Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen der Frau X und der Frau X, beide vertreten durch X, des Dipl.-Ing. X und der Dr. X, X, der Frau X, der Mag. X, Mag. X, sowie der X, vertreten durch Mag. pharm. X KG, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 19. August 2010, Ge20-39-120-01-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagen-genehmigung nach § 359b Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen des Dipl.-Ing. X und der Dr. X vom 27. August 2010, der X und X, beide vertreten durch X, vom 3. September 2010, der X, vertreten durch Mag. X, vom 2. September 2010 sowie der Mag. X, der X und des Mag. X vom 2. September 2010 werden als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AVG)

§§ 359a und 359b Gewerbeordnung 1994

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 19. August 2010, Ge20-39-120-01-2010, über Antrag der "X" OÖ. X-Service reg. Gen. mbH, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hackschnitzelheizung (Biomasseanlage), Fabrikat Heizomat RHK AK 300, maximale Heizleistung 325 kW, und einer zusätzlichen Gasheizung mit drei Gas-Brennwertkesseln, Fabrikat X, maximale Heizleistung jeweils 114 kW, in einem bestehenden Gebäude am Standort X, X (Gasthof X), Grundstücke Nr. X und X, KG. X X, unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt.

Dies im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs.1 GewO 1994.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde von der X, vertreten durch Mag. X sowie von X, von Mag. X, von Mag. X, von Dipl.-Ing. X und Dr. X, jeweils X, sowie Frau X, und X, beide vertreten durch X binnen offener Frist Berufung eingebracht.

Die Berufungen wenden sich gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, weil sehr wohl Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen für die Nachbarn hinsichtlich Leben und Gesundheit bestehen würden. So würden Belästigungen durch Geruch, Lärm, Staub und Rauch durch die Betriebsanlage entstehen. Weiters werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem angrenzenden öffentlichen Parkplatz wesentlich beeinträchtigt.

Aus diesem Grund würden die Vorrausetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO fehlen. Es wurde auch ein Gutachten des Umweltmediziners Dr. med. univ. X, der gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, vorgelegt und die Parteistellung in einem ordentlichen gewerbebehördlichen Verfahren beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufungsschriften gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten bezughabenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-39-120-01-2010, sowie durch Anhörung des technischen Amtssachverständigen Bmst. Ing. X und des Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik DI X zu den Berufungsvorbringen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.  .......

2.  das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können;..... nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser

Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

3.2. Mit Kundmachung vom 19. Juli 2010 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 9. August 2010 unter Hinweise auf die Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage des § 359 b und der damit verbundenen beschränkten Parteistellung  anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Die nunmehrigen Berufungswerber haben rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwände hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens erhoben und damit ihre Parteistellung im Hinblick auf diese Frage gewahrt.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Einzelfallprüfung durchgeführt, der ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltung und eine Amtsärztin als Sachverständige für Humanmedizin beigezogen wurden. Die gutachtlichen Stellungnahmen haben ergeben, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Hackschnitzel- und Gasheizungsanlage Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

 

Den Nachbarn kommen bei der von der Behörde durchzuführenden Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu, sie können aber Einwendungen zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführungen eines vereinfachten Verfahrens geltend machen.

Aus der eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteirechte der Nachbarn zu wahren.

 

Die nunmehrigen Berufungsvorbringen bestreiten das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung eines Verfahrens gem. § 359 b GewO 1994 und stellen darauf ab, dass beim Betrieb der projektierten Anlage Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des

§ 74 Abs.2 GewO oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO) nicht vermieden würden.

 

Von der Berufungsbehörde war daher das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung eines Verfahrens gem. § 359 b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zu prüfen.

 

3.3. Mit diesem Berufungsvorbringen hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen und eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wie folgt auseinandergesetzt:

 

Soweit vorgebracht wird, in der Einreichplanung würde die technische Beschreibung fehlen, wird auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 9. August 2010 verwiesen, wonach die technische Beschreibung sowohl in den Einreichunterlagen für den Einbau der Hackschnitzelanlage mit technischer Funktionsbeschreibung vom 1. Juli 2010 und in den Einreichunterlagen für die Gas-Brennwertkesselanlage des Installationsunternehmens Schneeweiß vom
15. Juli 2010 enthalten ist.

