Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164697/8/Kei/Eg

Linz, 12.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Dezember 2009, Zl. VerkR96-26267-2009-Thu, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 30.4.2009 nicht binnen zwei Wochen nach der am 7.5.2009 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 13.2.2009 um 05.22 Uhr in Seewalchen a.A., Westautobahn A 1, km 234,183 gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00                 144 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 2010, Zl. VerkR96-26267-2009-Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 2009, Zl. VerkR96-26267-2009, wurde die x AG als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x u.a. aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 13. Februar 2009 um 05.22 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Daraufhin wurde mitgeteilt, dass der Berufungswerber (Bw) Auskunft erteilen kann.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2009, Zl. VerkR96-26267-2009-Kub, wurde der Bw als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson u.a. aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang gelenkt bzw. verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

Daraufhin ist keine diesbezügliche schriftliche Auskunft erteilt worden.

Dann wurde dem in mehreren Verfolgungshandlungen vorgeworfen, dass er "als Zulassungsbesitzer" die gegenständliche Auskunft nicht erteilt hätte. Es wurde dem Bw nicht das Element "als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson" vorgeworfen.

Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses genügt vor dem angeführten Hintergrund nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG.

Eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat war nicht zulässig, weil dem Bw das angeführte Element nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden ist.

 

Es war schon aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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