Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165561/2/Br/Th

Linz, 06.12.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 11.10.2010, Zl. VerkR96-17316-rm, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 u. Abs.3 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 09.03.2009 (gleiche Aktenzahl) – ihm zugestellt am 24.4.2009 durch Hinterlegung beim Postamt Berchtesgaden – auf § 49 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz-VStG gestützt, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im wesentlichen damit, dass der Einspruch erst am 24.04.2010 bei der Behörde erster Instanz überreicht worden sei, wobei jedoch der Einspruch spätestens am 8.5.2009 der Post zur Beförderung übergeben werden hätte müssen. Die Rechtsmittelfrist sei mit Ablauf des zuletzt genannten Datums abgelaufen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung, worin er mit dem per 24.4.2010 datiertem Schreiben reklamiert, dass ihm bislang kein Frontfoto zugestellt worden sei und er die (Lenkereigenschaft) Fahrzeugführerschaft bestreite. Laut Aktenlage gelangte dieses Schreiben erstmals am 10.11.2010 in die Sphäre der Behörde.

 

 

2.1. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht aufzuzeigen!

 

 

2.2. Dem mit behördlichen Einlaufstempel „10. Nov. 2010“ versehenen Schreiben vom 24.4.2010 wurde am 8.11.2010 offenbar vom Berufungswerber ein handschriftlicher Vermerk mit dem sinngemäßen Inhalt beigefügt, „bis heute kein Frontfoto erhalten zu haben und außerdem laut dem beiliegendem Rentenbescheid nicht in der Lage zu sein die Forderung (gemeint Geldstrafe) zu begleichen“.

Diese Beifügung qualifizierte die Behörde erster Instanz als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid. Allenfalls kam dem Berufungswerber mit diesem Datum auch erst der Zurückweisungsbescheid vom 11.10.2010 zu (durch Ausfolgung).

Aus dem Gesamtkontext kann dieser Beifügung vom 8.11.2010 mangels gegensätzlicher Erklärung nur der Wille der Ergreifung eines Rechtsmittels auch gegen den Zurückweisungsbescheid zugedacht werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör in Verbindung mit einer fernmündlich  durchgeführten Rücksprache mit dem Berufungswerber, die Sache unstrittig ist und das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom 9.3.2009 offenkundig um zumindest ein Jahr verspätete erhoben wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.2. Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich im Rahmen des Parteiengehörs per FAX die Aktenlage bzw. deren Beurteilung zur Kenntnis gebracht.

Er äußerte sich dazu jedoch innerhalb der von ihm angekündigten Frist nicht.

 

 

 

4. Zur Aktenvorlage:

Der Akt wurde in völlig chronologischer Unordnung, unnummeriert und ohne Inhaltsverzeichnis, sowie mit Ausnahme des Rückscheins betreffend die Strafverfügung auch ohne nachvollziehbare Zustellvorgänge vorgelegt.

Eine Rückfrage bei der Behörde erster Instanz konnte betreffend die Zustellvorgänge und Zustellnachweise auch keine Klarheit bringen.

Die Durchnummerierung erfolgte in der vorgelegten Reihenfolge seitens der Berufungsbehörde.

Ø            Demnach findet sich auf der Vorderseite (AS 1) eine Zahlungsaufforderung an den Berufungswerber vom 21.7.2009.

Ø            AS 2:  ein Schreiben der Behörde erster Instanz an die Regierung von Oberpfalz vom 1.2.2010.

Ø            AS 3:  das unerledigt gebliebene Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Berchtesgaden-Laufen, mit dem Hinweis auf die Erledigung in eigener Zuständigkeit.

Ø            AS 4: ist der Einspruch vom 24.4.2010.

Ø            AS 5: findet sich das inhaltsgleiche Schreiben der AS2.

Ø            AS 6: die Strafverfügung vom 9.3.2009 wurde dem Konvolut unter Anschluss des roten und vom Berufungswerber unterfertigten Rückscheins beigelegt.

Ø            AS 7: die Zahlungsaufforderung an den Berufungswerber durch das Finanzamt Berchtesgaden-Laufen vom 3.3.2010.

