Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110959/22/Wim/Rd/Bu

Linz, 26.11.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2010, VerkGe96-228-2009/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. September 2010 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Wort "Verantwortliche" die Wortfolge ", nämlich als Geschäfts­führerin" einzufügen ist.

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 8. März 2010, VerkGe96-228-2009/DJ, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.3 iVm § 7 GütbefG verhängt, weil sie als Verantwortliche des Güterbeförderungsunternehmens X GmbH in X, X, Deutschland, folgende Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, wie von Organen der Landes­verkehrsabteilung am 27. September 2009 um 17.40 Uhr auf der A1, Autobahn Freiland, Gemeinde Enns, Straßenkilometer 156.400, Fahrtrichtung Wien, Bezirk Linz-Land, Österreich, festgestellt wurde, zu verantworten hat:

Am 27.9.2009 wurde von ihrem Güterbeförderungsunternehmen durch den Lenker X, geb. X, mit dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen: X und einem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen: X, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 6 Tonnen beträgt und deren höchstzulässige Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (diverse Fleischwaren) von X (Deutschland) durch Österreich nach X (Ungarn) und somit eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes von Österreich liegen, durch das Bundesgebiet hindurch, durchgeführt hat, ohne entgegen § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes Inhaber einer der nachstehend angeführten Berechtigung gewesen zu sein:

1.     Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.     Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3.     Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.     auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­ver­fahrens beantragt.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Fahrer X wie auch alle anderen Fahrer der X GmbH mit den notwendigen Unterlagen ausgestattet gewesen sei. Üblicherweise erhalten die Fahrer von den Disponenten eine beglaubigte Abschrift aus dem Gewerberegister sowie alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzbescheinigungen, welche mitzuführen sind. Diesbezüglich werden die Fahrer auch belehrt. Bislang habe es auch keinen Anlass gegeben, an der Zuverlässigkeit der beiden Disponenten zu zweifeln. Die Berufungswerberin habe ihrer Sorgfaltspflicht genüge getan, als sie durch ihre Disponenten veranlasst habe, dass der Fahrer die notwendigen Urkunden zusammen mit der Weisung, diese regelmäßig mitzuführen, erhalten habe.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.9.2010, zu welcher die Verfahrensparteien geladen und einvernommen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der ebenfalls geladene Zeuge ist zur Verhandlung berufsbedingt nicht erschienen, hat jedoch eine schriftliche Erklärung zum Sachverhalt abgegeben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker X eine Gemeinschaftslizenz, ausgestellt auf die Firma X GmbH & Co KG, X,  X (gültig vom 9.7.2008 bis 8.7.2013), ein Frachtbrief sowie ein Fahrzeugschein und der Führerschein, vorgewiesen. Eine Gemeinschaftslizenz, ausgestellt auf die Firma X GmbH, konnte nicht vorgewiesen werden.

 

Das Landratsamt Schwandorf teilte mit Schreiben vom 19.4.2010 mit, dass die Firma X GmbH zum Tatzeitpunkt 27.9.2009 nicht im Besitz einer Gemeinschaftslizenz war. Die Gemeinschaftslizenz mit der Nr. X ist der Firma erst ab 27.10.2009, befristet bis 26.10.2011, erteilt worden.  

 

Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der X GmbH. Im Oktober 2008 wurde die X GmbH & Co KG gegründet. Komplementär war die X Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin X. Im Mai 2009 wurde für die X GmbH & Co KG die Insolvenz beantragt und im Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Fortführung des Unternehmens geplant war, wurde im Juli 2009 die X GmbH als Auffanggesellschaft gegründet und die Logistik GmbH & Co KG vom Masseverwalter noch vorläufig weitergeführt. Geplant war, mit 1.9.2009 offiziell die Geschäfte an die X GmbH zu übergeben. Für die X GmbH & Co KG gab es Gemeinschaftslizenzen. Für die X GmbH wurde die Gemein­schafts­lizenz erst am 27.10.2009 ausgestellt. Mit Einverständnis des Masse­verwalters wurde die Gemeinschafts­lizenz der X GmbH & Co KG für die X GmbH weiter verwendet.

 

Von der Berufungswerberin wurde ein Schreiben vom Landkreis-Schwandorf vom 27.9.2010 dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, in welchem bestätigt wurde, dass die Firma X GmbH mit Schreiben vom 10.7.2009, einge­gangen am 13.7.2009, einen Antrag auf Erlaubnis für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (EU-Gemeinschaftslizenz) beim Landratsamt Schwandorf gestellt hat. Die Lizenz X mit Gültigkeit vom 27.10.2009 bis 26.10.2011 konnte am 27.10.2009 erteilt werden.        

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Berufungswerberin als Verantwortliche des Güterbeförderungsunter­nehmens X GmbH mit dem Sitz in X, X, am 27.9.2009 um 17.40 Uhr den Lenker X mit dem näher angeführten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, und zwar von Rheda-Wiedenbrück (D) durch Österreich nach Goeny (H), durchführen hat lassen, ohne im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz gewesen zu sein. Dies geht aus der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige, den schriftlichen Ausführungen des Landratsamts Schwandorf sowie aus der Aussage der Berufungswerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung hervor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.      Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen          Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie         für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.      aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des    Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist. 

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist der verfahrensgegenständliche gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterverkehr der Firma X GmbH zuzurechnen und wurde dieser unter Verwendung einer auf die X GmbH & Co KG ausgestellten Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Der gegenständliche Transport wurde sohin von der X GmbH ohne im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz zu sein durchgeführt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung von der Berufungswerberin als Verantwortliche der X GmbH erfüllt und hat sie diesen auch zu verantworten.     

 

5.3. Diese Übertretung hat die Berufungswerberin aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges  Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung iSd § 5 Abs.1 VStG ist der Berufungswerberin hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes  Vorbringen hat die Berufungswerberin nicht gemacht.  

 

6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe gewertet. Überdies ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung von geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde von der Berufungswerberin dahingehend entgegengetreten, dass sie für die sich in Insolvenz befindliche Vorgängerfirma mit etwa 3 Mio Euro persönlich hafte und nunmehr über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von netto 870 Euro verfüge.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Grundsätzlich erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, nämlich die gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 1.453 Euro, durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, die Berufungswerberin künftighin wieder auf die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Der Umstand, dass beim zuständigen Landratsamt Schwandorf bereits mit 10.7.2009 ein Antrag auf Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz für die Auffanggesellschaft X GmbH gestellt wurde, dem Antrag jedoch erst mit 27.10.2009 stattgegeben und die Gemeinschaftslizenz erst mit diesem Datum (3 Monate später!)  erteilt wurde, war als strafmildernd zu werten und hatte seinen Niederschlag in der Höhe der nunmehr verhängten Geldstrafe zu finden. Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vor, wenngleich die Bestimmung nicht gänzlich, nämlich die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte, ausgeschöpft werden konnte. Dies aus folgenden Gründen: Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land scheinen betreffend die Berufungswerberin zwar keine verwaltungs­straf­rechtlichen Vor­mer­kungen auf, jedoch kann dennoch von keinem Vorliegen der verwaltungs­strafrecht­lichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin aufgrund der bereits beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren ausge­gangen werden.

 

Im Übrigen liegt kein geringfügiges Verschulden die die Anwendung des § 21 Abs1. VStG begründen würde, vor, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Von einer Unternehmerin kann schon erwartet werden, dass sie sich vor Beginn bzw vor der Fortführung der Gewerbeausübung in geeigneter Weise, etwa bei ihrer zuständigen Gewerbebehörde, über die gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis verschafft und sich nicht mit den Aussagen ihres Masseverwalters, der mit den gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes im Detail nicht vertraut sein muss, begnügt.

 

7. Zur Spruchergänzung wird bemerkt, dass diese in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet ist und auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG verfügt werden konnte (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25.2.1993, 92/18/0440, 20.9.2001, 2001/11/0171, 16.3.1987, 87/10/0024).

 

8. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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