Linz, 29.12.2010
E R K E N N T N I S
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird im 1.), 3.) u. 4.) als unbegründet abgewiesen;
im Punkt 2.) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
II. Für die Punkte 1.) 3.) und 4.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 72 Euro, 20 Euro und 10 Euro auferlegt.
Im Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 und 51e Abs.1 VStG
Zu II.: § 66 Abs.1, § 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG 1967 vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt 870 Euro [1). u.2.) je 360 Euro, 3.) 100 Euro und 4.) 50 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von 2x 120 Stunden 3.) und 4.) je 36 Stunden] verhängt und wider den Berufungswerber folgende Tatvorwürfe erhoben:
1.2. Die Behörde erster Instanz begründet die Strafaussprüche wie folgt:
I.3. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufungsausführungen:
Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den
Antrag
3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier angesichts des im Grunde bestreitenden Berufungsvorbringens geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger AbtInsp. X als Zeuge gehört.
Der Amtssachverständige Ing. X erörterte an Hand des im Akt erliegenden Bildmaterials sein im erstinstanzlichen Verfahren erstelltes Gutachten vom 31.8.2010, Verk-210000/1493-Pil.
3.1. Auf Grund des Ergebnisses der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der gutachterlichen Erörterungen durch den Sachverständigen und der Zeugenaussage des Meldungslegers erwiesen sich die zur Anzeige gebrachten Fakten als stichhaltig.
So legte der Meldungsleger seine fotografisch dokumentierten Wahrnehmungen schlüssig und gut nachvollziehbar dar. Dieser Zeuge zitierte etwa die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach diesem gleichsam keine Alternative offen stand den bereits beladenen Lkw in dieser Form zu übernehmen oder seinen Arbeitsplatz zu riskieren. Daraus könnte schlussgefolgert werden, dass Transportauflagen gleichsam systematisch unbeachtet bleiben und Anzeigen auf dem Rücken des/der Lenker(s) in Kauf genommen werden.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen zu seinem Gutachten sind nach h. Überzeugung schlüssig und bleiben vom Berufungswerber unwiderlegt.
3.1.1. Der Inhalt des Gutachtens: