Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165412/18/Br/Th

Linz, 15.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 02.08.2010, Zl. VerkR96-1513-2009-Ni/Pi, nach der am 20.10., 10.11. 2010 und 15.12.2010  durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in allen Punkten als unbegründet abgewiesen; die Tatvorwürfe haben jedoch in Abänderung zu lauten:

       „Sie haben am 21.01.2009, 10:20 Uhr, in Leonding UNO-Parkplatz nächst    dem Drive In, als Lenker des Pkw, Audi S 6 mit dem Kennzeichen X, wie bei        der Anhaltung durch Straßenaufsichtsorgane festgestellt wurde,

     1) während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert und die Bezahlung eines Ihnen angebotenen Organmandates verweigert;

     2) haben Sie, wie ebenfalls im Zuge der Anhaltung festgestellt wurde, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet;

     3) haben Sie das Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprechend abgestellt, indem Sie das KFZ quer zu den Bodenmarkierungen abstellt hatten;

     4) haben Sie  keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt;

     5) haben Sie keine geeignete, der ÖNORM 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß reflektierenden Streifen mitgeführt;

     6) haben kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt;

     7) haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, indem Sie das KFZ entgegen der mit VZ (§ 52 lit.a Z2 StVO 1960) angeordneten Richtung lenkten und

     8) war das Kennzeichen auf der hinteren Kennzeichentafel nicht vollständig lesbar, da dieses völlig verschmutzt u. verdreckt war.“

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 68,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis gegen den Berufungswerber insgesamt acht Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 343 Euro (im Einzelnen: 60 Euro, 50 Euro, 40 Euro, 30 Euro, 25 Euro, 30 Euro, 58 Euro und 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden verhängt, wobei nachfolgende Tatvorwürfe zur Last gelegt wurden:

1) Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 [richtig: BGBl. II Nr.152/1999) telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Privatstraße mit öffentlichem Verkehr. Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.3 5. Satz KFG

 

2) Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Sie haben eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Einfahrt verboten beim "Drive In". Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs.3d Z1 i.V.m. § 106 Abs.2 KFG

 

3) Sie haben das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt. Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz,

Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs.7 StVO

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.10 KFG

 

5) Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 10 KFG

 

6) Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt, keines vorhanden

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 10 KFG

 

7) Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet.

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Z. 2 StVO

 

8) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar waren, da völlig verschmutzt (ganz schwarz u. verdreckt).

Tatort: Gemeinde Leonding, Privatstraße Ortsgebiet, UNO-Parkplatz, Tatzeit: 21.01.2009, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.2 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Audi S 6, schwarz“

 

 

1.1. Dadurch habe er gegen die Rechtsvorschriften nach §§ 102 Abs.3 5. Satz KFG, 106 Abs.2 KFG, § 9 Abs.7 StVO 1960, [5) u. 6)] 102 Abs.10 KFG, 52 lit.a Z2 StVO und § 102 Abs.2 KFG verstoßen.

Die Geldstrafen wurden auf §§ 134 Abs.3c KFG, 134 Abs.3d KFG, [ 3) u. 7)] 99 Abs.3 lit.a StVO  [4) bis 6) u. 8)] 134 Abs.1 KFG 1967 gestützt.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 22.01.2009 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 29.01.2009 haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 04.02.2009 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Einspruch ohne Begründung erfolgte wurden Sie mit Schreiben der hs. Behörde vom 19.02.2009 aufgefordert sich zum gegenständlichen Strafverfahren zu rechtfertigen.

 

Mit Schreiben vom 25.02.2009 ersuchten Sie um Übermittlung der Anzeige welche Ihnen umgehenst zugesandt wurde.

 

Nachdem durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter insgesamt drei Mal um Fristverlängerung angesucht wurde, wurde seitens der hs. Behörde mit Schreiben vom 21.04.2009 mitgeteilt, dass eine Verlängerung bis längstens 30.04.2009 gewährt wird, sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtfertigung einlangen wird das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2009 wurde nachstehende Rechtfertigung abgegeben:

Die in der Anzeige gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bzw. die Schilderungen in der Anzeige über die Abläufe der Vorgänge am 21.1.2009 sind in wesentlichen Punkten objektiv unrichtig.

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Malerei X GmbH & Co KG, die Anfang 2009 im Inneren des X Centers eine Baustelle zu betreuen hatte. Der Beschuldigte hat diese Baustelle am 21.1.2009 aufgesucht und hat, nach dem er alle Arbeiten erledigt hatte, das X-Shopping Center kurz nach 10.00 Uhr verlassen, um zu seinen ordnungsgemäß auf den gekennzeichneten Parkplätzen (und keinesfalls quer über zwei Parkplätze) abgestellten PKW Audi S6, schwarz X, zu gelangen. Am Weg zu seinem Auto hat der Beschuldigte tatsächlich mit seinem Handy telefoniert. Er ist dann, immer noch telefonierend in das Auto eingestiegen und hat den Zündschlüssel betätigt, um die Heizung in Gang zu setzen, wobei er immer noch telefoniert hat.

In weiterer Folge ist der Beschuldigte aber definitiv nicht losgefahren. Aus der Parkposition wäre ein Losfahren in der von den Meldungslegern geschilderten Form gar nicht möglich gewesen. Außerdem hat der Beschuldigte ganz bewusst darauf geachtet, während des Telefonierens mit seinem Handy nicht los zu fahren.

Der Beschuldigte ist immer noch in seinem an der ursprünglichen Parkposition stehenden PKW gesessen und hat mit seinem Handy telefoniert, als er von zwei Polizeibeamten angehalten wurde.

In weiterer Folge hat nicht der Beschuldigte einen unfreundlichen Tonfall gewählt. Das Gespräch wurde vielmehr von den beiden Beamten von Anfang an in sehr herablassendem Ton geführt, was nach kurzer Zeit zur Folge hatte, dass eine vernünftige Kommunikation überhaupt nicht mehr möglich war.

Der Beschuldigte hat klar zuerkennen gegeben, dass er keinen objektiven Grund für seine Anhaltung sähe. Er habe weder während des Lenkens seines PKWs mit dem Handy telefoniert noch habe er den PKW gelenkt, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben; er habe daher überhaupt keine Gesetzesverstöße begangen, die man ihm vorhalten könne. Gegen Ende der Diskussion wurde der Beschuldigte dann (wie dies in solchen Fällen immer wieder vorkommt) von den Beamten auch noch aufgefordert, unverzüglich das Warndreieck sowie das Verbandszeug vorzuweisen. Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug um ein Leihauto handle, das ihm kurz zuvor zur Verfügung gestellt worden war. Dessen ungeachtet hat er den Beamten jedoch die entsprechende Ausstattung des Leihautos vorgezeigt bzw. jedenfalls darauf hingewiesen, wo die von den Beamten angeführten Gegenstände verstaut seien.

Ebenso unrichtig wie der restliche Inhalt der Anzeige ist der Vorwurf, dass die Kennzeichen des vom Beschuldigten benutzten PKWs damals so verschmutzt gewesen seien, dass man sie nicht ablesen hätte können. Die Kennzeichen waren zwar, entsprechend, der damaligen Jahreszeit bzw. Witterung normal verschmutzt, trotzdem waren sie deutlich zu erkennen und ohne jede Schwierigkeit abzulesen.

Der Beschuldigte hat keine einzige der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.

Zum Nachweis für dieses Vorbringen bzw. die objektiv richtige Situation werden vom Beschuldigten drei Fotografien vorgelegt, die er anlässlich des damaligen Vorfalles angefertigt hat. Die erste Fotografie zeigt den PKW des Beschuldigten in dessen Originalposition, in der der Beschuldigte dann auch angehalten wurde. Hier ist zum einen ersichtlich, dass der PKW ordnungsgemäß abgestellt war. Zum anderen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von dieser Position weg gar nicht geradeaus wegfahren hätte können, weil er sonst den gelben Schweller überfahren und dabei den PKW möglicherweise beschädigt hätte. Letztlich ist deutlich zu sehen, dass das Kennzeichen nicht dunkelgrau verschmutzt ist.

Die beiden anderen Fotos zeigen das Einsatzfahrzeug, in dem die beiden Beamten gesessen sind, und zwar ebenfalls in der Position, in der es gestanden ist, als die Amtshandlung begonnen wurde. Zum weiteren Beweis für seine Rechtfertigung wird vom Beschuldigten ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle in seinem Beisein, seine persönliche Einvernahme sowie die Einvernahme der beiden Meldungsleger als Zeugen im Rahmen dieses Lokalaugenscheines beantragt.

Abschließend stellt der Beschuldigte jedenfalls den ANTRAG, das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

Aufgrund Ihres Einspruches wurden die beiden Polizeibeamten - welche die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wahrgenommen haben - bei der hs. Behörde als Zeugen einvernommen.

 

Der Meldungsleger, Abt.Insp. X von der PI. Leonding erschien am 14.05.2009 bei der hs. Behörde und gab dabei nachstehendes zu Protokoll:

"Ich wurde mit dem Grund meiner Einvernahme vertraut gemacht und gebe nach Wahrheitsbelehrung folgendes an:

Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Zu der Stellungnahme wird angegeben, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X sehr wohl quer über 2 Parkplätze geparkt war. Es ist auch auf dem beiliegenden Foto ersichtlich. Zu sehen sind 2 Halte- und Parkverbotschilder. Würde es sich um einen Parkplatz handeln, wäre nur eine Beschilderung aufgestellt.

Aus diesem Grund bin ich auf das Fahrzeug aufmerksam geworden.

Der Lenker kam telefonierend aus dem Einkaufszentrum zu seinem Wagen. Er setzte sich hinein und startete das Fahrzeug. Er hatte sich nicht angegurtet, telefonierte immer noch weiter und fuhr weg. Er kam nur einige Meter, denn ich hielt ihn auf und wollte die Amtshandlung beginnen, jedoch wurde ich mit dem Satz: "Is eich leicht fad?" konfrontiert. Der Ton des Lenkers ging die ganze Amtshandlung so weiter. Nach Befragung betreffend Warnweste, Warneinrichtung und Verbandszeug gab der Lenker an: "Is net mei Auto, brauch i net!" Somit konnte nichts vorgewiesen werden.

Bei der Amtshandlung wurde weiters festgestellt, dass das hintere Kennzeichen völlig verschmutzt war. Man konnte nichts mehr sehen. Es war schwarz.

Auf dem beigebrachten Foto ist das Verkehrszeichen Einfahrt verboten ersichtlich. Er stand mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Zeichen, konnte es somit nicht übersehen. Nachdem die Amtshandlung beendet war, stieg Herr X wieder ins Fahrzeug und fuhr entgegen der Beschilderung Einfahrt verboten beim Drive In.