Ø            AS 8: Anforderung des Radarfotos vom 23.6.2010 an die Landesverkehrspolizeiabteilung.

Ø            AS 9: Mahnung an den Berufungswerber vom 17.11.2009 über die Geldstrafe von € 100,--.

Ø            AS 10: Übersendung des Radarfotos seitens des LVA per 25.6.2010.

Ø            AS 11: Schreiben an den Berufungswerber v. 26.6.2010 mit dem Radarfoto.

Ø            AS 12: Der Zurückweisungsbescheid vom 11.10.2010 (ohne Zustellnachweis).

Ø            AS 13: Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 8.11.2010 auf dem Einspruchsschreiben vom 24.4.2010, welchem vom Berufungswerber eine Kopie des Zurückweisungsbescheides vom 11.10.2010 und zwei Bestätigungen (Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom Jänner 2008 und der deutschen Rentenversicherung) angeschlossen wurde.

 

 

4.1. Grundsätzlich sei zu dieser Form der Aktenführung und Vorlage angemerkt, dass damit sowohl die Effizienz der Behörde erster Instanz aber insbesondere der nachprüfenden Kontrolle durch die Berufungsbehörde unnötig erschwert wird. So hat die Behörde aufwändig das Radarfoto noch im Juni beischafft und dieses dem Berufungswerber zustellt um anschließend das Rechtsmittel als „offenkundig verspätet“ zurückzuweisen.

Ob das auf Seite vier im Akt liegende als Einspruch bezeichnete Schreiben vom 24.4.2010, mit nur bruchstückhaft angeführter Aktenzahl, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch schon früher mal einlangte, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Dieses Schreiben hat der Berufungswerber jedoch offenbar auch schon im Zuge der Eintreibung der Geldstrafe seinem Wohnsitzfinanzamt übergeben.

Alleine das Datum lässt aber zwingend darauf schließen, dass dieses Rechtsmittel nicht fristgerecht gegen die Strafverfügung vom März 2009 erhoben worden sein konnte. Die Strafverfügung wurde augenscheinlich bereits etwa ein Jahr vorher zugestellt.

Auf die voraussichtliche Abweisung des Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung des Einspruches (betreffend die Strafverfügung vom 9.3.2009) wurde der Berufungswerber im Parteiengehör, und auch noch, in einem aus Gründen der bürgernahen Abklärung der als verwirrend zu bezeichnenden Aktenlage, in einem mit ihm seitens der Berufungsbehörde persönlich geführten Telefonat hingewiesen (AV v. 30.11.2010).

Dem trat der Berufungswerber mit einer von ihm angekündigten Stellungnahme nicht entgegen.

Offenbar wurde von ihm die fristgerechte Erhebung des Einspruches schlichtweg übersehen. So dürfte  ihm erst im Zuge der Einforderung der Geldstrafe durch das Wohnsitzfinanzamt vom 3.3.2010 die Sache wieder  in Evidenz gelangt sein. Darauf lässt zumindest das Datum 24.4.2010 des als  Einspruch bezeichneten Schreibens schließen.

Die Anforderung  des Radarfotos am 25.6.2010 lässt andererseits wiederum auch den Schluss zu, dass allenfalls doch das auf Seite 4 eingelegte Schreiben (der Einspruch) schon vor dem 10.11.2010 in die Sphäre der Behörde gelangte und dieses vorerst ungeprüft als Rechtsmittel wertete, obwohl die Verspätung desselben schon damals evident gewesen sein müsste.

Vor dem 24.4.2010 (dem Datum der Erstellung dieses Schreibens) wird es wohl kaum bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt sein.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mangels fehlender Zustellvermerk und Rückscheine der Aktenlauf hier nur mit großer Mühe schlussgefolgert werden kann.

 

 

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm.9 zu § 49 VStG).

Hier war davon auszugehen, dass der Berufungswerber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und die die Strafverfügung vom 9. März 2009 per 4.5.2009 als zugestellt zu werten ist (roter Rückschein).

Der verfahrensgegenständliche Einspruch war daher verspätet und damit ist die gegen dessen Zurückweisung erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer behördlichen Disposition entzogen ist.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Strafverfügung auseinander zu setzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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