Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130661/2/Wei/Ba

Linz, 16.12.2010

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. März 2010, Zl. FD-StV-401611-2010 Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.     Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. März 2010, Zl. FD-StV-401611-2010 Wi, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen x Marke Opel, am 16.10.2009 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, Hessenstraße 5, mindestens von 11:08 bis 11:09 Uhr abgestellt gelassen, obwohl die Parkgebühr nur bis 10:52 entrichtet wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie eine Geldstrafe von € 43,00 verhängt.

Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr verkürzt."

 

Der Bw habe dadurch "§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit a  Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001" verletzt. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz hat die belangte Behörde über ihn eine Geld­strafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4,30 Euro vorgeschrieben.

 

2.1. Gegen das Straferkenntnis, das dem Bw am 31. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das er am 31. März 2010 – somit rechtzeitig – per E-Mail bei der belangten Behörde einbrachte.

 

In der Berufung bestreitet der Bw, die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Aufforderung zur Rechtfertigung zu beantworten. Eine Verpflichtung zur Rechtfertigung einer Verwaltungsübertretung würde nämlich voraussetzen, dass der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung begangen hat. Aus der Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung könne auch keine Lenkererhebung ersetzen, weil sonst das Rechtsinstitut der Lenkererhebung als überflüssig zu bezeichnen wäre, was jedoch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne.

 

Des Weiteren habe die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen (Hinweis auf VfGH 20.6.1994, Zl. B1908/93, B 1971/93 ua.). Dieser Nachweis liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Vorsichtshalber gäbe der Bw in der Berufung nunmehr bekannt, dass er zur fraglichen Tatzeit das gegenständliche Kraftfahrzeug Herrn x, x, x, zur Verwendung überlassen hatte.

 

Schließlich stellt der Bw die Anträge, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den angeführten Zeugen zu dieser zu laden, seiner Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 9. April 2010 hat die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ihren Verwaltungsstrafakt und die Berufung, ohne von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Aufgrund der im Wesentlichen unstrittigen Aktenlage ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t:

 

Am 16. Oktober 2009 war das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Opel mit dem polizeilichen Kennzeichen x in der Zeit von 11:08 Uhr bis 11:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, Hessenstraße 5, abgestellt, obwohl die Parkgebühr nur bis 10:52 Uhr entrichtet worden war.

 

Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist der Bw. Am 16. Oktober 2009 wurde eine Organstrafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängt, da der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen worden war. Da die Organstrafverfügung nicht bezahlt worden war, erließ die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 29. Dezember 2009, die dem Bw am 30. Dezember 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dagegen erhob der Bw mit E-Mail vom 4. Jänner 2010 Einspruch, ohne dafür eine Begründung zu geben.

 

Im ordentlichen Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde den Bw letztlich mit Schreiben vom 4. Februar 2010, zugestellt durch Hinterlegung am 9. Februar 2010, aufgefordert, sich bis 22. Februar 2010 zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung ist der Bw nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 16. März 2010 gegen den Bw erlassen, ohne weitere Ermittlungsschritte zu ergreifen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung – spätere iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Bestimmungen wurden nicht erlassen – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr, welche nach § 4 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz bei Beginn des Abstellens fällig ist, verpflichtet.

 

§§ 4, 6 und 9 der Parkgebührenverordnung 2001 der Stadt Wels in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung enthalten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen.

 

4.2. Bevor noch ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, kann die Strafbehörde eine sog. "Lenkerauskunft" vom Zulassungsbesitzer einholen, ohne gegen grundrechtliche Gewährleistungen gemäß Art 6 EMRK zu verstoßen (dazu näher die h. Erk. VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se vom 25.02.2008 und jüngst VwSen-130629/2/WEI/Sta vom 15.12.2010). Die einschlägige Bestimmung des § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz lautet in der gegenständlich relevanten, seit 1. September 2009 anzuwendenden Fassung der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2009 (LGBl Nr. 84/2009) wie folgt:

 

"§ 2 Abs. 2 lautet:

 

         "(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

 

Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde erster Instanz kein derartiges Auskunftsverlangen an den Bw als Zulassungsbesitzer gestellt. Sie ist vielmehr ohne irgendeinen überzeugenden Anscheinsbeweis quasi als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Zulassungsbesitzer auch der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Ohne weitere Ermittlungen, ausschließlich gestützt auf die "Organmandat-Auskunft", hat die belangte Behörde gegen den Bw das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

4.3. Beim Parken ohne Parkschein (Hinterziehung von Parkgebühren) handelt es sich zwar um eine sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem sich der Unwert in der Nichtbefolgung des Gebotes, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkgebühr zu entrichten, erschöpft. Bei solchen Delikten hat der Beschuldigte grundsätzlich initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dient. Dies beseitigt aber keineswegs die Verpflichtung der Behörde, den objektiven Tatbestand vollständig zu ermitteln. Zu einer Mitwirkungspflicht des Beschuldigten kommt es erst dann, wenn der objektive Tatbestand feststeht und gegen einen bestimmte Person spricht, die dennoch das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1217, Anm 8, und 1221, E 18 ff zu § 5 VStG).

