Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300908/9/BMa/Th

Linz, 04.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 24. August 2009, Pol96-621-2008, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als an Stelle der Zeitangabe "18:50 Uhr" im Spruch des bekämpften Erkenntnisses "19:30 Uhr" angeführt, der Strafausspruch aufgehoben und gemäß
§ 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

  II.      Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm. §§ 24, 51c und 51e               Verwaltungsstrafgesetz – VStG

zu II.:  § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben am 26.07.2008 jedenfalls zwischen 18.50 Uhr und 20.00 Uhr in Ihrem Haus in X, auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, indem Sie im Wohnzimmer Ihres Hauses bei zumindest geöffneter Terrassentür die Musikanlage mehrmals dermaßen laut aufdrehten, dass sich Hausnachbarn dadurch gestört fühlten. Diese Lärmbelästigung wurde gegen 20.00 Uhr auch in eigener dienstlicher Wahrnehmung von den erhebenden Polizeibeamten festgestellt. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 und 3 iVm. § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz 1979 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro            22 Stunden                              § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         55,00 Euro."

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Angaben in der Anzeige der Polizei St. Florian und der Aussage der zur Wahrheit verpflichteten Polizeibeamten stehe fest, dass der Bw den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt habe. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die bisherige Unbescholtenheit und kein Erschwernisgrund gewertet. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde von einem geschätzten Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.3. Gegen dieses seinem gesetzlichen Vertreter am 25. August 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. September 2009 – und damit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, es sei unzulässig, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe lediglich auf die unüberprüfbare Aussage eines anonymen Anrufers zu stützen. Somit verbleibe eine möglicherweise objektivierbare Lärmerregung für einen Zeitraum von lediglich 5 Minuten, die Musikanlage sei dann aber ohnehin leiser gedreht worden. Die erstinstanzliche Behörde hätte wegen der kurzen Zeitdauer der Lärmerregung, seines geringen Verschuldens und den unbedeutenden Folgen gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen und höchstens eine Ermahnung aussprechen dürfen. Die belangte Behörde stütze sich ausschließlich auf die Angaben der beiden Polizeibeamten die jedoch keineswegs unbedenklich seien, sondern in sich widersprüchlich. Der Lärm sei von den beiden Polizeibeamten auch nicht mit einem Lärmmessgerät gemessen worden und das Verkehrsaufkommen sei nicht erhoben worden.

 

Abschließend wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am
17. September 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters, Dr. X, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, die Berufungsschrift, durch Anhörung des Berufungswerbers und die Vernehmung der Zeugen AI. X und X.

 

3. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

3.1. X hat am 26. Juli 2008 von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr in X, im Wohnzimmer des Hauses bei geöffneter Wohnzimmertür die Musikanlage derart laut betrieben, dass die Musik in ca. 50 m Entfernung von seinem Grundstück, auf der Straße und damit auch bei den Nachbarn deutlich wahrgenommen werden konnte und diese sich gestört fühlten. Eine solche Lärmintensität ist im Wohngebiet in X, in dem sich das Haus des Berufungswerbers befindet, nicht ortsüblich. Die störende Musik wurde anlässlich einer Kontrolle von zwei Polizeibeamten wahrgenommen.

Der Verkehr auf der öffentlichen Straße war zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die beiden Polizeibeamten nicht in einer Weise, dass er störend gewirkt hätte. Der Berufungswerber hat zwischenzeitig sein Grundstück mit einer Holzschutzwand eingehaust.

Schon am Nachmittag des Tages, an dem die Überprüfung durch die Polizeibeamten stattgefunden hat, hat es eine anonyme Anfrage bei der Polizei wegen zu lauten Spielens der Musikanlage gegeben.

 

3.2. Diese Feststellungen gründen überwiegend auf der Angabe des Zeugen X. Diese Angaben stehen auch mit jenen der Zeugin X großteils nicht im Widerspruch. Lediglich hinsichtlich der Intensität des Lärms, gab es bei beiden Zeugen offenbar ein unterschiedliches Lärmempfinden (Zeuge X, Seite 5 des Tonbandprotokolls vom 17. September 2010, gab an, er habe den Lärm als "terroristisch" empfunden, während X angab, die Musik sei in einem ganz normalen Bereich gespielt worden, wie sie immer gespielt werde – Seite 8 des Tonbandprotokolls vom 17. September 2010).

 

Die Angaben des Berufungswerbers zur Lärmintensität des Spielens der Musikanlage werden als Schutzbehauptung gewertet, konnte doch die Lautstärke durch den unter Wahrheitspflicht aussagenden Polizeibeamten beschrieben werden.

Den Angaben des Berufungswerbers, er habe das Gespräch der Polizeibeamten beim Nachbarn mitverfolgen können, als er auf der Terrasse gesessen sei, somit könne die Musik nicht zu laut gespielt worden sein (Seite 2 des Tonbandprotokolls vom 17. September 2010, ist nicht zu folgen, hat er doch noch in der Verhandlung vom 17. September 2010 seiner vorherigen Aussage widersprechend eingeräumt, es könne auch sein, dass er bei der Hecke gestanden sei (Seite 12 des Tonbandprotokolls vom 17. September 2010).

 

Der Berufungswerber hat in der Verhandlung auch angegeben, seine Gattin sei erst um ca. 19.30 Uhr daheim gewesen. Seine Gattin selbst war aber der Meinung, ca. um 19.00 Uhr zu Hause gewesen zu sein (Zeugin X, Seite 8 des Tonbandprotokolls vom 17. September 2010).

Weil sich aus den Aussagen des Polizeibeamten ergibt, dass nach 18.50 Uhr nochmals eine Beschwerde bei der Polizei wegen zu lauten Spielens von Musik eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass die Musik durchgehend in der gleichen Lautstärke ab dem Eintreffen der Gattin gespielt wurde.

 

Daher wird auch zu Gunsten des Berufungswerbers der Tatzeitraum von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt.

 

Die Zeugin gibt auch an, dass ihr Gatte bei ihrem Heimkommen die Musik wie immer gespielt habe. Zugunsten der Zeugin, die selbst Beschuldigte in einem mit diesem Vorfall in Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahren ist, wird davon ausgegangen, dass diese Aussage lediglich auf einer zum Polizisten unterschiedlichen Lärmempfindung beruht und die Wahrnehmung des kontrollierenden Polizeiorgans den Maßstab widerspiegelt, der zur Beurteilung von Belästigungen durch zu lautes Spielen der Musikanlage herangezogen werden kann. 

 

Die Vorlage der Lärmmessungen durch den Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurden, vermag über die konkrete Situation zum Tatzeitpunkt nichts auszusagen aus diesem Grund war auch der Aussage des Zeugen X, der sich daran erinnern konnte, dass vom Umgebungslärm her keine Belastungen herrschten, zu folgen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

 

Störender Lärm – worunter nach § 3 Abs.2 Oö. PolStG alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen sind – gilt gemäß § 3 Abs.3 Oö. PolStG dann als ungebührlicherweise erregt, wenn jenes Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Insbesondere bildet nach § 3 Abs.4 Z3 Oö. PolStG die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten – soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird – eine Verwaltungsübertretung.

 

Dass das Spielen lauter Musik, welche bis auf die Straße hörbar war, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der eben zitierten Bestimmung des § 3 Abs.4 Z3 Oö. PolStG. Für die Erfüllung des Tatbestands ist es jedenfalls unerheblich, wie lange eine solcher Art ungebührliche Lärmerregung dauert.

 

Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störender Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH v. 01.07.2010, 2008/09/0149 mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, dass Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (ebendort).

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (ebendort).

 

Vom Polizeibeamten, dem Zeugen X, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2010 der Lärm der von der Musikanlage des Berufungswerbers am 26. Juli 2008 erzeugt wurde als für die Nachbarn störend empfunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs braucht die Befähigung von Polizeibeamten, die objektive Zumutbarkeit der Lärmerregung für die Nachbarschaft zu qualifizieren, nicht bezweifelt zu werden (VwGH 91/10/0083 v. 29.06.1992 mwN).

 

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im konkreten Fall ist dem Bw zugute zu halten, dass er (offensichtlich) ein anderes Lärmempfinden hatte, als seine Nachbarn und die Polizisten, die Nachschau bei ihm gehalten haben. Der Berufungswerber ist offenbar auch bemüht, keine weiteren Störungen für seine Nachbarn hervorzurufen, so hat er sein Grundstück noch zusätzlich mit einem Holzzaun umrandet, damit kein störender Lärm mehr zu seinen Nachbarn dringen kann.

Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er der Meinung war, seine Musikanlage nicht zu laut aufgedreht zu haben. Es ist ihm aber vorwerfbar, dass er sich vor Betrieb der Musikanlage nicht vergewissert hat, dass die Lautstärke bei den angrenzenden Nachbarn das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt. Damit hat er jedenfalls fahrlässig im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt, wobei das Ausmaß seines Verschuldens – im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten – als gering einzustufen ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Schuld, wie oben beschrieben, als geringfügig anzusehen. Der das Unrecht bestimmende Handlungs- und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der delikttypischen Strafzumessung prägt, war, da dem Berufungswerber lediglich ein Zeitraum von einer halben Stunde des lauten Spielens der Musik nachgewiesen werden konnte, gering.

 

Zwar kann der Erfolgsunwert der konkreten Tat nicht als unbedeutenden Folge der Übertretung bezeichnet werden, da durch die Lärmerregung die deliktstypische Folge der Störung eines Nachbarn aufgetreten ist, jedoch überlagert die Geringfügigkeit des Handlungs- und des Gesinnungsunwertes diese Folge.

 

Die Erteilung einer Ermahnung war ausreichend, um den Bw auf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Gleiches gilt für die Aspekte der Generalprävention.

 

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann


 

Rechtssatz zu VwSen–300908/9/BMa/Th vom 4. Oktober 2010:

§ 3 Abs.1 und 3 iVm § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs braucht die Befähigung von Polizeibeamten, die objektive Zumutbarkeit der Lärmerregung für die Nachbarschaft zu qualifizieren, nicht bezweifelt zu werden (VwGH 91/10/0083 v. 29.06.1992 mwN).

 

 

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