Linz, 21.12.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 25. Oktobber 2010, GZ: VerkR96-6615-2010, nach der am 21. Dezember 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren € 320,-- auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1,600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 336 Stunden (entspricht zwei Wochen) verhängt, weil er am 4.7.2010 gegen 15.32 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Innkreisautobahn A8 bis zur Raststation Aistersheim das Kraftfahrzeug, den Pkw Daimler Chrysler, mit dem Kennzeichen X (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,97 mg/l) gelenkt habe.
2. Begründend wurde zum Verwaltungsstraverfahren folgendes ausgeführt:
2.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz inhaltlich im Recht!
2.2.1. Damit vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargestellt werden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelgten Verwaltungsaktes anlässlich der Berufungsverhandlung.
Insbesondere gelangten die Angaben der einschreitenden Polizeibeamten sowie jene des Berufungswerbers gegenüber den Beamten zur Erörterung.
Der Berufungswerber wurde als Beschuldiger einvernommen. Die Behörde erster Instanz erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht.
4. Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte am 4.7.2010 um 14:25 Uhr einen Pkw aus Richtung Wien kommend zur Autobahnrastätte Aistersheim. Von der Rampe kommend kollidierte der Berufungswerber seitlich mit einem von der Brücke kommenden benachrangten Pkw, der offenbar das Vorangzeichen „Vorrang geben“ [§ 19 Abs.4 iVm § 52 lit.c Z23 StVO] nicht beachtete (siehe Bildbeilage 7 u. 8 des Aktes). Ob auch den Berufungswerber ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft ist hier nicht zu beurteilen.
Da es sich beim Zweitbeteiligten um einen rumänischen Staatsbürger gehandelt hat wurde vom Berufungswerber die Intervention der Polizei veranlasst.
Eine etwa eine Stunde nach dem Unfall wurde bei den Unfallbeiligten eine Untersuchung der Atemluft durchgeführt. Diese führte beim Berufungswerber zum Ergebnis von 1,03 mg/l Atemluftalkoholkonzentration (entspricht einem Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille).
Der Meldung folgend wird das Benehmen des Berufungswerbers als unhöflich beschrieben. Der Berufungswerber gab im Zuge seiner Konfrontation mit der bevorstehenden Atemluftuntersuchung an nach dem Unfall, zwischen 14:34 und 14:50 Uhr, zwei kleine Doornkaat (Kornschnaps – á 25 ml) getrunken zu haben. Er wurde darüber informiert, dass lt. österreichischer Rechtslage nach einem Verkehrsunfall auch ein Nachtrunkt verboten sei.
Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung vermochte der Berufungswerber nicht zu erklären. Er könne sich nicht vorstellen von zwei Schnäpsen so stark alkoholisiert zu sein. Über die Möglichkeit einer Blutabnahme auf eine Initiative wurde er seitens der Polizeibeamten informiert.
Gemäß der bereits am 22.7.2010 von einem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Rückrechnung des vom Berufungswerber glaubhaft angegebenen Nachtrunks, ist zum Unfallszeitpunkt rechnerisch von einer Atemluftalkoholkonzentration zwischen 0,971 mg/l bis 1,026 mg/l auszugehen.
Dieser logisch nachvollziehbaren Annahme schließt sich auch die Berufungsbehörde an.
Auch damit ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Selbst wenn er behauptet vor und im Zuge dieser Fahrt keinen Alkohol konsumiert zu haben, lässt sich seine Verantwortung mit dem Messergebnis in keiner wie immer gearteten Form in Einklang bringen.
Im Zuge der Amtshandlung erwähnte der Berufungswerber schließlich auch seine krebskranke – zwischenzeitig vorstorbene - Frau und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit seiner Mobiliät. Mit Hinweis auf sein Schicksal vermeinte er „ob man diese Sache sich nicht irgendwie anders regeln könne, ohne zu viel Staub aufzuwirbeln.“ Als dies dies verneint wurde der Berufungswerber gegenüber den Polizeibeamten teilweise aggressiv.
Die Verschuldensfrage könnte wohl mit Blick auf den über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgesprochenen Entzug der Lenkberechtigung Bedeutung erlangen.
Die von der Behörde erster Instanz am 24.9.2010 und 27.9.2010 zeugenschaftlich einvernommenen Einschreiter (GrInsp. x und Insp. x) bekräftigen im Grunde inhaltsgleich die in der Anzeige niedergelegten Fakten. Von einem anderen Trinkverhalten war offenbar zu keinem Zeitpunkt die Rede und wird selbst vom Berufungswerber in seiner auf zwei Zeilen beschränkten Berufungsausführung und seine darauf Bezug nehmende Mitteilung an die Behörde erster Instanz nicht behauptet.
4.1. Die Verantwortung des Berufungswerbers ist letztlich nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu kommen als unter Berücksichtigung des Nachtrunks von zwei Kornschnäpsen, welche vom Amtsarzt der Führerscheinbehörde rückgerechnet wurden. Demnach ist von dem hier zur Last gelegten Alkoholsierungsgrad auszugehen. Weder gegenüber der Polizei, noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Berufungswerber Angaben welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Der Berufungswerber reiste zur Berufungsverhandlung persönlich an. Dabei vermeinte er nach ausführlicher Konfrontation mit der Sach- und Rechtslage, dass es doch wohl mehr als zwei Schnäpse gewesen sein könnten, was er jedoch nicht belegen könne. Er habe sich die Rechnung von der Autobahnraststätte, wo er sich den Dornkart gekauft habe, nicht aufgehoben.
Schließlich blieb er nach abermaligen Vorhalt der Aussage des Meldungslegers GI x und seiner eigenen Rechfertigung vom 16.8.2010, wo er keine geänderte Nachtrunkmenge einwendete, bei seiner bisherigen Verantwortung von zwei konsumierten Schnäpsen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ...
5.1. Zur Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).
Dem Berufungswerber ist wohl grundsätzlich in seiner Darstellung zu folgen, dass die Judikatur zur Beurteilung eines erst später behaupteten Nachtrunkes die Behörde nicht von der einzelfallbezogenen Beweiswürdigung befreit.
Im Sinne dieser Judikatur muss einer Nachtrunkbehauptung in der Regel jedoch schon dann nicht gefolgt werden, wenn diese nicht schon bei der sich ehest bietenden Gelegenheit erhoben wird, sodass es nicht als Fehler in der Beweiswürdigung zu werten wäre, wenn einem solch späteren Einwand dann nicht mehr gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289).
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
6.1. Da hier die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde bedarf es keiner weiteren diesbezüglichen Begründung.
Die Anwendung des § 20 oder 21 VStG scheidet aus, zumal dem Lenken unter Alkoholeinfluss schwerwiegende nachteilige Folgen für die Sicherheit im Straßenverkehr zuzuordnen sind. Allenfalls hätte sich bei einer früheren Gefahrenerkennung infolge eines größeren Gesichtsfeldes des Berufungswerbers im nüchternen Zustand, der sich ihm von links annähernde PKW früher wahrgenommen und sich so der Unfall durch ein bloß geringfügiges Ausweichen nach rechts, vermeiden lassen.
Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt für ein „beträchtliches Überwiegen“ der Milderungsgründe, sodass auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrecht nicht in Betracht zu ziehen war.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r