Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164806/8/Kei/Eg

Linz, 30.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Februar 2010, Zl. VerkR96-11364-2009-Wf, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2010, zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Nach "überschreiten" wird eingefügt: "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen."

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 20.8.2009 um ca. 15.37 Uhr den PKW, Kennzeichen x auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 19,481 im Gemeindegebiet von Inzersdorf in Richtung Graz gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 KmH um 74 KmH überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von

365                      144 Stunden                           99 Abs. 2c Z. 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50          Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der            Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe(Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Februar 2010, Zl. VerkR96-11364-2009, Einsicht genommen und am 14. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 20. August 2009 am Nachmittag auf der Pyhrnautobahn A 9 in Fahrtrichtung Graz. Im Zuge dieser Fahrt wurde um ca. 15.37 Uhr bei km 19,481 im Gemeindegebiet von Inzersdorf durch x eine vorschriftsgemäß durchgeführte Messung der Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten PKWs mittels einem Laser-Messgerät durchgeführt und die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 204 km/h. Die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits zugunsten des Bw abgezogen.

Im gegenständlichen örtlichen Bereich war zur gegenständlichen Zeit das Fahren einer Geschwindigkeit von höchstens 130 km/h erlaubt.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen örtlichen Bereich den gegenständlichen PKW gelenkt hat.

Die relevante Tatsache, dass im gegenständlichen Zusammenhang der PKW mit dem Kennzeichen x gemessen wurde, stützt sich auf die diesbezüglichen im Zuge der Verhandlung gemachten glaubhaften Ausführungen des Polizeibediensteten, der die Messung durchgeführt hat, x. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass x mit der Handhabung des Laser-Messgerätes vertraut war und er im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätte. Auch wird bemerkt, dass x im Zuge der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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