Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165155/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 13.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, vom 21. Mai 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Mai 2010, GZ VerkR96-7439-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO" und die Strafnorm "§ 99 Abs.2 lit.e StVO" lautet.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
5. Mai 2010, GZ VerkR96-7439-2009, wurde x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Tatzeit: 05.08.2009, 10.25 Uhr (Unfallszeit)

Tatort: Gemeine Marchtrenk, Autobahn A25 bei km 10,530 in Fahrtrichtung Linz

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen NU-x (D)

 

Sie haben Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt, da Sie eine Leitschiene in der Länge von ca. 20 Meter beschädigten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 31 Abs.1 und § 99 Abs.2e StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 11. Mai 2010 dem ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die mittels Telefax rechtzeitig am 21. Mai 2010 eingebrachte – jedoch unbegründete - Berufung.

 

Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Mai 2010, GZ VerkR96-7439-2010, hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3. Juni 2010 eine Berufungsbegründung nachgereicht.

 

Zur näheren Begründung führt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darin an, dass es der Berufungswerber nicht gemerkt habe, als er gegen die Leitplanke geprallt sei. Hierbei werde das Wort "geprallt" lediglich in dem Zusammenhang verwendet, dass es für eine Schilderung der Sachlage angemessen sei. In einer solchen Aussage sei noch kein Eingeständnis dahingehend zu sehen, dass tatsächlich ein Aufprall erfolgt ist. Vielmehr nutze der Berufungswerber dieses Wort nur als symbolische Umschreibung einer Situation. Ebenso hätte er das Wort "Touchieren" oder "Berühren" verwenden können.

 

Darüber hinaus werde ihm vorgeworfen, dass er selbst ausgesagt hätte, nicht gewusst zu haben, wie er sich nach dem Unfall verhalten soll. Diese Aussage sei jedoch lediglich telefonisch vermerkt worden. Soweit diese Aussage überhaupt so durch den Berufungswerber getätigt worden sei, sei fraglich, ob diese nicht lediglich eine unvorteilhafte gewesen sei.

 

Bereits am Nachmittag habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er von der Berührung mit der Leitplanke keine Kenntnis genommen habe. Bei der telefonischen Befragung sei davon auszugehen, dass es zu kommunikativen Missverständnissen gekommen sei. So sei es durchaus möglich und nahe liegend, dass der Berufungswerber im Telefongespräch lediglich von einem Aufprall gesprochen habe, weil er bereits durch die Firma x über den Vorfall informiert worden sei und selbst den Schaden entdeckt habe. Hiefür spreche auch, dass er sich sodann unverzüglich mit der Polizei in Verbindung gesetzt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 7. Juni 2010, GZ VerkR96-7439-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie in die Berufung und in die nachgereichte Berufungsbegründung.     

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 5. August 2009 um 10.25 Uhr das Sattelzugfahrzeug x, mit dem Kennzeichen NU-x (D), in Marchtrenk, auf der Welser Autobahn A 25, Strkm 10,530, in Richtung Linz. An dieser Straßenstelle kam er rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit der Leitschiene.

 

Bei diesem Verkehrsunfall entstand an dem vom Berufungswerber gelenkten Sattelzugfahrzeug im Frontbereich rechts Sachschaden - siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder - und es wurde die Leitschiene auf einer Länge von ca. 20 m stark beschädigt. Der Berufungswerber setzte anschließend seine Fahrt fort und verständigte weder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall noch setzte er sich mit dem geschädigten Straßenerhalter in Verbindung.

 

Entsprechend des Verkehrsunfallberichtes der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 10. August 2009 erfolgte um gegen 10.30 Uhr am 5. August 2009 durch den am Verkehrsunfall unbeteiligten Zeugen x Anzeige über den gegenständlichen Vorfall. Der Zeuge lenkte zum Zeitpunkt des Unfalles seinen Lkw als zweites Fahrzeug hinter dem Sattelzugfahrzeug des Berufungswerbers in einer Kolonne und konnte dabei diesen Verkehrsunfall genau beobachten. Er schilderte den Vorfall derart, als das Sattelzugfahrzeug nach rechts über den Pannenstreifen abkam und die Leitschiene einige Meter streifte bis der Lenker das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn lenken konnte. Dabei habe es Staub aufgewirbelt und das Sattelzugfahrzeug sei zwangsläufig langsamer geworden. Seiner Meinung nach hätte der Lenker diesen Unfall wahrnehmen müssen, jedoch sei dieser ohne anzuhalten weiter gefahren. Als er an der Leitschiene vorgefahren sei, sei ihm der offensichtliche Schaden aufgefallen. Nachdem er das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges abgelesen hatte, verständigte der Zeuge selbständig die Polizei.

 

In der Folge wurde von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wels die Ausforschung des Unfalllenkers eingeleitet. Um 11.38 Uhr nahm der Berufungswerber - über Ersuchen Autobahnpolizeiinspektion Wels – telefonisch Kontakt mit der Dienststelle auf.

 

Der Berufungswerber gestand im Rahmen seiner telefonischen Erstangaben gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten grundsätzlich ein, rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Leitschiene geprallt zu sein. Er habe nicht gewusst, wie er sich nach dem Unfall verhalten hätte sollen. Im Zuge seiner  Befragung am Nachmittag des Vorfalltages gab der Berufungswerber an, kurz ein Geräusch gehört zu haben, sich nichts dabei gedacht und wieder auf den Fahrstreifen gefahren zu sein.