Wir führten eine sachliche Amtshandlung, jedoch wollte der Lenker offensichtlich provozieren. Es war sehr schwierig, da er nicht normal mit sich reden ließ.

Mein Kollege Herr RI X kann die Angaben bestätigen."

 

Rev.Insp. X von der PI. Leonding wurde am 05.06.2009 bei der hs. Behörde als Zeuge befragt und tätigte folgende Aussage:

"Zum ggstl. Sachverhalt befragt, gebe ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid an, dass ich die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Die besagte Amtshandlung führte Abt.Insp. X durch, ich war Zeuge. Zu den Einspruchsangaben nehme ich wie folgt Stellung:

Das Fahrzeug mit dem KZ: X fiel uns auf; weil es quer über 2 Parkplätze geparkt war, die durch zwei Halte- und Parkverbotsschilder gekennzeichnet waren. Dies ist übrigens auch auf dem von Herrn X vorgelegten Foto klar ersichtlich. Wenn dort nur ein Parkplatz gewesen wäre, wäre auch nur eine diesbezügliche Beschilderung vorhanden gewesen.

Während wir noch im Auto saßen, kam ein Herr, der mit einem Handy telefonierte vorbei und ging zum gegenständlichen Fahrzeug, sperrte auf; setzte sich ans Steuer, startete das Auto, gurtete sich nicht an und fuhr weg. Dabei telefonierte er fortwährend. Er fuhr eindeutig weg, zwar nur eine kurze Strecke, da wir beide in der Zwischenzeit aus dem Polizeiauto ausgestiegen waren und mein Kollege ihn nach einigen Metern anhielt. Sofort wurde vom Lenker gesagt: "Ist euch leicht fad". Die ganze Amtshandlung wurde von Seiten des Lenkers in einem sehr provozierenden herablassenden Ton uns gegenüber geführt. Von unserer Seite aus lief die Amtshandlung sachlich und höflich.

Der Lenker schreibt in seinem Einspruch im 4. Absatz selbst, dass er von zwei Polizeibeamten angehalten wurde. Meines Erachtens nach ist eine "Anhaltung" (= das erzwungene zum Stillstand Bringen eines Fahrzeuges) nur möglich, wenn ich mich mit dem Fahrzeug bewegt habe. Ich betone nochmals, dass das Fahrzeug einige Meter gefahren ist, und zwar setzte er kurz zurück und fuhr anschließend einige Meter nach links vorne weg).

Mein Kollege konfrontierte ihn mit den Übertretungen (Handy, Gurt, das Parken) und forderte ihn auf die Warnweste, das Warndreieck sowie das Verbandszeug vorzuweisen. Der Beschuldigte sagte nur, dass sei nicht sein Auto und daher brauche er das auch nicht vorweisen können. Betreffend hinteres Kennzeichen ist anzumerken, dass es stark verschmutzt war und nur aus der unmittelbaren Nähe ablesbar war.

Auf dem vom Beschuldigten beigelegten 2. Foto, auf dem das Polizeiauto ersichtlich ist und im Hintergrund McDonalds, ist deutlich am oberen Bildrand das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" erkennbar. Der Beschuldigte fuhr nach Abschluss der Amtshandlung genau in diese Richtung weg und fuhr zwischen unserem Dienst-KFZ und dem Gebäude durch. Dabei missachtete er das VZ "Einfahrt verboten".

Bezüglich der Angaben des Beschuldigten, er hätte keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen, ist anzufügen, dass er jedoch selbst Lichtbilder beigelegt hat, die seine Angaben widerlegen (Parken sowie Einfahrt verboten).

 

Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurden Ihnen die Zeugenniederschriften übermittelt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 02.07.2009 nachstehende Stellungnahme abgegeben:

Auf den Fotos ist deutlich sichtbar, dass der Pkw des Beschuldigten keineswegs quer über zwei Stellplätze abgestellt war. Der Pkw ist vielmehr quer vor den an dieser Stelle vorgesehenen Fahrradabstellplätzen gestanden. Diese Position war vollkommen legal. Der Beschuldigte hat hiedurch keine Vorschriften verletzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert. Der Beschuldigte ist auch nach dem Einsteigen in seinen Pkw definitiv nicht weggefahren, weder eine kürzere noch eine längere Strecke. Er hat während des Weges zum Pkw und während des Einsteigens in den Pkw mit seinem Handy telefoniert und dieses Telefonat auch noch, im Pkw sitzend, fortgesetzt.

Die Überlegungen des Zeugen X, welche Bedeutung das vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme verwendete Wort "Anhalten" haben könnte bzw. dass aus dieser Formulierung zwingend der Schluss gezogen werden könnte, der Beschuldigte sei zuvor weggefahren, zeigen deutlich, dass sich der Zeuge Kompetenzen anmaßt die. ihm nicht zustehen. Es ist nicht die Aufgabe des Zeugen, die Formulierungen des Beschuldigten zu kommentieren bzw. zu qualifizieren. Diese unqualifizierten Äußerungen des Zeugen zeigen eindeutig, dass dieser den damaligen Vorgang bzw. den Beschuldigten nach wie vor nicht mit der gebotenen Objektivität gegenübersteht.

Schlichtweg nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, der Beschuldigte habe Lichtbilder vorgelegt, die seine Angaben widerlegen, insbesondere deshalb, weil aus diesen Fotos entnommen werden könne, dass der Beschuldigte das Verkehrszeichen Einfahrt verboten missachtet hätte. Diese Darstellung ist schlichtweg unrichtig.

