Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164947/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 13.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, vom 12. März 2010, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 25. Februar 2010, GZ 2-S-9.354/09/S 150,--, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "WE-x" gesetzt wird "WE-x", im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom
25. Februar 2010, GZ 2-S-9.354/09/S 150,--, wurde Frau x (die Berufungswerberin) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 21.4.2009 um 17.19 Uhr in Wels, Föhrenstraße nächst der Kreuzung mit der Eibenstraße das Kraftfahrzeug Kennzeichen WE-x Richtung stadtauswärts gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie mit dem Kraftfahrzeug ein Kind vor der Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm war, befördert haben, obwohl keine der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde und es sich bei dem verwendeten Fahrzeug um kein Fahrzeug der Klassen M2 und M3 handelte".

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu § 106 Abs.5 Z2 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 1. März 2010 den Rechtsvertretern der Berufungswerberin nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die mittels Telefax am 15. März 2010 – und somit rechzeitig - eingebrachte Berufung, mit der im Ergebnis der Tatvorwurf bestritten und sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bzw. in eventu die Anwendung des § 21 VStG bzw. die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe angestrebt wird.

 

Zur näheren Begründung führt die Berufungswerberin an, dass sie am 21. April 2009 ihr Fahrzeug von der Noitzmühle Richtung Innenstadt gelenkt habe, wobei ihr 10-jähriger Sohn x im Fond des Wagens auf einem Kindersitz gesichert gewesen sei. Während der Fahrt habe ihr Sohn um eine Wasserflasche gebeten. Um diese erreichen zu können, habe er den diagonal zum Oberkörper verlaufenden Teil des Sicherheitsgurtes zur Seite gegeben.

 

Ihr Sohn sei während der gesamten Dauer der Fahrt auf dem Kindersitz mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rückhalteeinrichtung (Sicherheitsgurt) gesichert gewesen. Lediglich kurz vor dem Anhalten durch die Polizisten, habe er den diagonal zum Oberkörper verlaufenden Teil des Sicherheitsgurtes zur Seite gegeben, um sich weiter vorbeugen zu können. Dies sei von ihr nicht beeinflussbar gewesen und habe sie zunächst auch gar nicht wahrgenommen.

 

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, dass im Falle des Vorliegens eines Verstoß gegen § 106 Abs.5 Z2 KFG – was ausdrücklich bestritten werde –  ihr Verschulden – wenn überhaupt – als äußerst geringfügig einzustufen sei.

 

Außerdem sei die verhängte Strafe jedenfalls überhöht. Dies deshalb, da sie über kein eigenes Einkommen verfüge und bei ihrem Gatten mitversichert sei. Überdies würden im gegenständlichen Fall ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 26. März 2010, GZ S-9354/09, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels und in die Berufung.   

 

Da der gegenständlich maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Wels-Dragonerstraße vom 12. Mai 2009, A2/6122/2009-Inn und den zeugenschaftlichen Schilderungen des meldungslegenden Exekutivbeamten x wenige Wochen nach dem Vorfall am 17. Juli 2009, ergibt sich, dass die Berufungswerberin den – auf sie zugelassenen - Pkw mit dem Kennzeichen WE-x am 21. April 2009 um 17.19 Uhr in Wels, auf der Dragonerstraße, Richtung stadtauswärts lenkte. Bei ihr im Fahrzeug befand sich auf der Rücksitzbank ihr damals zehnjähriger Sohn x mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm.

 

Im Bereich Höhe Zeltkirche stellten Insp. x und seine Kollegin x fest, dass das im Fond beförderte Kind nicht den Vorschriften entsprechend angegurtet war und sich zwischen den beiden Vordersitzen befand. Auch im Zuge der anschließenden Nachfahrt konnte beobachtet werden, dass sich das Kind weiterhin zwischen den Vordersitzen bewegte. Auf der Föhrenstraße im Bereich der Kreuzung der Föhrenstraße mit der Eibenstraße wurde die Berufungswerberin zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Erst kurz vor der Anhaltung nahm das Kind auf der Rücksitzbank Platz und war zum Zeitpunkt der Anhaltung nach den Aussagen des Meldungslegers offenbar angegurtet.

 

Die Berufungswerberin hingegen behauptete, dass ihr Sohn während der gesamten Dauer der Fahrt auf dem Kindersitz mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rückhalteeinrichtung (Sicherheitsgurt) gesichert gewesen sei und lediglich kurz vor der Anhaltung den diagonal zum Oberkörper verlaufenden Teil des Sicherheitsgurtes nur zur Seite gegeben habe um sich weiter vorbeugen zu können.