 

4.2. Die Angaben zum Unfallshergang beruhen auf den Angaben des Zeugen x, der den Verkehrsunfall während der Nachfahrt wahrgenommen und beobachtet hat und in der Folge telefonisch Anzeige erstattete.

 

Den Behauptungen des Berufungswerbers, den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen zu haben, steht damit die Aussage des am Unfall unbeteiligten Zeugen gegenüber, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge und die ihn im Fall einer Falschaussage treffende strafrechtliche Sanktion, den Vorfall im Rahmen seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis lebensnah schilderte und die Geschehnisse schlüssig und widerspruchsfrei darstellte.

 

Demgegenüber wird die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insgesamt als wesentlich geringer beurteilt. Es ist ihm nicht gelungen, die Aussagen des Unfallzeugen und damit den Tatvorwurf zu widerlegen und seine Angaben als glaubhaft darzustellen. Hinzu kommt, dass er im Rahmen seiner Erstangaben gegenüber den einschreitenden Beamten eingestand, den Verkehrsunfall verursacht und auch akustisch wahrgenommen zu haben. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens erhob er diesbezüglich Einwände.

 

Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen bzw. bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagten in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0352; vom 10. September 2004, 2001/02/0241).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungs­einrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.2. Der Berufungswerber ist als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen NU-x (D) an der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit rechts von der Fahrbahn abgekommen und hat dabei auf der Autobahn die Leitschiene über eine Länge von ca. 20 m beschädigt. Diese Fremdbeschädigung hat er weder der nächsten Polizeidienststelle noch dem Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub gemeldet. Die Meldung über den gegenständlichen Vorfall wurde um 10.30 Uhr telefonisch vom Unfallzeugen x erstattet. Dieser Umstand sowie auch die anschließende Lenkerausforschung durch die Autobahnpolizeiinspektion Wels befreit den Berufungswerber nicht von seiner Verständigungspflicht. Deren Tätigwerden  kann dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden.  Der Berufungswerber hat erst - nach der Lenkerausforschung durch die Autobahnpolizeiinspektion Wels - um 11.38 Uhr mit der Dienststelle telefonisch Kontakt aufgenommen. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Ob der Berufungswerber den von ihm verursachten Verkehrsunfall bzw. die Beschädigung an der Leitschiene tatsächlich bemerkt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derartige Verwaltungsübertretungen auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Insbesondere bei und nach gefährlichen und riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr eines Verkehrsunfalles besteht, - dazu zählt zweifellos auch ein Abkommen von der Fahrbahn - hat der Fahrzeuglenker den Geschehnissen um sein  Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH vom 26. Mai 1993, 92/03/0125).

 

Kann der Lenker eines Fahrzeuges den Eintritt eines Unfalles für möglich halten, so besteht für ihn die Pflicht, sich besonders sorgfältig zu vergewissern und sich gewissenhaft davon zu überzeugen, ob und welcher Schaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist (VwGH  vom 21. September 1984, 82/02/0200 u.a).

 

Unter dem Gesichtspunkt der zitierten Rechtsprechung wäre der Berufungswerber infolge seines Fahrverhaltens zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen und hätte sich auf Grund der gegebenen Situation davon überzeugen müssen, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist.

 

Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Berufungswerber im Rahmen seiner Erstangaben, die erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen, gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angab, ein Geräusch wahrgenommen zu haben, dafür, dass er die Gefahrensituation bzw. sogar den Unfall sehr wohl bemerkt haben muss (zumindest aber bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen). Überdies ist auch durch die Aussage des Unfallzeugen belegt, dass der Berufungswerber den Anstoß auch bemerkt hat bzw. haben müsste, da durch den Vorfall Staub aufgewirbelt, die Geschwindigkeit des Sattelzugfahrzeuges verringert wurde und auch ein offensichtlicher Schaden an der Leitschiene wahrzunehmen war.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird ihm daher ein schuldhaftes Verhalten zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Schuldspruch durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ist daher zu Recht erfolgt.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) und der Strafnorm (§ 44a Z3 VStG)  des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war auch zulässig, wobei angemerkt wird, dass die zur Tatzeit (5. August 2009) geltenden Normen heranzuziehen waren.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.1 StVO beträgt gemäß der - zur Tatzeit relevanten Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.e StVO 2.180 Euro.

 

Die Bezirkhauptmannschaft Wels hat für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt.

 

Durch die belangte Behörde wurde als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Auch wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der Darlegungen des Berufungswerbers von einem monatlichen Nettoeinkommen als Alleinverdiener in der Höhe von 1.100 Euro, Ausgaben in Höhe von 600 Euro für Miete und Schuldensrückzahlung und keinem Vermögen ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Trotz der eher ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und der Tatsache, dass insbesondere wegen des Verhaltens des Berufungswerbers nach dem Unfall Erhebungstätigkeiten der Exekutive erforderlich waren und damit die begangene Verwaltungsübertretung nicht völlig ohne Folgen geblieben ist,  tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung von wesentlicher Bedeutung ist. Verwaltungsübertretungen nach den §§ 4 und 31 Abs.1 StVO zählen grundsätzlich neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen.

 

Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und beträgt ca. 9,1 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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