Aus der tendenziösen Aussage des Zeugen ist auch relativ einfach nachvollziehbar, von wem der unsachliche Ton anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten durch die beiden Beamten ausgegangen ist. Schon damals haben sich die beiden Beamten dem Beschuldigten gegenüber so verhalten und artikuliert, wie dies aus den beiden jetzt vorliegenden Aussagen wiederum hervorgeht.

Der Beschuldigte wiederholt daher den ANTRAG das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Wenn Sie nunmehr die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreiten, so werden Ihnen die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten - welche die Übertretungen wahrgenommen haben - entgegengehalten.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der fachlich geschulten, technisch visierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Weiters wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, Zl. 88/02/0007 verwiesen, wonach es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen. Art Beschaffenheit, Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Zu Punkt 8 des gegenständlichen Straferkenntnisses darf weiters auf das VwGH-Erkenntnis vom 08.03.1973, ZI. 1088/72 verwiesen werden, welches wie folgt lautet:

Eine aus 10 m Entfernung nur schwer lesbare Kennzeichentafel ist wie eine unlesbare zu behandeln.

 

Laut Zeugenaussage der beiden Polizeibeamten war die Kennzeichentafel zum Zeitpunkt der Anhaltung völlig verschmutzt.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.300 Euro netto, Sorgepflicht: keine, Vermögen: keines;

 

Strafmildernde und straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.“

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02.08.2010, VerkR96-1513-2009-Ni/Pi, zugestellt am 12.08.2010, fristgerecht die nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Das angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Hiefür werden folgende Gründe geltend gemacht:

1. Das angeführte Straferkenntnis bzw. die dem angeführten Straferkenntnis zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen wurden von der Behörde ausschließlich auf die Aussagen der beiden Zeugen X und X gestützt.

 

Gegen diese Aussagen wurden vom Beschuldigten mit Stellungnahme vom 02.07.2009 folgende stichhaltige Einwände vorgebracht:

 

Auf den Fotos ist deutlich sichtbar, dass der Pkw des Beschuldigten keineswegs quer über zwei Stellplätze abgestellt war. Der Pkw ist vielmehr quer vor den an dieser Stelle vorgesehenen Fahrradabstellplätzen gestanden. Diese Position war vollkommen legal. Der Beschuldigte hat hiedurch keine Vorschriften verletzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert.

 

Der Beschuldigte ist auch nach dem Einsteigen in seinen Pkw definitiv nicht weggefahren, weder eine kürzere noch eine längere Strecke. Er hat während des Weges zum Pkw und während des Einsteigens in den Pkw mit seinem Handy telefoniert und dieses Telefonat auch noch, im Pkw sitzend, fortgesetzt.

 

Die Überlegungen des Zeugen X, welche Bedeutung das vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme verwendete Wort "Anhalten" haben könnte bzw. dass aus dieser Formulierung zwingend der Schluss gezogen werden könnte, der Beschuldigte sei zuvor weggefahren, zeigen deutlich, dass sich der Zeuge Kompetenzen anmaßt die ihm nicht zustehen. Es ist nicht die Aufgabe des Zeugen, die Formulierungen des Beschuldigten zu kommentieren bzw. zu qualifizieren. Diese unqualifizierten Äußerungen des Zeugen zeigen eindeutig, dass dieser den damaligen Vorgang bzw. den Beschuldigten nach wie vor nicht mit der gebotenen Objektivität gegenübersteht.

 

Schlichtweg nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, der Beschuldigte habe Lichtbilder vorgelegt, die seine Angaben widerlegen, insbesondere deshalb, weil aus diesen Fotos entnommen werden könne, dass der Beschuldigte das Verkehrszeichen Einfahrt verboten missachtet hätte. Diese Darstellung ist schlichtweg unrichtig.

 

Aus der tendenziösen Aussage des Zeugen ist auch relativ einfach nachvollziehbar, von wem der unsachliche Ton anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten durch die beiden Beamten ausgegangen ist. Schon damals haben sich die beiden Beamten dem Beschuldigten gegenüber so verhalten und artikuliert, wie dies aus den beiden jetzt vorliegenden Aussagen wiederum hervorgeht.

 

Mit diesen Einwendungen hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt. Auf die Einwendungen wird inhaltlich nicht eingegangen. Die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten werden vielmehr den Tatsachenfeststellungen kritiklos und ohne jegliche Überprüfung zugrunde gelegt.

 

Dieser vollständige Verzicht auf jegliche Beweiswürdigung bzw. auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Beschuldigten gegen die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen vorgebrachten Einwendungen kann durch den Hinweis auf die oberstgerichtliche Judikatur zur Qualität von Zeugenaussagen von Polizeibeamten nicht ersetzt werden.

 

Insofern beruht das angefochtene Straferkenntnis auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen bzw. war das Beweisverfahren mangelhaft.

 

2. Die selben Überlegungen gelten für die Behauptung der Polizeibeamten, das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschuldigten sei zum damaligen Zeitpunkt völlig verschmutzt gewesen. Selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, geht daraus noch nicht zwingend hervor, dass das Kennzeichen nicht oder nur schwer ablesbar gewesen wäre im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 08.03.1973. Auch für diesen Vorwurf bzw. diesen Punkt des Straferkenntnisses fehlen daher objektiv richtige bzw. objektiv richtig begründete Tatsachenfeststellungen.

