Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522723/2/Sch/Bb

Linz, 13.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerichtete Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte GesbR X, vom 12. November 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. November 2010, GZ FE 1224/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf 6 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 8. November 2010) bis einschließlich 8. Mai 2011, herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z8, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 4. November 2010, GZ FE 1224/2010, die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels Verkehrzuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt ist. Des Weiteren wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und er verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen und aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 8. November 2010 dem Berufungswerber nachweislich im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 15. November 2010 – und somit rechtzeitig – durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Post zur Beförderung übergebene Berufung, mit der im Ergebnis ausschließlich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochten und die Herabsetzung der Entziehungsdauer angestrebt wird.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom
6. September 2010, GZ 22 Hv 48/10i, wegen

1.)   des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs.1 StGB,

2.)   der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs.1 StGB,

3.)   der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs.1 StGB und

4.)   der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z1 StGB

unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt sohin 1 Jahr.

 

Gemäß §§ 50 und 51 Abs.3 StGB wurde dem Berufungswerber die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Therapie fortzusetzen und den Besuch dieser Therapie dem Gericht unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen.

 

Das Urteil ist seit 6. September 2010 rechtskräftig.

 

Dem Schuldspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber in der Zeit von Herbst 2009 bis 21. Februar 2010 in X und X

1.)    [Textteile wurden in der Onlineverfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert].

2.)    [Textteile wurden in der Onlineverfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert].

3.)    [Textteile wurden in der Onlineverfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert].

4.)    [Textteile wurden in der Onlineverfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert].

 

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die umfassende geständige und reumütige Verantwortung des Berufungswerbers, seine bisherige Unbescholtenheit und seine Bereitschaft, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, zumal die einzelnen Tathandlungen alleine nur auf seine Schilderungen zurückzuführen seien. Als Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und das junge Alter des Opfers zu den Tatzeiten (7 Jahre) gewertet. 

 

Der Berufungswerber war bislang auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde – unbestritten – mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. September 2010, GZ 22 Hv 48/10i, u.a. wegen Verbrechen nach § 206 Abs.1 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und Verbrechen nach § 207 Abs.1 StGB (sexueller Missbrauch von Unmündigen) für schuldig erkannt.

 

Auf Grund der Bindung an diese rechtskräftige Verurteilung ist von der Begehung der genannten Verbrechen durch den Berufungswerber auszugehen. Diese strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit stellen eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z8 FSG dar.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens 3 Monate. Der Berufungswerber ist zwar erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung getreten, jedoch ist im konkreten Fall zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass gerade von ihm begangenen strafbaren Handlungen – die sogenannten "Sittlichkeitsdelikte" – zu den am meist verpöntesten und verwerflichsten Tathandlungen überhaupt zählen. Vor allem sexueller Missbrauch von Kindern stellt ein generelles Gefährdungsdelikt dar und verstößt gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung. Straftaten wie die vorliegenden werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob die Taten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen werden oder nicht.

 

Erschwerend ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer weiters zu beachten, dass die Taten über einen längeren Zeitraum (von Herbst 2009 bis 21. Februar 2010) wiederholt begangen wurden und das Opfer der strafbaren Handlungen zu den Tatzeitpunkten erst 7 Jahre alt war. Negativ wirkt sich auch das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen aus. Als besonders verwerflich ist ferner zu werten, dass es sich beim unmündigen Opfer um die Tochter der Freundin des Berufungswerbers gehandelt hat, die er mehrfach beaufsichtigte, wobei er demnach offenbar sein Autoritäts- und Naheverhältnis ausnutzte. Dieses Verhalten des Berufungswerbers lässt bei ihm eine sich über alle sittlichen Wertvorstellungen hinwegsetzende Sinnesart erkennen. Dementsprechend ist jedenfalls eine entsprechende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

 

Ungeachtet der besonderen Verwerflichkeit der vom Berufungswerber begangenen Straftaten ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bislang in strafrechtlicher und auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gänzlich unbescholten war und es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass das Landesgericht Linz eine teilbedingte Freiheitsstrafe (2 Jahre bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, 1 Jahr unbedingt) verhängt hat. Das Strafgericht hat den vollständigen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe durch den Berufungswerber nicht als erforderlich angesehen. Seine geständige und reumütige Verantwortung im gerichtlichen Verfahren und seine Bereitschaft, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken waren ebenfalls – positiv für den Berufungswerber – zu berücksichtigen. Auch die Tatsache, dass er seit geraumer Zeit eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt lässt eine deutlich erkennbare Schuldeinsicht beim Berufungswerber erkennen und wirkt sich positiv für ihn aus.   

 

Zwischen der letzten Tathandlung (21. Februar 2010) und der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist ein Zeitraum von etwa 10 Monaten vergangen, innerhalb dessen der Berufungswerber aktenkundig nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum erscheint allerdings zu kurz, als dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängig gewesenen Straf- und Entziehungsverfahren und dem Umstand, dass er sich in dieser Zeit – von 4. März bis 6. September 2010 – in Vorhaft befand, kann seinem Wohlverhalten im angeführten Zeitraum – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auf Grund seines gezeigten strafwürdigen Verhaltens ist die Verlässlichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Sittlichkeitsdelikte werden – wie schon angeführt – durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt sich dabei um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH vom 17. Oktober 2006, 2006/11/0120), wonach die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Bundespolizeidirektion Linz verfügten Entziehungsdauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens (letzte Tathandlung am
21. Februar 2010), eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von mehr als 32 Monaten. Diese von der Behörde prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erweist sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen Fällen jedoch als entschieden zu lang (vgl. z. B. das Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2006, 2006/11/0120, wonach der Beschwerdeführer 16 Monate nach der Tat nicht mehr verkehrsunzuverlässig ist).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall mit einer Entziehungsdauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides
(= 8. November 2010), dies entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von rund 15 Monaten ab der letzten Tathandlung, das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Dauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist und er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.
Der Berufung kann somit in dem Sinne Erfolg beschieden werden, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf 6 Monate, gerechnet ab 8. November 2010 (= Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) bis einschließlich 8. Mai 2011 herab- bzw. festgesetzt wird. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (VwGH vom 20. Februar 1990, 89/11/0252 uva.).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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