnet der Führerschein sei gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG eine aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

1.1.  Begründend wurde im Ergebnis auf § 24 Abs.1 FSG verwiesen, wonach Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen sei, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gelte zum Lenken von Kraftfahrzeugen- einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 18.08.2010 sei der Berufungswerber derzeit gesundheitlich nicht geeignet KFZ zu lenken.

Aufgrund der Befundkonstellation, es bestehe ein massiv beeinträchtigtes Sehvermögen (die Sehkraft lieg mit 25% rechts, sowie 40-50% links unter dem vom Gesetzgeber gefordertem Mindestlimit), weiters würden verteilte Gesichtsfeldausfälle aufgrund von diabetischen Spätschäden bestehen. Daher sei aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen gewesen.

Am 16.08.2010, 08:20 Uhr sei vom amtsärztlichen Dienst ein Telefongespräch mit Dr. X geführt worden, wonach dieser bestätigt habe, dass die Sehkraft nicht zu verbessern sei. Es handele sich um eine ausgeprägte diabetische Retinopathie sowie Makulopathie, die bereits operiert wurde. Weiters seien Skotome bekannt.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit sei daher wegen Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen gewesen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufungsausführung:

Ich lege Berufung gegen den oben angeführten Bescheid in gesetzlicher Frist und ersuche Sie um Rückgabe meines Führerscheins. Ich bin seit Jahrzehnten Autofahrer, habe fünf Jahre keinen Unfall mehr gehabt und bin bei meiner Versicherung in der Bonusstufe. Die Polizei wurde im März 2010 auf mich aufmerksam, als ich einen Reifenplatzer hatte. Ich erlaube mir zu bemerken, dass dies jedem passieren kann. Der geplatzte Reifen kann jederzeit begutachtet werden.

 

Ich wäre mit einer zeitlichen und örtlichen Befristung meiner Fahrbewilligung - auch ausschließlich bei Tageslicht - einverstanden und stehe einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung offen gegenüber.

 

Ich benötige meinen Führerschein, da ich in Linz wohne und ein Haus in Ottenstein! besitze - von Tür zu Tür sind das 30 Kilometer. Diese Strecke fahre ich seit dem Jahr 1972 täglich, bin damit also bestens vertraut. Aus persönlichen Gründen habe ich niemanden, der mich nach X bringen kann. Alle übrigen Fahrten - Urlaub, Einkauf etc. - erledigt meine Ehefrau.

 

Ich ersuche Sie um positive Erledigung meines Ansuchens und zeichne

hochachtungsvoll

 

D.I X“ (mit e.h. Unterschrift).

 

 

2.1. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Entzuges der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung nicht anzuzeigen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch das Parteiengehör mit h. Schreiben vom 27.10.2010.

Der Berufungswerber legte im Berufungsverfahren keine anders zu beurteilenden Fakten dar.

 

 

4. Akten- u. Sachverhaltslage:

Das Verfahren wurde hier anlässlich eines Verkehrsunfalls des Berufungswerbers am 18.3.2010 um 18:20 Uhr, auf der B129, bei Strkm 5,8, eingeleitet. Dieser machte damals laut Anzeige noch eine Stunde nach dem Unfall einen verwirrten Eindruck.

In der Folge stellte sich ein Augenleiden des Berufungswerbers heraus. Dieses wurde durch eine augenfachärztliche vom 30.6.2010  und eine internistische Stellungnahme vom 1.8.2010 abgeklärt.

Der Amtsarzt führt in seinem Gutachten aus, dass sich beim Berufungswerber ein altersentsprechender AEZ zeige. Der Patient sei kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch, augenscheinlich unauffällig, kognitiv bestehen gewisse Einschränkungen.

Die Gattin sei bei der Untersuchung anwesend gewesen. Antworten seinen  von dieser in der Regel zuerst gegeben worden.

Seitens des Amtsarztes seien vorerst Zuweisungen zu einer augenfachärztlichen Untersuchung, aufgrund der hierorts festgestellten Visus Mängel im Bereich des rechten Auges mit 20 %, sowie im Bereich des linken Auges mit 30 % trotz Korrektur und weiters zur internistischen Begutachtung erfolgt.

Der Stellungnahme von Dr. X ist zu entnehmen:

Pseudophakie bds., proliferative diabetische Retinopathie und Makulopathie, Zustand nach panretinaler Laserkoagulation bds.

