Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440134/2/SR/Sta

Linz, 07.12.2010

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des x, geboren am x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG verfügt: 

 

 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat x, geboren am x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1. November 2010 ("unbefugtes Eindringen in die Wohnung, unbefugte Verhaftung und Abführung und unbefugte Verletzung") durch dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurechenbare Organe (vermutlich Polizeibeamte der PI Lambach) erhoben. Diesbezüglich wurde der Bezirkshauptmann von Wels-Land um Aktenvorlage ersucht.

Im Beschwerdeschriftsatz hat der Bw weiters vorgebracht, dass die einschreitenden Beamten die Richtlinien für das Einschreiten nach § 31 SPG verletzt hätten, zumal dem Beschwerdeführer keine Dienstnummer ausgehändigt worden sei. Darüber hinaus hätten ihm die Beamten weder die Dienststelle bezeichnet noch deren Telefonnummer ausgehändigt. Auch sei der Beschwerdeführer nicht auf einen Rechtsbeistand hingewiesen worden.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe, soweit darin die Verletzung von Richtlinien behauptet wird, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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