 

Darüber hinaus ist die diesem Punkt des Straferkenntnisses zugrundeliegende rechtliche Beurteilung unrichtig.

 

3. Vom Beschuldigten wurde ausdrücklich die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle sowie die Einvernahme der beiden Meldungsleger als Zeugen im Rahmen dieses Lokalaugenscheines beantragt. Dieser Beweisantrag wurde von der Behörde ohne jegliche Begründung einfach negiert.

 

Angesichts der widersprüchlichen Angaben sowie der ausgesprochen unübersichtlichen Situation wäre jedoch gerade die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines zur Klärung des Sachverhaltes unverzichtbar gewesen. Nur im Rahmen dieses Lokalaugenscheines hätten die beiden Meldungsleger konkret zur damaligen Situation befragt werden können. Nur im Rahmen des Lokalaugenscheines hätten konkret die jeweiligen Positionen, die Abstände, die möglichen Blickwinkel und ähnliche für die Beurteilung wesentliche Faktoren geklärt werden können.

 

Die Durchführung dieses Lokalaugenscheines hätte dann ergeben, dass die von den beiden Meldungslegern erhobenen Vorwürfe objektiv unrichtig sind.

 

Der Verzicht auf den beantragten Lokalaugenschein, noch dazu ohne jegliche Begründung, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen und damit letztlich zu einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung geführt hat.

Insgesamt stellt der Beschuldigte daher die

 

ANTRÄGE :

 

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02.08.2010, VerkR96-1513-2009-Ni/Pi zur Gänze ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren zur Gänze einzustellen.

 

Linz, am 24.8.2010 (Dok.Nr. wird an dieser Stelle nicht zitiert)          X“

 

 

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche nicht aufgezeigt werden.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des mit dem Rechtsmittel auch dem Grunde nach bestrittenen Sachverhaltes erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verfahrensaktes im Rahmen der am 20.10.2010, 10.11. u. 15.12.2010 durchgeführten Berufungsverhandlungen.

Vorweg wurden im Wege der Polizeiinspektion Leonding Fotos über die Vorfallsörtlichkeit beigeschafft.

Als Zeuge einvernommen wurde am 20.10.2010 der Meldungsleger  RevInsp. X. Auf Grund der zu diesem Verfahren noch am Tag der Berufungsverhandlung vorgelegten Fotodokumentation wurde von diesem Zeugen der nähere Ablauf der Anzeigefakten dargelegt.

Der Berufungswerber nahm an dieser Berufungsverhandlung nicht teil.

Über gesonderten Antrag wurde zwecks zeugenschaftlicher Vernehmung des Meldungslegers, AbtInsp. X und der beantragten Vernehmung auch des Berufungswerbers die Berufungsverhandlung schließlich am 10.11.2010 fortgesetzt. 

Dazu wurde antragsgemäß auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 3.12.1999, Zl. VerkR10-12-646-1995/99/1 im Wege dieser Behörde beigeschafft. Dieser angeschlossen findet sich der einen integrierenden Bestandteil derselben bildende angeschlossenen Planauszug.

Schließlich wurde über Antrag des Rechtsvertreters am 15.12.2010 ein Ortsaugenschein zur Klarstellung des Geschehnisverlaufes durchgeführt, an welchem beide Polizeibeamten (RI X und AI X) abermals als Zeugen gehört und woran auch der Berufungswerber persönlich teilnahm und als Beschuldiger zur Sache befragt wurde.

Es wurde über Antrag des Berufungswerbers eine Übersichtsaufnahme angefertigt (siehe Seite dieses Erkenntnisses). 

Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich  jeweils für die Nichtteilnahme an den Verhandlungen.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eingangs ist auf Punkt 1. a) der oben bezeichneten Verordnung zu verweisen, welche zur Vermeidung von Unfallgefahren sowie zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen des Parkplatzes des UNO-Centers jene Verkehrsgebote und
-verbote sowie jene Bodenmarkierungen anordnet, wie sie aus beiliegendem Plan Nr. 8632.8-001a vom 3.12.1999 ersichtlich sind; der in dieser Verordnung erwähnte Plan bildet einen integrierten Bestandteil derselben.

Gemäß Punkt b) zweiter Absatz wurde die Verordnung mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen sowie mit der Aufbringung der Bodenmarkierungen gemäß § 44 Abs.1 StVO, 1960 kundgemacht (siehe AV vom 13.12.1999 über die Aufstellung der VZ am 4.12.1999).

Wie einerseits aus dem vorliegenden Fotomaterial und anlässlich des  Ortsaugenscheins festgestellt finden sich die laut Punkt 2. der Verordnung entsprechenden Verkehrszeichen iSd  § 32 Abs.1 und §§ 48 bis 54 StVO 1960 angebracht.

Das es sich um eine Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt ist angesichts der offenkundigen Benützbarkeit dieses Kundenparkplatzes für jedermann evident.

 

 

3.3. Die zur Last gelegten Fakten wurden von den Polizeibeamten RI X und AI X wahrgenommen, während sie  beim UNO-Parkplatz auf die Bezahlung eines Organmandates eines anderen Verkehrsteilnehmers warteten. Sie haben dabei den etwa acht bis zehn Meter entfernt quer über zwei senkrecht angeordnete Parkflächen abgestellten Pkw des Berufungswerbers wahrgenommen. Als man sich die Daten von diesem Fahrzeug aufschreiben und ein OM anbringen wollte, kam der Lenker telefonierend zu diesem Fahrzeug, stieg ein und fuhr telefonierend und ohne sich anzugurten in Richtung der Polizeibeamten weg. Er wurde angehalten, mit dem Fehlverhalten konfrontiert und auf Grund seiner unsachlichen und auf Geringschätzung der Tätigkeit der Organe der öffentlichen Ordnung schließen lassenden Äußerungen zur Lenker und Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Er wurde kurz nach der Anhaltung von RI X aufgefordert sich von der Position der Anhaltung wegzustellen. Dies wurde durch Zurücksetzen mit dem Pkw in die ungefähre Ausgangsposition auch befolgt (Seite 2 oben des Tonbandprotokolls v. 20.10.2010).

Dort wurden die weiteren im Spruch genannten Übertretungspunkte festgestellt, wobei der Berufungswerber gegenüber X meinte er brauche keine Warnreinrichtung oder Verbandszeug.

 

 

3.3.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 20.10.2010 und schließlich neuerlich am 15.12.2010 wurde vom Zeugen X dessen Wahrnehmung mit dem oben festgestellten  Inhalt in schlüssiger und auch vor Ort gut nachvollziehbarer Weise geschildert. An der Richtigkeit seiner Aussage vermögen keine Zweifel erblickt werden. Dem Zeugen wird in seiner Fachkompetenz als geschultes Straßenaufsichtsorgan  auch zugemutet zu erkennen ob eine Kennzeichentafel durch Verschmutzung lesbar ist oder nicht.

Mit den ins Detail gehenden Befragungen des Rechtsvertreters, etwa woran der Zeuge erkannt hätte, dass auf diesem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung gelte,  ob es sich beim Dienstfahrzeug um ein „Zivilfahrzeug“ handelte, oder an welchem Ohr der Berufungswerber das Handy gehalten habe als er telefonierte, vermochte die Glaubwürdigkeit der Anzeigefakten nicht erschüttert werden.

Der Zeuge hinterließ einen sachbezogenen und soliden Eindruck, wobei nichts darauf hindeutet, dass im Sinne des Vorbringens des Berufungswerbervertreters und dessen Fragenstellung im Rahmen der Berufungsverhandlungen, wonach die zur Last gelegten Fakten mutwillig und aus unsachlichen Motiven der Berufungswerber gar wahrheitswidrig belastet werden wollte (zur Beweiswürdigung VwGH 23.1.2009, 2008/02/0247 mit Hinweis auf VwGH 3.10. 1985, 85/02/0053).

Gleiches trifft ebenfalls für den Zeugen AI X zu, welcher wohl die Amtshandlung nicht führte, diese aber unmittelbar mitverfolgte.

Das sich letztlich auch dieser Zeuge nach nunmehr fast zwei Jahren nicht mehr an jedes Detail erinnern kann macht ihn deshalb nicht unglaubwürdig. Ganz im Gegenteil, verleiht dies seiner Darstellung zusätzlich Authentizität.

Das dem Berufungswerber ob seines Verhaltens vom AI X ein Organmandat angeboten wurde, wurde vom Zeuge RI X im Rahmen dessen Aussage am 20.10.2010 bestätigt (Seite 2 letzter Absatz des Tonbandprotokolls).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 10.11.2010 wurde zusammenfassend vom Zeugen AI X die Faktenlage inhaltsgleich und im Einklang mit der Anzeige und den Ausführungen seines Kollegen X dargestellt. Auch dieser Zeuge trat vor Berufungsbehörde sachlich und glaubwürdig auf, wobei  die Art des BWV diesen Zeugen zu befragen eine Ermahnung zur Sachlichkeit in der Fragestellung erforderte.

Letztlich wurde auch die Verordnung und das Bildmaterial ausführlich erörtert. Die Darstellung der Fahrtrichtung auf dem Bild 1 und Bild 3 lässt keinen Zweifel, dass die Ausfahrt aus der Parkposition gegen die vorgeschriebene Richtung erfolgte. Weder die Bodenmarkierung als auch das von der Stellposition des Berufungswerbers sichtbar über Kopf  angebrachte, die Fahrtrichtung vorschreibende Verkehrszeichen, konnte  in Verbindung mit den Bodenmarkierungen  nicht übersehen worden sein (siehe obige Bildillustration, sowie die im Akt erliegenden Bilder Nr. 1 und 3); das im Verfahrensakt erliegende Bild 3  zeigt im übrigen die Bodenmarkierungen (Pfeilrichtung), entgegen die der Berufungswerber in Richtung Polizeifahrzeug  unterwegs war.

Hiervon konnte sich die Berufungsbehörde letztlich anlässlich des auch noch vom Rechtsvertreter beantragten Ortsaugenscheins am 15.12.2010 überzeugen, wobei durch die herrschende Matsch- u. Schneelage am Foto die Bodenmarkierungen schlecht sichtbar waren. Das diese mit dem Plan der Verordnung stehen kann im Lichte der Feststellungen vor Ort sachlich wohl in Zweifel gezogen werden.