Der Fernvisus ist aufgrund der Vorgeschichte schwankend; rechts mit Korrektur 0,25; Wnks 0,4 bis 0,5.“

Weiters zeigen sich verteilt Relativ- sowie Absolutskotome entsprechend der Retinopathie im Rahmen der Perimetrie.

Am 16.8.2010 sei um 8:20 Uhr seitens des Amtsarztes ein Telefongespräch mit Dr. X geführt worden. Dieser habe bestätigt, dass die Sehkraft nicht zu verbessern sei. Es handelt sich um eine ausprägte diabetische Retinopathie sowie Makulopathie, die bereits operiert wurde. Weiters seien  Sktome bekannt.

Er habe mit dem Patienten bereits besprochen, dass aufgrund dieser Sehleistung vom Amtsarzt wahrscheinlich eine Nichteignung ausgesprochen werde.

Aufgrund dieser Befundkonstellation. es bestehe ein massiv beeinträchtigtes Sehvermögen (Die Sehkraft liege mit 25 % rechts, sowie 40-50 % links unter dem vom Gesetzgeber gefordertem Mindestlimit). Weiters würden verteilte Gesichtsfeldausfälle aufgrund von diabetischen Spätschäden bestehen, so dass aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen sei.

Internistisch, fachärztlicherseits ergebe sich per se keine unmittelbare Eignungsausschließung.

Sollte der Patient neuerlich um die Erteilung der LKB ansuchen, so ist aufgrund der bestehenden kognitiven Einbussen auch eine befürwortende verkehrspsychologische Untersuchung notwendig.

 

 

4.1. Mit dem h. Schreiben vom 27.2.2010 wurde dem Berufungswerber die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Zu diesem Schreiben  äußerte sich der Berufungswerber nicht schriftlich sondern nur durch mehrere telefonische Kontaktaufnahmen mit der Berufungsbehörde. Schließlich versuchte der Berufungswerber im Wege des Facharztes für Augenheilkunde Dr. Höller eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen (Aktenvermerke v. 15.11.2010).

Die Gutachten aus dem Akt wurden folglich seitens der Berufungsbehörde an Dr. X übermittelt.

Über Rückfrage bei Dr. X am heutigen Tag wurde in Erfahrung gebracht, dass der Berufungswerber auf Grund des Ergebnisses der vor etwa zwei Wochen erfolgten Untersuchung sein Ziel betreffend die Lenkberechtigung nicht mehr weiter verfolgen wolle. Er würde dies mit der Berufungsbehörde selbst klären.

Dem Berufungswerber wurde bereits im o.a. Schreiben dargelegt, dass gemäß der Aktenlage keine sachlichen Anhaltspunkte vorlägen den Ausführungen des Amtsarztes in dessen Gutachten vom 18.8.2010 nicht zu folgen.

 

 

4.1.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ihm die Gelegenheit eröffnet dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene – in geeigneter Weise wohl durch ein augenfachärztliches Gutachten – entgegen zu treten.

Dies ist nun nicht geschehen. Vielmehr scheint der von ihm abermals über h. Zuweisung konsultierte Arzt Dr. X zur Ankündigung eines negativen Kalküls gelangt zu sein. Diesbezüglich trat der Berufungswerber nicht mehr mit der Berufungsbehörde in Verbindung, sodass mangels inhaltlicher Mitwirkung nunmehr auf Grund der sich aus dem Akt schlüssig ergebenden Faktenlage zu entscheiden ist.

Demnach folgt die Berufungsbehörde der vom Amtsarzt auf fachärztliche Stellungnahme gestützte  Befundlage und dessen fachlichen Schlussfolgerungen.

Diese sind nicht nur glaubwürdig, sie werden vom Berufungswerber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens letztlich nicht in Frage gestellt.

 

 

5. Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 

§ 7 Abs.1 FSG-GV idgF lautet:

Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

 

(2) Die im § 6 Abs.1 Z6 angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur      

1.

 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge;

2.

 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen.

 

 

5.1. Diese gesetzlichen Mindestanforderungen an die Sehleistung vermag der Berufungswerber nicht mehr  zu erreichen.

Daher musste letztlich seiner Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von € 13,20 angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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