Die Frage des Vorliegens von Projektunterlagen ist im Übrigen kein zulässiges Vorbringen im Rahmen des § 359 b GewO 1994.

 

Zum Berufungsvorbringen, nicht alle Anlieferungs- und Verladevorgänge auf dem Parkplatz würden der Betriebsanlage zugerechnet, wird auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 9. August 2010 verwiesen, wonach die von der betrieblichen Handlung betroffenen Grundstücke in der Beschreibung angeführt werden. Demnach wird bei der Lieferung der Hackschnitzel auch das Grundstück Nr. 24/1 in Anspruch genommen. Die Anzahl der Lieferungen der Hackschnitzel ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung.

 

Die Berufungen bringen vor, die Darstellung der Einreichplanung sei mangelhaft, daraus würden sich fehlende Angaben in der Einreichplanung ergeben und eine mangelhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Sachverständigen, so hätten die Amtssachverständigen Veränderungen am Einreichprojekt vorgenommen und antragsverändernde Auflagen bzw. nicht vollstreckbare Auflagen in ihrem Gutachten vorgeschrieben. Dazu ist festzuhalten, dass die Errichtung der Gaskesseln im Einreichprojekt "Heizomat" (Zeichnungsnummer 09/250) planlich dargestellt ist. Auf Seite 5 und Seite 14 der Verhandlungsschrift ist ersichtlich, dass die Gaskesseln bei der Verhandlung befundet und gutachtlich beurteilt wurden. Aus dem Befund ergibt sich eindeutig, dass die Rauchgasführung zu einem bestehenden Kamin geleitet werden soll. Der bestehende Kamin war auch bei der Augenscheinsverhandlung vorhanden und wurde begutachtet. Dass das Abgasrohr der Gasheizung in den bestehenden Kamin münden soll, ergibt sich aus der planlichen Darstellung und der ergänzenden Beschreibung im Befund. Es ist nicht richtig, dass der dazugehörige Kamin per Auflage im Projekt ergänzt wurde. Es ist lediglich konkretisiert, wie die projektierte Rauchgasführung auszuführen ist. Der zweite Kamin ist in der Einreichplanung auch vorhanden. So ist im Einreichplan "Heizomat" (Zeichnungsnummer 09/250) dargestellt, dass das Rauchrohr in den bestehenden Kamin eingebunden wird.

 

Das Berufungsvorbringen, der Bereich der Betriebsanlage solle zur Gänze abgerissen und neu hergestellt werden, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch auf Seite 4 der Verhandlungsschrift, dass einzelne Wände umgestaltet werden sollen. Aus dem Projekt (Austauschplan Firma X, Bauplan Nr. 61/09) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass dem Altbestand nur neue Wände hinzugefügt werden sollen unter Umgestaltung des Altbestandes. Ebenso nicht nachvollziehbar ist das Berufungsvorbringen, dass die Heizungsplanungen für die Gaskessel und die Hackschnitzelheizung überhaupt verschiedene Grundrisse zeigen würden und es fraglich sei, ob diese Grundrisse dasselbe Objekt betreffen würden, weil aus den Plänen diesbezüglich keine Missverständnisse entstehen können.

 

Die Entfernung des Flüssiggastanks, der lediglich zur Versorgung des Gasthauses dient, steht mit dem vorliegenden Projekt nicht in Zusammenhang. Auf Seite 10 der Verhandlungsschrift wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Auflassungsanzeige gemäß § 80 Abs.1 GewO 1994 erforderlich ist.