 

Im Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. B 1908/93 u.a. (vgl VfSlg 13790/1994 = ÖJZ 1995, 476 f) hegte der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern betonte zur Auslegung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, dass die Behörde den objektiven Tatbestand nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären habe. Das Gesetz befreie nur insofern von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite, als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung sei mit der Unschuldvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK vereinbar. Diese könne allerdings durch die konkrete Handhabung im Einzelfall verletzt werden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 30.11.1994, Zl94/03/0265) kann die Behörde trotz des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitserforschung aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Umständen den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen. Solche Rückschlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten erfordern aber eine gegen diesen sprechende überzeugende Beweislage. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) jüngst im Urteil vom 18. März 2010, Beschw Nr. 13201/05, im Fall Krumpholz gg Österreich (vgl MRK 2010/7 in ÖJZ 2010, 782) unter Hinweis auf frühere Judikatur wiederholt hat, kann das Ziehen von Rückschlüssen aus dem Schweigen eines Angeklagten zulässig sein, vorausgesetzt, die Beweislage ist so, dass der einzige Rückschluss, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dem "common sense", gezogen werden muss, dahin geht, dass der Angeklagte keine Antwort auf die gegen ihn sprechende Lage des Falles hat. Die Unschuldsvermutung gelte nicht absolut, weil in jedem strafrechtlichen System Tatsachen- oder Rechtsvermutungen zum Tragen kommen und von der Konvention nicht verboten werden, solange dies innerhalb angemessener Grenzen bleibe. Im vergleichbaren Fall Krumpholz, in dem es ebenso wenig wie im gegenständlichen Fall für die Identität des Täters (einer Geschwindigkeitsüberschreitung) einen Anscheinsbeweis gab, hielt der Gerichtshof Rückschlüsse aus der Art der Verteidigung nach "common sense" für unzulässig und betrachtete die vom UVS verlangte Auskunftserteilung (spezifisches Vorbringen über den Aufenthalt) als Verlagerung der Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung. Ein Ziehen von Rückschlüssen aus einer solchen Situation hätte zumindest eine Befragung des Beschwerdeführers erfordert, um einen direkten Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu gewinnen. Der EGMR erachtete das Recht zu schweigen und die Unschuldsvermutung als verletzt.

 

4.4. Im gegenständlichen Fall konnte sich die belangte Behörde mangels eines Anscheinsbeweises nicht auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung berufen und davon auszugehen, dass der Zulassungsbesitzer auch der Lenker des Kraftfahrzeuges war. Es finden sich nämlich weder im vorgelegten Verfahrensakt noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides irgendwelche Hinweise auf die Täterschaft des Bw.

 

Auch kann dem Bw im vorliegenden Fall die mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht zum Nachteil gereichen, wenn die belangte Behörde zum Einen nicht einmal rechtzeitig eine Lenkerauskunft einholt und zum Anderen nach dem geltenden Verfahrensrecht gemäß § 49 VStG die Einbringung eines unbegründeten Einspruchs gegen eine Strafverfügung für die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ausreicht. In Ermangelung eines im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes war der Bw überdies berechtigt, dass er erst in der Berufung bekannt gibt, dass er das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hatte.

 

Dem neuen Sachvorbringen der Berufung (Bekanntgabe jener Person, der das gegenständliche Kraftfahrzeug vor dem Tatzeitraum zuletzt überlassen worden war) kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten. Denn nach der dürftigen Aktenlage liegen nicht nur keine Beweise, sondern auch keine sonstigen plausiblen Hinweise auf die Lenkereigenschaft des Bw vor. Im Gegenteil kann im vorliegenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Strafverfolgung gegen die nachträglich bekannt gegebene Person auf Grund der mittlerweile gemäß § 31 Abs 2 VStG eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr in Frage kommt, praktisch unwiderlegbar behauptet werden, die in der Berufung angegebene Person habe das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt verwendet und in der Parkgebührenzone abgestellt. Diese eindeutige Verschlechterung der Beweislage ist nicht zuletzt auch eine Folge der ineffizienten Verfahrensführung der belangten Behörde.

 

Im Ergebnis fehlt jedenfalls ein den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens genügender Nachweis für eine Parkgebührenhinterziehung durch den Bw persönlich. Es ist daher im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, weshalb das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt für den Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

D r. W e i ß

 

 

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