Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522741/2/Kof/Jo

Linz, 13.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.11.2010, VerkR21-756-2010, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A und B) amtsärztlich untersuchen
zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.12.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach
§ 24 Abs.4 FSG ist, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass
der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.  Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen;  ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt etwa Erkenntnis vom 02.03.2010, 2006/11/0125 mit Vorjudikatur.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Bw beim Gehen eine Gehilfe (Gehstock) verwendet.

 

Herr Dr. BS, Arzt für Allgemeinmedizin in B.,

hat diesbezüglich folgende Bestätigung vom 01.12.2010 ausgestellt:

"Der Bw erhielt vor zwölf Jahren eine HTEP rechts.

 Zur Schonung der Hüfte verwendet der Bw einen Gehstock.

 Eine spezielle Therapie bezüglich Bewegungsapparat war in den letzten Jahren  

 nicht erforderlich."

 

Die Verwendung einer Gehilfe (eines Gehstocks) alleine reicht z.B. nicht aus,
um von einer "starken Gehbehinderung" iSd § 29b Abs.1 StVO zu sprechen bzw. einen "Gehbehindertenausweis" auszustellen;

VwGH vom 26.02.2010, 2008/02/0403 und vom 25.11.2005, 2005/02/0177.

 

Nur aufgrund der Tatsache, dass der Bw eine Gehilfe (Gehstock) verwendet, bestehen somit keine begründeten Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG.

 

Ebenso ist das Alter des Bw kein Grund für die Erlassung eines Aufforderungs-bescheides nach § 24 Abs.4 FSG;  siehe dazu ebenfalls das bereits zitierte Erkenntnis vom 02.03.2010, 2006/11/0125.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 20,40 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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