Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252498/6/Kü/Ba

Linz, 26.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn X X, vertreten durch X Rechtsanwälte OG, X X, X X, X, X, vom 27. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Mai 2010, SV96-4-1-2009, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Tatzeit "seit 6.10.2008" durch "von 6.10.2008 bis 4.12.2008" ersetzt wird.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 50 Euro herabgesetzt. Der Berufungs­werber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Mai 2010, SV96-4-1-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie, Herr X X, geb. X, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991) der Firma X X GmbH mit Sitz in X, X, festgestellt aufgrund einer Anzeige beim AMS Wels am 6.10.2008 - ver­waltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma den ausländischen (polnischen) Staats­angehörigen

 

X X, geb. X

 

seit 6.10.2008 entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt hat, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebe­stätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

Der Ausländer wurde als Kraftfahrer beschäftigt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.8.2009 sei dem Bw vorgeworfen worden, er hätte einen "X X", geb. X, ausländischer Staats­angehöriger, beschäftigt. Mit dem nunmehr im Straferkenntnis enthaltenen Strafvorwurf sei er erstmals nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten mit X X konfrontiert, sodass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund an einer seine ersatzlose Aufhebung begründenden Rechtswidrigkeit leide.

 

Das Straferkenntnis beschränke sich überwiegend auf Zitate von Gesetzesstellen sowie die Übernahme von Textstellen der Schriftsätze der ausgewiesenen Rechts­vertreterin. Weiters würden offensichtlich von der Behörde regelmäßig verwendete Textbausteine eingebaut, die mit dem konkreten Sachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen seien, vor allem nicht geeignet seien, ein Verschulden seinerseits oder dessen Fehlen zu begründen. Eine echte Subsumtion im Sinne der Prüfung eines bestimmten Sachverhaltes auf dessen rechtliche Relevanz finde nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Deckung.

 

Insoweit die erstinstanzliche Behörde Informationsrechte der Arbeitsmarktver­waltung sowie unlautere Wettbewerbsvorteile seines Unternehmens als Begründung für die Verhängung der Strafe heranziehe, seien diese beiden Vor­würfe nicht durch den zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt, insbesondere seien ihm derartige Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens auch niemals zur Stellungnahme bekanntgegeben worden.

 

In seiner Rechtfertigung habe er angeführt, dass zwar objektiv eine Beschäftigungs­bewilligung für Herrn X X nicht vorgelegen sei, diese aber jederzeit hätte erteilt werden können und ihm diese Bewilligung nach entsprechender Antragstellung auch prompt erteilt worden sei. Der Umstand, dass es sich um den bloß formalen Mangel des Fehlens einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt habe, sei von der erstinstanz­lichen Behörde nicht berücksichtigt worden, obwohl gerade im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG dieser Umstand wesentlich gewesen wäre. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG bestehe, hätte sich die Behörde, nicht zuletzt aufgrund des von ihm erstatteten Vorbringens, intensiv mit den Tatbestandsmerkmalen des § 21 Abs.1 VStG auseinandersetzen müssen.

 

Aufgrund des von ihm erstatteten Vorbringens liege auf der Hand, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zumal er annahm, dass EU-Bürger keiner Beschäfti­gungsbewilligung bedürfen. Er sei also in Unkenntnis der Bestimmung des § 3 Abs.1 AuslBG, was gemäß § 5 VStG im Zuge der Prüfung der Schuld zu berück­sichtigen gewesen wäre. Dies subjektive Vorwerfbarkeit der Unkenntnis der einschlägigen Bestimmung des AuslBG hätte er im Zuge einer persönlichen Einvernahme leicht darstellen können. Er sei ein Kleinunternehmer, der sich im Unternehmen nicht nur mit der Organisation desselben befasse, sondern selbst als Kraft- und Baggerfahrer tätig sei. Er sei also gezwungen, seine Informationen möglichst effizient von Beratern und aus den Medien zu beziehen. Da der von ihm beschäftigte X X einerseits EU-Bürger gewesen sei, anderer­seits bereits im gleichen Ort unmittelbar vorher einer Beschäftigung nachge­gangen sei, sei er aufgrund der immer wieder in den Medien kolportierten Personenfreizügigkeit für EU-Bürger davon ausgegangen, dass eine Beschäftigung ohne weiteres möglich sei und habe er Herrn X daher nur ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Einem maßgerechten Kleinunternehmer in vergleichbarer Position wäre daher eine derartige Nach­lässigkeit ebenso wenig vorwerfbar, sodass mangels Verschuldens eine Straf­barkeit seines Verhaltens ausscheide.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 31. Mai 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2010, an welcher der Bw und sein Rechtsver­treter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH mit dem Sitz X, X. Die Firma unterhält zwischen 10 und 12 Beschäftigte und ist in den Geschäftszweigen Transport und Erdbau vorwiegend regional im Bereich X tätig.

 

Im Oktober 2008 erschien der polnische Staatsangehörige X X im Büro des Bw und erkundigte sich, ob er in der Firma des Bw als Kraftfahrer arbeiten kann. Der Bw hat daraufhin bei einem Bekannten Erkundigungen über Herrn X eingeholt und danach Herrn X mitgeteilt, dass er in der Firma beschäftigt wird. Kontrolliert wurde vom Bw der Führerschein. Weiters wurden die persönlichen Daten des Ausländers aufgenommen und an den Steuerberater des Bw weitergeleitet, der die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen hat.

 

X X hat in der Folge, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen ist, in der Zeit von 6. Oktober bis 4. Dezember 2008 in der Firma des Bw als Kraftfahrer gearbeitet. Am 4. Dezember 2008 wurde der Bw im Zuge einer Kontrolle seiner Firma darüber informiert, dass für Herrn X keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Der Bw veranlasste daraufhin die Abmeldung von Herrn X von der Sozialversicherung.

 

Im Jahr 2009 hatte der Bw wiederum Bedarf für einen Aushilfsfahrer und deshalb für Herrn X X eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt. Diese Beschäftigungsbewilligung wurde für den Zeitraum 24. März 2009 bis 23. März 2010 für die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer ausge­stellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist somit unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Vom Bw wird die Tatsache der Beschäftigung des polnischen Staatsange­hörigen X X in der Zeit von 6. Oktober bis 4. Dezember 2008 als Kraftfahrer gegen Entgelt nicht bestritten. Fest steht auch, dass für den polnischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde sondern lediglich eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Steuerbe­rater des Bw erfolgt ist. Die Beschäftigung des Ausländers ist daher in diesem Zeitraum entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfolgt. Dem Bw ist der angelastete Tatbestand somit in objektiver Hinsicht an­zulasten.

 

Die Korrektur der Tatzeit war, zumal das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Endzeitpunkt der Beschäftigung enthalten hat, aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens vorzunehmen.

 

Dem Vorbringen in der Berufung, wonach der Bw erstmals im Straferkenntnis damit konfrontiert worden sei, dass Herr X X und nicht wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung Herr "X X" beschäftigt worden sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler in der Aufforderung zur Rechtfertigung gehandelt hat. Der Bw war allerdings auch durch diese Aufforderung zur Rechtfertigung in die Lage versetzt, entsprechen­des Vorbringen zu erstatten und auch Beweise, die zu seiner Ent­lastung dienen, vorzubringen. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Rechtfertigun­gen des Bw verdeutlichen, dass er sehr wohl in Kenntnis davon gewesen ist, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Beschäftigung des Herrn X X geführt wird. Mit diesem Vorbringen ist daher für den Bw nichts zu ge­winnen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gehört zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bw hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Dabei hat in einem Unternehmen der mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht worden wäre.

 

Insofern der Bw meint, einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen gewesen zu sein, ist ihm entgegen zu halten, dass eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Missdeutung gesetzlicher Inhalte nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum ist, dass nach dem ganzen Verhalten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u. a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN). Der Bw verantwortet sich damit, dass Anmeldungen immer von seinem Steuerberater durchgeführt werden und er selbst nie um eine Beschäftigungs­bewilligung angesucht hat. Dies verdeutlicht aber, dass der Bw selbst nichts unternommen hat sich mit den Vorschriften des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes laufend vertraut zu machen oder bei der zuständigen Stelle entsprechende Auskünfte einzuholen. Der Bw kann sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, vielmehr ist ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall sind als mildernd die Unbescholtenheit des Bw sowie die Tatsache, dass der Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist, zu berücksichtigen. Zudem ist aus dem Vorbringen des Bw, wonach er davon ausgegangen ist, dass EU-Bürger in Österreich ohne Be­schäftigungsbewilligung arbeiten können, lediglich von fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen. Dem gegenüber haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Erschwerungsgründe ergeben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unter besonderer Würdigung der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist, weshalb von der außerordent­lichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG Gebrauch gemacht werden konnte und die Strafe auf die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe reduziert werden konnte.

 

Dem Bw ist in Würdigung seines Vorbringens zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zwar beizupflichten, dass im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass von einem geringfügigen Verschulden des Bw im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann, zumal dieser in seinem Betrieb überhaupt kein Kontrollsystem bezüglich der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger eingerichtet hat und sich vielmehr auf seinen Steuerberater hinsichtlich der Anmeldung des ausländischen Arbeiters verlassen hat. Vom Bw wurde zudem nicht dargestellt, dass er hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Staatsan­gehöriger mit dem AMS Kontakt gehabt hätte und sich über die Zulässigkeit seiner Vorgangsweise bei der zuständigen Stelle informiert hätte. Mithin sieht der Unabhängige Verwaltungssenat die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht als erfüllt an, sodass im gegenständlichen Fall keine Ermahnung auszusprechen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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