 

Das Arbeitnehmerschutzinteressen betreffende Vorbringen ist nicht geeignet, die Parteistellung der Nachbarn zu begründen. Im Übrigen wird zum Vorbringen, es sei vorgeschrieben worden, dass der Außenzugang im Obergeschoss innerhalb der Grundgrenzen erfolgen müsse, obwohl dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht möglich sei, auf den Lageplan hingewiesen, wonach sich dieser innerhalb der Grundgrenzen befindet.

 

Zum Vorbringen der Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens, weil der vorgeschriebene zweite Kamin in diesem nicht berücksichtigt werde, wird darauf hingewiesen, dass die schalltechnischen Werte, die sich aufgrund der Errichtung dieses Kamins ergeben, sich in einem Bereich befinden, der schalltechnisch irrelevant ist.

 

Die Kaminhöhen sind in der Einreichplanung auch nicht unterschiedlich angegeben, so ist im Austauschplan zum Einreichplan vom 25. August 2009 (Plan Nr. 61/09) die Kaminhöhe für den Hackschnitzelkessel sogar mit 12,84 m kotiert. Diesen eindeutigen Angaben stehen die Angaben in den Einreichunterlagen "Heizomat" auch nicht entgegen, wonach von einer Angabe von "ca. 12 m" ausgegangen wird. Auflage 24 des Genehmigungsbescheids ergibt weiters, dass die Kaminhöhe mindestens 12,8 m zu betragen hat. Auch daraus ergibt sich kein Widerspruch zu den Einreichunterlagen.

 

Die Berufungen monieren, dass statt der ursprünglich 325 kW nun insgesamt 667 kW geplant seien. Es sei nur die Summe von 740 kW Brennstoffwärmeleistung in der Verhandlungsschrift auf Seite 18 unten erwähnt worden. Aus diesen Vorbringen ergibt sich, dass die Berufung – konkludent – Projektmängel geltend macht. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Änderung der Brennstoffwärmeleistung auf 740 kW (wie in der Verhandlungsschrift auf Seite 18 unten angeführt) sich keine Projektsänderung ergibt. Dieser Wert ist die maximale Brennstoffwärmeleistung für die Gesamtanlage und wurde als Grundlage für jegliche Beurteilung herangezogen.

 

Zur Ablehnung der Wahl des Rechenmodells der ÖNORM M 9440 wird festgehalten, dass zugestanden wird, dass nunmehr im November dieses Jahres (damit aber nach Erlassung des Bescheids der erstinstanzlichen Behörde) ein neues Rechenmodell im Zuge der technischen Grundlage "Immissionsbeurteilung von kleinen Quellen" verabschiedet wurde. Im Zuge der Erarbeitung der technischen Grundlage wurden Vergleichsberechnungen durchgeführt, die ergaben, dass die ÖNORM M 9440 auch im Nahbereich von unter 100 m und auch bei Gebäudeeinflüssen (Nachbargebäude) realistische Immissions-konzentrationen ergab. Somit ist die ÖNORM auch in diesem Fall als überschlagsmäßige Berechnung anwendbar. Im Übrigen wurde auf die lokalen Gegebenheiten Rücksicht genommen, weil eine "worst case"-Einschätzung der Immissionsberechnung zugrunde gelegt wurde.

 

Die angesprochene Inversionswetterlage wurde auch berücksichtigt, so sieht die ÖNORM M 9440 in diesem Fall eine Verdoppelung der errechneten Immissionswerte vor. Auch unter Zugrundelegung einer Verdoppelung der Immissionswerte ergibt sich noch keine Überschreitung der relevanten Immissionsgrenzwerte. Die Wahl der zitierten Ausbreitungsbedingungen erfolgte aufgrund der Tatsache, dass sich bei den gewählten Bedingungen unter den gegebenen Abständen rechnerisch die höchsten Immissionskonzentrationen ergeben.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Auflage 23 des bekämpften Bescheids hinreichend konkretisiert und auch vollziehbar, es ist nämlich technisch möglich eine Regelung des Kessels herbeizuführen. Die Erfüllung der Auflage obliegt dem Betreiber der Betriebsanlage.

