Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100654/17/Sch/Kf

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100654/17/Sch/Kf Linz, am 16.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E St vom 1. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1992, VerkR-96/13923, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, VerkR-96/13923/1991-Hu, über Herrn E St, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 2. November 1991 um 15.59 Uhr im Gemeindegebiet von A, vorerst auf der K-Straße bis zur Kreuzung mit der B 139 und in der Folge nach links in die B 139 den PKW gelenkt und dabei bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 21. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als erwiesen angesehen und den Nachweis der Übertretung auf die Aussage des Zeugen BI B G gestützt. Die völlig konträren und auch bereits zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vorliegenden Aussagen der Zeugen H T und B St wurden von der Erstbehörde offensichtlich als unglaubwürdig angesehen, da diese Personen nach Ansicht der Erstbehörde ein Interesse daran hätten, daß der Berufungswerber nicht bestraft werde.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist jedoch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme sämtlicher relevanter Zeugen zu der Ansicht gelangt, daß im gegenständlichen Fall der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß die Aussage des Zeugen BI B G unglaubwürdig wäre, das gleiche Maß an Glaubwürdigkeit kommt aber auch den beiden anderen Zeugen zu. Diese gaben übereinstimmend an, der Berufungswerber hätte sein Fahrzeug nicht bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage, sondern bei grünblinkendem Licht, allenfalls während des Umschaltens auf Gelblicht, über die dort befindliche Haltelinie gelenkt. Das Einfahren in die Kreuzung ist nach diesen Aussagen, also nicht bei Rotlicht, sondern bei grünblinkendem bzw. allenfalls bei Gelblicht erfolgt. Dazu kommt noch, daß nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen St und T der eingangs angeführte Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenkern Zeichen zur Weiterfahrt gegeben habe, wobei diese Zeugen, ebenso wie der Berufungswerber, die Weiterfahrtzeichen auch auf sich und nicht nur auf die vor ihnen fahrenden Fahrzeuge bezogen haben. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß allenfalls ein Mißverständnis beim Berufungswerber im Hinblick auf diese Zeichen vorlag, welches aber nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden darf. Dafür spricht auch der Umstand, daß zur Tatzeit an der gegenständlichen Kreuzung sehr reger Verkehr mit Stauungen geherrscht hat, sodaß die Angaben der Zeuginnen nicht unglaubwürdig sind, die dort befindlichen Gendarmeriebeamten hätten Zeichen gegeben, um den Verkehr einigermaßen flüssig zu halten.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß sich der Sachverhalt durchaus auch in der von der Erstbehörde angenommenen Form zugetragen haben kann. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht den Nachweis hiefür, und allein dieser kann zu einer Bestrafung führen, als nicht erbracht an, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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