Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210560/4/BMa/Wb

Linz, 20.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 3. August 2010, GZ.: BauR96-18-2010, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom
8. Juni 2010, GZ.:
BauR96-18-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) verhängt, weil die X Handels GmbH, X, zumindest vom 1. Mai 2010 bis 2. Juni 2010 baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt habe, zumal sie entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15. April 2010, AZ.: 131, den Neubau auf der Parzelle Nr. X, KG und Gemeinde X, nicht bis 30. April 2010 mit einem Regenabfallrohr (Regenrinne) verstehen und nicht dafür gesorgt habe, dass die Dachwässer auf dem eigenen Grund und Boden zur Versickerung gelangen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Handels GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sei der Bw für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 57 Abs. 1 Ziffer 11 und Abs. 2, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F. iVm mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15. April 2010 iVm § 9 Abs. 1 VStG i.d.g.F. genannt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung, die dem Bw durch Hinterlegung am 14. Juni 2010 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde, richtete sich der Einspruch vom
7. Juli 2010.

Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren wurde u.a. mitgeteilt, dass sich der Bw bis 10. August 2010 auf Urlaub befinde.

1.3. Die Behörde erließ daraufhin den nun bekämpften Bescheid vom 3. August 2010, mit dem der Einspruch des Bw als verspätet zurückgewiesen wurde.

1.4. Gegen diesen Bescheid vom 3. August 2010, BauR96-18-2010, der einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer des Bw am 4. August 2010 zugestellt wurde bzw. der dem Bw spätestens am seiner Urlaubsrückkehr folgenden Tag am 11. August 2010 zugekommen ist, richtet sich die nun vorliegende Berufung vom 26. August 2010 (Eingang per Fax bei der belangten Behörde).

Darin führt der Bw aus, dass er nun vom Urlaub zurück sei. Weiters gibt er an, die Firma X habe bei der ggst. Baustelle die Regenwasserrohre montiert, er habe aber die dementsprechenden Rechnungen nicht vorlegen können, weil diese beim Steuerberater seien. Der Bw ersucht daher – konkludent – um Aufhebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

2.1. Mit Schreiben vom 2. September 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Mit Schreiben vom 13. September 2010 wurde dem Bw vom Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör zur verspäteten Einbringung eingeräumt und der Bw aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde am 15. September 2010, wiederum von einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer des Bw, übernommen.

Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats reichte keine Stellungnahme des Bw ein.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.5. Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

2.6. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.4. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, unwidersprochen gebliebenen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist klar und auch nicht vom Bw in Abrede gestellt, dass die Berufung gegen den Bescheid verspätet erfolgt. Allfällige Wiedereinsetzungsgründe führte der Bw weder in der Berufung noch bei der Möglichkeit des Parteingehörs an.

 

3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass die Berufungsfrist – unter Annahme der Abwesenheit des Bw von der Abgabestelle wegen Urlaubs – mit Ablauf des 25. August 2010 endete. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid langte jedoch erst am 26. August 2010 ein.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat daher verwehrt, auf allfällige in der Berufung vorgebrachte Gründe einzugehen.

 

3.4. Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtig-ten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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