Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310413/4/Kü/Hue

Linz, 21.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung von Herrn x, x, x, vom 20. September 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. September 2010, Zl. UR96-44-2009, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

 I.        Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatz­freiheitsstrafe wird auf 7 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. September 2010, Zl. UR96-44-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er zumindest am 16. und 17. April 2009 bis zumindest 30. Oktober 2009 auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde x, eine Baugrube im Ausmaß von ca. 6 x 6,5 x 0,5 Meter mit unsortierten, unaufbereiteten, mit Erdreich und mit größeren Mengen an gebrochenem asbesthältigem Eternit verunreinigten Baurestmassen (Ziegel-, Beton- und Asphaltbruch und Eternit), insgesamt ca. 15 m3, verfüllt und damit dort gelagert und am 30. Oktober 2009 neben dieser Baugrube 12 Stück Eisenbahnschwellen auf dem Erdboden ohne Schutz vor Witterungseinflüssen gelagert habe, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Sowohl diese Baurestmassen mit asbesthältigen Abfällen mit der Schlüsselnummer 31412 "Asbestzement" als auch die Eisenbahnschwellen mit der Schlüsselnummer 17207 "Eisenbahnschwellen" seien gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.    

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mittels Niederschrift vom 20. September 2010 eingebrachte Berufung, in der auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und das Vergehen "anerkannt" worden ist. Die verhängte hohe Geldstrafe sei für den Bw nicht einzusehen, da er eine Pension von ca. 1.400 Euro beziehe, zwei Häuser erhalten müsse und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei. Weiters habe der Bw wegen Renovierungen viel investieren und seine Ersparnisse aufbrauchen müssen. Die Pension werde für die monatlichen laufenden Kosten benötigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Mittels Schreiben vom 27. Oktober 2010 wurde dem Bw im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Berufungsvorbringens davon ausgeht, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wobei seitens der Erstbehörde die Mindestgeldstrafe verhängt wurde, und aus dem Akt keine Strafmilderungsgründe zu entnehmen sind. Falls der Bw anderer Ansicht sein sollte, möge er dies innerhalb Frist mitteilen.   

 

Eine Antwort des Bw ist nicht erfolgt.

 

Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung – unwidersprochen – nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht zulässig.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Hinsichtlich der Strafbemessung sind keine Erschwerungsgründe zutage getreten. Der Unabhängige Verwaltungssenates schließt sich der Ansicht der Erstbehörde an, dass unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der Unbescholtenheit des Bw und seines Tatsachengeständnisses [das aber im Hinblick auf die Beweislage (Sachverständigengutachten und Fotoaufnahmen) nicht allzu stark ins Gewicht fällt] sowie des Fehlens von Erschwernisgründen mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann.  

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann, zumal solche Milderungsgründe vom Bw nicht vorgebracht wurden, diese auch nicht vorliegen und selbst bei Vorliegen einer schlechten finanziellen Situation des Bw die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschreitbar ist. Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet schon deshalb aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 730 Euro festgelegt, welche 2 % der vorgesehenen Höchststrafe ( 36.340 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 14 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchst­grenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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