 

Der bei der Amtshandlung – zufällig – anwesende Zeuge x sagte zeugenschaftlich befragt aus, dass der Sohn der Berufungswerberin im Zeitpunkt der Anhaltung am Rücksitz auf dem Kindersitz gesessen und der Sicherheitsgurt um die Hüfte angelegt gewesen sei. Der Oberkörper sei jedoch nicht mit einem Gurt gesichert gewesen.

 

4.2. Zu diesen teils unterschiedlichen Aussagen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes gestellt:

 

Insp. x hat im Beisein von x auf der Dragonerstraße, Höhe Zeltkirche und während der anschließenden Nachfahrt bis zur Föhrenstraße und auf der Föhrenstraße nächst der Kreuzung mit der Eibenstraße dienstlich festgestellt und wahrgenommen, dass das im Fond des Fahrzeuges der Berufungswerberin beförderte Kind - während dieser Fahrt - nicht den Vorschriften entsprechend angegurtet war und sich zwischen den beiden vorderen Sitzen bewegte. Dies steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Polizeibeamten fest. Es ist damit letztlich unerheblich, ob das Kind im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung angeschnallt war oder nicht.

 

Das Alter des Kindes (geb. am 12. Juni 1998) und dessen Körpergröße von weniger als 150 cm wurden anlässlich der Anhaltung erhoben.

 

Organen der öffentlichen Straßenaufsicht ist auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände die Polizeibeamten dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil der Berufungswerberin falsche Angaben zu machen und sie in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung und Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Demgegenüber wird die Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin insgesamt als wesentlich geringer beurteilt. Dies besonders deshalb, weil sie sich in jede Richtung hin frei verantworten konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, letztlich ist es ihr jedoch nicht gelungen, die Aussagen des erhebenden Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen und ihre Angaben als glaubhaft darzustellen.

 

Auch der Zeuge x konnte nicht zur Entlastung der Berufungswerberin beitragen, da dieser nur zur Anhaltung Angaben machen konnte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

5.2.  Entsprechend des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und den dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Zusammenhang als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen WE-x am 21. April 2009 um 17.19 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr im Fond des Fahrzeuges beförderter zehnjähriger Sohn, der kleiner als 150 cm war, während der Fahrt mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung gesichert ist. Die Berufungswerberin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach    § 106 Abs.5 Z2 KFG erfüllt.

 

Bei der Verpflichtung zur Sicherung von beförderten Kindern mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung handelt es sich um ein Dauerdelikt (VwGH vom 25. Juni 2008, 200/02/0251).

 

Jeder Fahrzeuglenker hat also nicht nur vor dem Wegfahren, sondern während der gesamten Fahrt dafür zu sorgen, dass die beförderten Kinder entsprechend gesichert werden. Selbst wenn nach den Angaben in der Berufung ihr Sohn tatsächlich während der Fahrt um eine Wasserflasche gebeten hat, hätte die Berufungswerberin das Fahrzeug an einer hiefür geeigneten und erlaubten Stelle anhalten und anlässlich dieses Anhalten ihrem Sohn die Flasche überreichen und danach die Fahrt den Vorschriften entsprechend angegurtet fortsetzen können.

 

Umstände, welche ihr Verschulden hinsichtlich der Erfüllung der sie treffenden Sorgepflicht gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird der Berufungswerberin ein schuldhaftes Verhalten zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Sie hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Schuldspruch durch die Bundespolizeidirektion Wels ist zu Recht erfolgt.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

Durch die belangte Behörde wurde als strafmildernd das Nichtvorliegen einschlägiger rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs.5 KFG berücksichtigt. Ein straferschwerender Umstand wurde nicht festgestellt.

 

Auch wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung der Berufungswerberin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ungefähr 1.000 Euro, keinem relevantem Vermögen und einer Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen wurde. Diesen Grundlagen hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung insofern widersprochen, als sie vorgebracht hat, über kein eigenes Einkommen zu verfügen.

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei der Strafbemessung davon aus, dass die Berufungswerberin kein Einkommen hat und im Übrigen von denselben Grundlagen, von denen die belangte Behörde ausgegangen ist.

 

In Anbetracht der eher ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Berufungswerberin ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 120 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und wird als ausreichend erachtet, um der Berufungswerberin den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Verwaltungsübertretung hinreichend vor Augen zu führen und sie auf die hohe Gefährdung hinzuweisen, denen Kleinkinder bei einer vorschriftsgemäßen nicht Sicherung bei der Beförderung in Kraftfahrzeugen ausgesetzt sind. Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro bewegt sich im ganz unteren Bereich des Strafrahmens.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis dahingehend ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, dass sie, falls ihr die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bundespolizeidirektion Wels einzubringen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum