Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165555/5/Kei/Eg

Linz, 22.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. August 2010, Zl. S 29781/10-3, Zl. VerkR96-3887-2007, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die gegenständliche Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juli 2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Bw am 27. August 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 10. September 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung, die mit 13. September 2010 datiert ist, erst am 14. September 2010 eingebracht.

 

3. Mit der Berufungsvorentscheidung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. November 2010, Zl. S-29781/10-3, wurde die gegenständliche Berufung als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat der Bw fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Durch den Vorlageantrag ist die angeführte Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten.

 

4. Die in Punkt 2.  angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2010, Zl. VwSen-165555/2/Kei/Ba, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. November 2010 und vom 10. Dezember 2010, jeweils Zl. S-29781/10-3, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

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