Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240730/3/SR/Sic

Linz, 22.12.2010

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Strafberufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Februar 2010, SanRB96-12-2009 wegen Übertretung des Tabakgesetzes - TabakG (BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2008) zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung gegen die Höhe der Strafe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10 Euro noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 9, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von

 

zu 1.           50,--  Euro

zu 2.           50,--  Euro

 

(Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Stunden) verhängt, weil er gegen § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 und § 14 Abs 4 des Tabakgesetzes (BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 120/2008) verstoßen habe.

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 3. März 2010 zugestellte Strafer­kenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw im Wege seines Vertreters mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 eine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen.

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung insbesondere ausgeführt, dass sie hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens zumindest vom bedingtem Vorsatz ausgehe und dieses somit nicht als geringfügig anzusehen sei. Weiters habe sie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. In sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB sei als Erschwerungsgrund gewertet, dass der Bw eine gegenüber den durch das Tabakgesetz rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Haltung habe. Milderungsgründe wären nicht ersichtlich. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien aufgrund der unwidersprochen gebliebenen behördlichen Schätzung angenommen worden. Die verhängte Strafe sei seitens der belangten Behörde aus generalpräventiven Überlegungen (insbesondere hinsichtlich der erfolgten Medienberichterstattung im Umfeld des verfahrensgegenständlichen Lokals) wie auch zur Spezialprävention vor dem Hintergrund des gegebenen Strafrahmens als erforderlich erachtet worden.

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass sein Verschulden geringfügig sei. Die vorgeworfenen Taten seien ohne Folge geblieben. Aus dem Akt gehe keinesfalls hervor, dass irgendein "Nichtraucher" sich im Sinne des "Passivrauchschutzes" beeinträchtigt gefühlt hätte. Aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage würde die Strafhöhe keinesfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Linz-Land zu GZ SanRB96-12-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Dem Vorlageakt können keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Die Behörde erster Instanz hat auch keine mildernden Umstände gewertet. Es liegt keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines gleichartigen Delikts vor.

3.2. Darüber hinaus ist der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben und haben sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Abweichungen feststellen lassen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht mehr bestritten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Höhe der Strafe war der Oö. Verwaltungssenat nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.3. Konnte der Bw im gegenständlichen Tatzeitraum Jänner 2009 allenfalls noch darauf vertrauen, dass durch seine Gäste trotz der unzureichenden diesbezüglichen Vorkehrungen das Rauchverbot eingehalten wird, so handelte er dabei bewusst fahrlässig. Der von der erstinstanzlichen Behörde für diesen Tatzeitraum bereits angenommene bedingte Vorsatz war zumindest nicht nachzuweisen.

Dass der Bw der Auffassung war, es handle sich bei den gegenständlichen Lokalitäten gar nicht um solche Rauchverbotszonen, stellt einen die Strafbarkeit nicht ausschließenden Rechtsirrtum dar, der ebenfalls allenfalls im Rahmen der Strafbemessung für die im Tatzeitraum Jänner 2009 verwirklichten Delikte mildernd gewertet werden kann.

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe, die als Gesamtstrafe für zwei Tatzeitpunkte festgelegt wurde und äußerst gering ausgefallen ist, jedenfalls für angemessen und ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen und auch den der unwidersprochenen behördlichen Schätzung entsprechenden persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

Die Berufung war daher in beiden Punkten spruchgemäß abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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