 

 

3.4. Zusammenfassend lässt sich der Verlauf dieser Amtshandlung so darstellen, dass hier der Berufungswerber den Polizeibeamten in einer offenkundig negativen Einstellung gegenüber trat, indem er diesen wohl ganz bewusst, sozusagen „Aug in Aug“ telefonierend und  ohne angelegte Sicherheitsgurten gegen die gebotene Fahrtrichtung vorbeizufahren beabsichtigte. Er musste so geradezu eine Anhaltung in Kauf genommen oder sogar provoziert haben. Kein Straßenaufsichtsorgan kann wohl angesichts einer solchen Situation gleichsam „wegschauen.“

Nach der Anhaltung machte er schließlich gegenüber den Polizeibeamten vermutlich als Empörung über seine Anhaltung die sinngemäße Äußerung, „ob den der Staat Geld brauche und sie nichts besseres zu tun hätten als ihn zu kontrollieren.“

Vor diesem Hintergrund mag die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle detailgenau und umfassend ausgefallen sein. Dabei wurde auch das Fehlen der mitzuführenden Gegenstände festgestellt. Dies bleibt im Ergebnis unbestritten.

Wenn der Berufungswerber folglich bereits in seinem Rechtsmittel die Angaben der Meldungsleger ob der „unübersichtlichen Situation“ vor Ort, pauschal als widersprüchlich darzutun versucht, vermochte er damit einen Irrtum oder gar Willkür der Polizeibeamten nicht darzutun.

Insbesondere kann im Gegensatz zum Berufungswerbervertreter, der  in teils sehr leidenschaftlich die Amtshandlung als unsachlich und insbesondere die Vorhalte gegenüber dem AI X, dessen Aussage im Ergebnis als falsch darzustellen versuchte, keinerlei Anhaltspunkt zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen  erblickt werden.

Wenn sich etwa beide Zeugen  nicht mehr exakt an jedes Detail des Verlaufes erinnern konnten, etwa in welcher Hand der Angezeigte das Mobiltelefon hielt bevor bzw. während er ins Auto stieg, ist das nur logisch. 

Der Vorhalt an beide Zeugen, „nicht zu wissen in welcher Hand der Berufungswerber das Telefon hielt als er ins Auto stieg und demnach nicht wissen zu können ob er überhaupt telefonierte, konnte von den Zeugen dahingehend plausibel beantwortet werden, dass man mit jeder Hand telefonieren könne. Ebenso wenig sachbezogen erwiesen sich die Erkundungsversuche mit welchem Fahrzeug sich die Polizeibeamten vor Ort befunden hätten und aus welcher Entfernung er seine Wahrnehmung betreffend die nicht angelegt gewesenen Gurten gemacht habe (Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 20.10.2010).

Beide  Zeugen machten insbesondere abermals anlässlich des Ortsaugenscheins klar, dass sie die Wahrnehmung des Telefonierens und der nicht angelegten Gurten aus einer nur geringen Entfernung bis zu Anhaltung machten. Die Berufungsbehörde sieht daher keinen sachlichen Anhaltspunkt, dass diesbezüglich an der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen zu zweifeln wäre.

Sohin besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber von den Beamten telefonierend und ohne angelegten Gurt wahrgenommen wurde.

Nachdem er vor dem Einsteigen in das den Polizeibeamten bereits vorher ob der vorschriftswidrigen Stellposition auffällig gewordenen Pkw telefonierte, ist der diesbezüglichen Wahrnehmung eine besonders selektive Dimension zuzuordnen. Ein Wahrnehmungsmangel kann sohin ob der unmittelbaren Nähe ausgeschlossen gelten.

Nach  der Fahrt von nur acht bis zehn  Metern wurde er angehalten und einer Lenker- Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Dabei ist es zu den unsachlichen Vorhalten seitens des Berufungswerbers gekommen. Im Zuge der Kontrolle wurde  das Fehlen der Warneinrichtung des Verbandspäckchens und der Warnweste sowie die aus der in der Verkehrspraxis zur Unleserlichkeit führende Verschmutzung der Kennzeichentafel durch Schneematsch festgestellt.

Wenn der Berufungswerber zwischenzeitig selbst ein Foto machte und das Fahrzeug mit offener Heckklappe ablichtete, belegt dies vielmehr, dass er so wohl nicht weggefahren sein konnte und er letztlich – was er im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie verschwieg – nur nach dem Zurücksetzen annähernd an die Ausgangsposition im Zuge der Kontrolle die Heckklappe geöffnet haben konnte.

So wird letztlich auch an Feststellungskompetenz eines im Straßendienst erfahrenen Beamten hinsichtlich einer nicht ausreichenden Lesbarkeit einer durch salzhaltigen und dunkelfärbigen Schneematsch verschmutzten Kennzeichentafel nicht gezweifelt.

Die Zeugen stellten ferner die Stellposition und die Bewegungsrichtung auf den beigeschafften Fotos im völligen Einklang mit den Gegebenheiten vor Ort dar. Insbesondere durch entsprechende Anmerkungen auf den Fotos 1 bis 3.

 

 

3.4.1. Der Berufungswerber nahm am Ortsaugenschein persönlich teil. Dabei bestreitet dieser weder die Stellposition noch telefonierend zum Fahrzeug gegangen, eingestiegen und nach wenigen Metern Fahrt – wohl entgegen den dort befindlichen Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ - in Richtung der etwa zehn Meter entfernt aus dem Dienstfahrzeug den Verlauf beobachtenden Zeugen X und X gefahren zu sein.

So wird wohl die Anhaltung nach acht bis zehn Metern vom Berufungswerber  noch eingeräumt, jedoch verschweigt er, dass er von RI X kurz nach der Anhaltung aufgefordert wurde zurückzufahren. Dies tat der Berufungswerber und stellte sein Fahrzeug etwa wieder in die Ausgangslage.