 

Dem Berufungsvorbringen, bei der Prüfung von Hackschnitzelkesseln seien ideale Bedingungen zugrunde gelegt worden, es sei nicht dargestellt worden, welche Mengen von Schadstoffen stündlich und jährlich auf den Liegenschaften der Anrainer niedergehen würden, wird entgegengehalten, dass laut technischem Bericht der Firma X unter Punkt 3 "Brennstoff" eine Konkretisierung vorgenommen worden ist, die somit Grundlage jeder gewerbetechnischen und luftreinhaltetechnischen Beurteilung ist. Unter Auflage 6 des Bescheides wurde diese Spezifizierung aufgenommen. Aus Erfahrung mit anderen Hackschnitzelkesseln kann davon ausgegangen werden, dass bei Erfüllung der Auflage 6 die entsprechenden Emissionsgrenzwerte nach Auflage 19 des Bescheides eingehalten werden.

 

Dem Berufungsvorbringen, der Vergleich von Traktoren mit LKW und PKW sei falsch, weil die landwirtschaftlichen Geräteträger, die mit Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Straßen fahren, im Gegensatz zu PKW und LKW bis vor ca. 10 Jahren ohne Abgas- und Lärmvorschriften gebaut wurden, neuere Traktoren müssen jedenfalls nicht Euroklasse 5 entsprechen, ist entgegenzuhalten, dass ein Vergleich der Traktoren mit LKW und PKW zulässig ist, weil es sich hiebei jeweils um zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge handelt. Aus den Erfahrungen des Straßenverkehrs ergibt sich, dass auch ohne Unterscheidung dieser Fahrzeugtypen aufgrund der zu erwartenden Anlieferungsfrequenz (maximal drei mal täglich, außer bei der ersten Vollfüllung und einer Gesamtfrequenz von ca. 40 Anlieferungen pro Jahr) keine Überschreitung der relevanten Immissionsgrenzwerte beim nächsten Nachbarn zu erwarten ist.

 

Soweit eine Behinderung des Verkehrs auf dem Parkplatz, einer öffentlichen Fläche, ins Treffen geführt wird, wird auf die Ausführungen zur verkehrstechnischen Beurteilung verwiesen und darauf hingewiesen, dass unter Auflage 3 des Bescheids ein Vieraugenprinzip beim Anliefervorgang vorgesehen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Auflagen beim Betrieb der Anlage auch eingehalten werden.

 

Dem sich auf die Errichtung des Verladebereichs in der Explosions- und Brandschutzzone eines unterirdischen Flüssiggastanks beziehende Vorbringen, wird Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 9. August 2010 entgegengehalten. Auch in diesem Bereich gilt, dass eine Aufsichtsperson anwesend zu sein hat.

 

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des Flüssiggastanks und der Schüttgosse mit Schneckenantrieb ist darauf hinzuweisen, dass der bestehende Flüssiggastank nicht projektsgegenständlich ist und die angesprochene Schüttgosse außerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Flüssiggasverordnung (Zone 1 und Zone 2) liegt.

 

Das Berufungsvorbringen, der Betreiber vermeide offensichtlich die Ausrüstung mit geeigneten Rauchgasfiltern durch Ausführung eines Hackschnitzelfernwerks unter 350 kW, ist nicht nachvollziehbar, weil der angeführte Wert von 350 kW als Brennstoffwärmeleistung überschritten wird. Daher wurden Grenzwerte für Anlagen über 350 kW gemäß der derzeit gültigen Feuerungsanlagenverordnung festgelegt. Über die Verordnung hinaus gehende Maßnahmen sind aufgrund der dort vorherrschenden Immissionssituation nicht erforderlich.

 

Zu den behaupteten Mängeln des Lärmprojekts wird auf Seite 9 und 10 des schalltechnischen Projekts vom 29. Juni 2010 verwiesen, wonach auch "Vogelgezwitscher" angeführt wird. In der Beurteilung für die Nachtzeit wurde der Basispegel LA95 (31 dB) auf die ruhigste Zeitspanne abgestimmt.

