Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165019/17/Kei/Eg

Linz, 17.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2010, Zl. 0031127/2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben als Eigentümer des KFZ VW Rabbit, letztes polizeiliches Kennzeichen x, Begutachtungsplakette TFK 06/09 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Fahrzeug am 04.06.2008 in X, X ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt war, ohne dass sie im besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung gewesen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 82 Abs. 1 und 2 StVO 1960

III. Strafausspruch

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 99/3 lit. d StVO iVm § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 14. April 2010, Zl. 0031127/2008, Einsicht genommen und am 16. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen x, xx und xxx einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang Eigentümerin des KFZ VW Rabbit mit dem letzten polizeilichen Kennzeichen x, Begutachtungsplakette TFK 06/09, gewesen ist und dass sie es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass dieses KFZ am 4. Juni 2008 in X, im Bereich X, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt war, ohne dass eine dafür erforderliche Bewilligung vorgelegen ist.

Es ist das Vorliegen der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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