Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100657/12/Bi/Fb

Linz, 15.09.1992

VwSen - 100657/12/Bi/Fb Linz, am 15.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des R B, vom 3. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Mai 1992, VerkR96/4438/1991-B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. September 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, §§ 16 Abs.1 lit.c i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Mai 1992, VerkR96/4438/1991-B, über Herrn R B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 1. April 1991 um 16.35 Uhr im Gemeindegebiet von K auf der B138 bei Str.km 50.6 Richtung K/K den PKW, gelenkt hat, wobei er drei Fahrzeuge überholt hat, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 70 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Am 15. September 1992 wurde in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Meldungslegers, sowie der Zeugen G G und M B eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige stimmten nicht mit den Tatsachen überein. Es sei zwar richtig, daß dieser mit dem Motorrad hinter seinem PKW nachfuhr, allerdings hätten sich zwischen ihnen zwei Fahrzeuge befunden. Aus diesem Grund habe der Meldungsleger den Vorfall nicht so gut überschauen können, wie er angeführt habe. Es sei fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine Kolonne gehandelt habe, und wenn, dann sei diese sehr aufgelockert gewesen und nicht, wie der Gendarmeriebeamte angab, dicht aufgeschlossen. Ein Einreihen sei jedenfalls ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen. Die Kolonne habe sich mit höchstens 75 km/h bewegt und nicht mit den angegebenen 90.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Meldungsleger Insp. Ch K gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an, er könne sich aufgrund der inzwischen verstrichenen eineinhalb Jahre und aufgrund des Umstandes, daß er in der Zwischenzeit zahlreiche Amtshandlungen auch im Hinblick auf Überholmanöver im dortigen Bereich durchgeführt habe, an diesen konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Er sei daher nicht in der Lage, irgendwelche konkrete Aussagen zu machen, die auf seinem Erinnerungsvermögen und nicht auf der von ihm geschriebenen Anzeige beruhen.

Der Zeuge G G schildert den Vorfall im wesentlichen so, wie vom Berufungswerber dargestellt und gab insbesondere an, ihm sei am Überholmanöver nichts besonderes aufgefallen und es sei keinesfalls zu einer Behinderung oder gar Gefährdung der nachfolgenden Fahrzeuge gekommen. Die Kolonne sei so aufgelockert gewesen und auch zwischen dem Berufungswerber und dem Gegenverkehr sei soviel Abstand gewesen, daß das Überholmanöver ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchgeführt und beendet worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Auch wenn dem Meldungsleger zuzubilligen ist, daß er die Anzeige sicher nicht verfaßt hätte, hätte sich der Vorfall tatsächlich so harmlos abgespielt, wie er nunmehr vom Zeugen Gemeinhardt und dem Berufungswerber geschildert wurde, so vermag seine heutige Zeugenaussage deren Schilderung des Vorfalls in keiner Weise zu widerlegen. Da sich der Meldungsleger an den Vorfall nicht mehr erinnern konnte, ist aufgrund der verstrichenen Zeit und seiner beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar, während andererseits auch glaubwürdig ist, daß sich der Zeuge G G an den Vorfall erinnern konnte, da der Berufungswerber unmittelbar darauf vom Meldungsleger angehalten wurde und ihm offensichtlich der Vorfall länger in Erinnerung geblieben ist. Auf die Aussage der Zeugin M B wurde verzichtet und aus den sonstigen Aussagen läßt sich kein Anhaltspunkt dafür ableiten, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hätte.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 erste Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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