Der Hinweis auf das von dieser Position vom Berufungswerber selbst aufgenommene Foto, wonach er aus dieser Position nicht hätte wegfahren können ohne dabei die als Stellplatzabgrenzung ausgeführte Betonbarriere mit dem rechten Vorderrad zu überfahren, geht sohin ins Leere.

Der die Amtshandlung führende Meldungsleger (RI X) wurde vom Berufungswerber erst anschließend – mit geöffneter Heckklappe abgebildet – kontrolliert, wobei sich der Meldungsleger (X) neben seinem Fahrzeug befindet.

Die Ursache der geöffneten Heckklappe erklärte der Meldungsleger anlässlich des Ortsaugenscheins logisch nachvollziehbar mit der Aufforderung das Pannendreieck, Verbandszeug und  die Warnweste vorzuweisen. Schließlich stellte der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung auch seine Äußerung gegenüber den Polizeibeamten nicht in Abrede, nämlich „ob den Beamten den fad sei und die Staatskasse aufgefüllt werden müsse.“ Er quittierte diesen Vorhalt mit einem Lächeln.

Auch die übrigen zur Last liegenden Fakten, einschließlich das zur Last liegende Fahren in Richtung des abgestellten Dienstwagens und somit gegen die gebotene Fahrtrichtung, wird im Ergebnis nicht verneint, sondern lediglich die normative Wirkung des Gebotes in Frage gestellt.

Diesbezüglich vermeint der Rechtsvertreter unter Hinweis auf auch noch  ältere und nur mehr verblasst sichtbare Bodenmarkierungen eine Rechtswidrigkeit der Verordnung und deren Kundmachung zu erblicken.

Die Berufungsbehörde vermag sich insbesondere angesichts des unmittelbaren Eindrucks vor Ort in Verbindung mit der Verordnung und dem dazu gehörigen  Plan diesen Bedenken nicht anzuschließen.

Es deutet nicht auf einen Kundmachungsmangel noch ergeben sich sachlich stichhaltige Gründe gegen die Rechtswirkung der Verordnung.

Durchaus wird dem Berufungswerber eingeräumt, dass er nur ein ganz kurze Wegstrecke telefonierend und nicht angegurtet und gegen die gebotene Fahrtrichtung fuhr und damit keine erkennbaren schädlichen Wirkung einhergegangen waren. Aber dennoch liegt diesem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit im Sinne eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 VStG zu Grunde.

Dieses Verhalten gleichsam „vor dem Auge des Gesetzes“, kann letztlich und objektiv besehen nur als eine versuchte Provokation und die in der verbalen Interaktion offenbar gezielt zum Ausdruck zu bringen versuchte Geringschätzung der Straßenaufsichtsorgane bzw. deren Tätigkeit gesehen werden. So wurde es von diesen offenbar auch verstanden. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit dieser Anzeige, wenngleich die Tatfolgen in Punkt 1. 2. u. 7. gering geblieben sein mögen.

Das Verschulden ist jedoch in der offenkundig bewusst gesetzten Begehung in Begleitung mit dem dahinter zu vermutenden Motiv keineswegs als bloß gering zu qualifizieren.

 

 

4. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass im Sinne der oben angeführten Verordnung die "Bodenmarkierungen"  auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO angebracht wurden und damit als rechtsverbindlich gelten.

Was die Tatvorwürfe im Einzelnen betrifft kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen bzw. die Subsumtion der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Was die Lesbarkeit des Kennzeichens betrifft ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass gemäß § 102 Abs.2 2. Satz KFG 1967 der Lenker u.a. auch dafür zu sorgen hat, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafeln unlesbar sind. Durch die festgestellte Verschmutzung ist er dieser Verpflichtungen nach dem Wortlaut und dem darin begriffenen Zweck dieser Bestimmung vor Antritt der Fahrt offenkundig nicht nachgekommen (vgl. VwGH 14.5.1997, 97/03/0021).

 

 

4.1. Im Sinne des § 44a Z1 VStG war der besseren Lesbarkeit wegen der Spruch von textlichen Redundanzen des VStV-Systems zu entledigen.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung eines Einkommens von monatlich 3.500 Euro kann ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Es bedarf insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen der Verhängung einer Strafe in jedem einzelnen Punkt. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus (Fehlen des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen oder bloß geringem Verschulden).

Der Berufungswerber schien es hier offenbar geradezu darauf angelegt zu haben vor den Beamten provokant telefonierend in das Fahrzeug zu steigen und ohne sich anzugurten an den Beamten vorbeizufahren. So als ob für ihn ostentativ das Handyverbot und die Gurtenpflicht sowie die gebotene Fahrtrichtung nicht gelten würde.

Mit diesem Strafausspruch muss dem Berufungswerber wohl verdeutlicht werden, dass auch für ihn die Verkehrsvorschriften gelten, wenngleich sich die Folgen des Fehlverhaltens – was das Telefonieren und nicht Angurten anlangt – durch die bloß kurze Bewegung des Fahrzeuges bis zur Anhaltung, nur marginale schädliche Folgen einhergegangen sind,  sein Fehlverhalten sich  im Ergebnis bloß auf den Ungehorsam reduzierte. Wenn der Berufungswerber jedoch offenbar ostentativ vor den Gesetzeshütern seine fehlende Bereitschaft sich diesen Vorschriften zu unterwerfen auszuleben versuchte, ist dem aber dennoch mit den gesetzlichen Sanktionsmechanismen einzelfallspezifisch entgegen zu wirken.   

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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