Konkret bedeutet dies, dass auch Werte ohne Vogelgezwitscher gewertet wurden und damit von einer ruhigen Umgebungssituation ausgegangen wurde.

Zur Tageszeit wurde ein mittlerer Dauerschallpegel herangezogen, der ebenfalls als repräsentativer Schallpegel zu werten ist.

 

Soweit in der Berufung der Stroboskopeffekt von Rauchfahnen angesprochen wird, wird auf die Aussagen auf Seite 20 der Verhandlungsschrift vom 9. August 2010 hingewiesen. Im Übrigen wird auf das Gutachten der Amtsmedizinerin vom 17. August 2010 (letzter Absatz) verwiesen, wonach in der Literatur bisher nicht beschrieben worden ist, dass eine Rauchfahne einen Stroboskopeffekt verursachen kann.

 

Zu den Kritikpunkten am Bescheid, denen das umweltmedizinische Gutachten des Dr. med. univ. X vom 2. September 2010 zugrunde liegt, wird ausgeführt, dass die Vorbelastung hinsichtlich der Schadstoffe NO2, PM2,5 nicht ausgewiesen wurde, weil die errechnete Zusatzbelastung als Halbstunden-mittelwert für NO2 unter 10% des Halbstunden-Immissionsgrenzwertes und die errechnete Zusatzbelastung für PM10 im irrelevanten Bereich lag (Seite 17 und 18 der Verhandlungsschrift).

 

Zum Vorbringen der angeblichen Belästigung durch Geruch durch den Betrieb der Anlage wird ausgeführt, dass von der Verbrennung her keine Gerüche entstehen und die Geruchsintensität durch die Emissionsgrenzwerte ohnehin begrenzt wird.

 

Zum Kritikpunkt, es würden Aussagen zu den spezifischen Emissionen und Immissionen (NO2, PM2,5, Geruch) bei den nächsten Anrainern durch die Anlieferungsvorgänge mittels Traktoren fehlen, wird auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Vergleichbarkeit der Traktoren mit LKW und PKW verwiesen. Demnach sind beim nächsten Nachbarn keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, auch bei den Anlieferungsvorgängen mittels Traktoren, zu erwarten. Für den Geruch gilt auch hier, dass die Geruchsintensität durch die Emissionsgrenzwerte der Fahrzeuge ohnehin begrenzt ist.

 

Zum Kritikpunkt, die Beurteilung der spezifischen Staubemission der Heizanlage erfolge als PM10, wäre aber als PM2,5 zu beurteilen, wird ausgeführt, dass es einen PM10 Immissionsgrenzwert gibt. Eine Beurteilung nach PM2,5 wäre zusätzlich durchzuführen. Bei einer "worstcase"-Betrachtung, wonach PM2,5 mit PM10 mengenmäßig gleichgesetzt wird, ergebe sich auch keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM2,5.

 

Zum Kritikpunkt, es würden Aussagen zur Summe der spezifischen Immissionen für die zeitgleiche Emission des Biomassekessels, der drei Gaskessel und der Anlieferung/Ladevorgänge mittels Traktor für die Schadstoffe PM2,5 und NO2 fehlen, wird ausgeführt, dass die Gleichzeitigkeit nicht realistisch erscheint. Auch bei Summation all dieser Tätigkeiten würde sich an der berechneten Immissionssituation durch Hinzurechnung der Verkehrsimmissionen aufgrund der üblichen "quadratischen Addition" nichts verändern.

 

Hinsichtlich des im Gutachten angeführten Kritikpunkts zum "Vogelgezwitscher" wird auf die obigen Ausführungen zum gleichen Thema verwiesen. Zur Tagzeit wird im Gutachten auf den LAeq abgestellt. Beim energieäquivalenten Dauerschallpegel wirkt sich ein Vogelgezwitscher nicht aus. Dies ist im erhöhten Basispegel LA95 enthalten. Der Basispegel wird zur Beurteilung für die Tagzeit nicht herangezogen.

 

Die Kritik der Darstellung der Beurteilung des gesamten Entladevorgangs und der damit zusammenhängenden Vorgänge (Seite 4 Absatz 2 des umweltmedizinischen Gutachtens), ist nicht nachvollziehbar, weil der Entladevorgang schalltechnisch dargestellt wurde und entsprechende Schallpegelspitzen berücksichtigt wurden.

 

Zum Kritikpunkt des Gutachtens betreffend die Motorgeräusche der Traktoren wird ausgeführt, dass der gesamte Entladevorgang ca. 30 bis 45 Minuten in Anspruch nehmen wird. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wird schon aus Treibstoffersparnisgründen der Motor der jeweiligen Fahrzeuge für diesen Zeitraum abgestellt. Sollte ein "Nachkippen" in diesem Zeitraum nötig sein, was das neuerliche Starten des Motors erfordert, so wurden diese Pegelspitzen im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt.

 

Zum Kritikpunkt, dass das ärztliche Gutachten auf den Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Schalltechnik aufbaue und diese in wichtigen Bereichen unvollständig seien bzw. von falschen Annahmen ausgehen würden, wird auf die nachvollziehbaren Begründungen, die in diesem Bescheid zu den Berufungspunkten dargestellt wurden, verwiesen und auch darauf, dass den Kritikpunkten des Umweltmedizinischen Gutachtens, wie ebenfalls oben dargestellt, nicht gefolgt werden kann. Laut derzeit gültigem Immissionsschutzgesetz Luft für PM2,5 ist ein Immissionsgrenzwert als Jahresmittelwert vorgesehen. Die im umweltmedizinischen Gutachten des Dr. med. univ. Gerd Oberfeld dargestellten "Guidelines" stellen nicht gesetzliche österreichische Immissionsgrenzwerte dar.

 

3.4. Die Erörterung der Berufungsvorbringen erhellt, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die schlüssigen und nachvollziehbaren Grundlagen der erstinstanzlichen Genehmigung zu erschüttern.

Die Erörterung sämtlicher Berufungspunkte und der Kritikpunkte an den Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hat keine Änderung der dem Bescheid vom 19. August 2010 zugrunde liegenden Betriebsabläufe, Werte oder Darstellungen ergeben.

Die im bekämpften Bescheid getroffenen Annahmen konnten nach Analyse des Gesamtprojekts und der gesamten Situation nur neuerlich bestätigt werden.

 

So hat sich schon alleine aufgrund der vorliegenden Unterlagen und durch Auseinandersetzung mit den Berufungen ergeben, dass weder der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch die rechtliche Beurteilung abzuändern ist.

Weil sich über den Genehmigungsbescheid und das Berufungsvorbringen hinaus keine neuen Aspekte im Berufungsverfahren ergeben haben, konnte von der Einholung einer weiteren Stellungnahme durch die Parteien im Hinblick auf § 37 AVG Abstand genommen werden.

 

Die Auseinandersetzung mit den Berufungen hat ergeben, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

3.5. Die Berufungen waren daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid, der zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen gem. § 359 b Abs. 1 Z 2 vorliegen, war zu bestätigen.

 

3.6. Ergänzend wird festgehalten: Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat wurden von Nachbarn wiederholt Beschwerden erhoben, die jedoch im Wesentlichen darauf abzielen, dass die Auflagen des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheids weder bei Errichtung der Betriebsanlage noch bei deren Betrieb eingehalten werden. Dazu wird darauf hingewiesen, dass ein Anlagenverfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist, dessen Gegenstand durch die Antragstellung im Zusammenhang mit den vorgelegten Projektsunterlagen und der angeschlossenen Betriebsbeschreibung beschränkt wird. Soweit der Betrieb der Anlage nicht konsensgemäß erfolgt, so hat dies keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit eines vorliegenden Projekts, sondern ist – allenfalls – in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln. Bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage hat auch keine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers der Anlage stattzufinden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 09.06.2011, B 126/11-3

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2011/04/0013-6
 

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