Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100659/6/Bi/Fb

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100659/6/Bi/Fb Linz, am 11.August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des L A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L J, vom 25. März 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 17. Februar 1992, VerkR96/2491/1991Do/Hofe, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch insofern ergänzt wird, als der 2. Halbsatz zu lauten hat:"... obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges ab 12. Juli 1991 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich in den Bezirk Rohrbach, verlegt wurde." II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 44a Abs.1 und 19 VStG, § 43 Abs.4 lit.b und § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1992, VerkR96/2491/1991Do/Hofe, über Herrn L A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.4 lit.b i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1991 als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug bei der Behörde nicht abgemeldet hat, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges ab 12. Juli 1991 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wurde. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 17.Jänner 1992, SW16/87, gehe hervor, daß er unter Sachwalterschaft stehe, insbesondere zur Vertretung in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Sachwalter sei aber vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, das ebenfalls von der Sachwalterschaft umfaßt sei, nicht verständigt worden, weshalb das gesamte Verfahren nichtig sei, zumal er persönlich gar keine rechtswirksamen Erklärungen im Ermittlungsverfahren abgeben konnte. Die Behörde hätte daher den Sachwalter von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens verständigen und diesem sämtliche Schriftstücke zustellen müssen. Außerdem sei hinsichtlich der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges ein Berufungsverfahren anhängig, bis zu dessen Entscheidung die Behörde das Strafverfahren zur Entscheidung der Vorfrage aussetzen hätte müssen. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu der Erstbehörde eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, in eventu das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 31. Juli 1991 hat sich im Zuge von Unfallserhebungen herausgestellt, daß sich der Rechtsmittelwerber am 11. Juli 1991 von seinem Wohnsitz in W, abgemeldet hat und mit diesem Tag nach R, verzogen ist. Er habe es als Zulassungsbesitzer des PKW unterlassen, den Wohnungswechsel innerhalb der Wochenfrist bei der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, er habe auf die Ummeldung vergessen, obwohl er schon einmal bei einer Fahrzeugkontrolle darauf aufmerksam gemacht worden sei.

Aus dem zitierten Gerichtsbeschluß geht hervor, daß von der Sachwalterschaft auch die Vertretung in verwaltungsbehördlichen Verfahren erfaßt ist, jedoch vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß darin nicht zwingend auch Verwaltungsstrafverfahren miteinzubeziehen sind, da es Zweck der Sachwalterschaft vor allem ist, behinderte Personen vor vermögensrechtlicher Benachteiligung im Rahmen von Rechtsgeschäften und im Verfahren von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu schützen. Da die Sachwalterbestellung lediglich die Geschäftsfähigkeit betrifft, aber keinen Einfluß auf die Deliktsfähigkeit der behinderten Person hat, ist für deren verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung nur der tatsächliche geistige Zustand maßgebend. Der Rechtsmittelwerber war offensichtlich selbst in der Lage, sich persönlich beim Marktgemeindeamt W am 11. Juli 1991 nach U abzumelden, und aus den Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung geht hervor, daß die Ummeldung offensichtlich wegen anderweitiger Schwierigkeiten vergessen bzw. aufgrund einer Behördenauskunft unterlassen wurde. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates war der Rechtsmittelwerber durchaus selbst in der Lage, außer sich selbst auch sein Fahrzeug abzumelden. Die Kenntnis der diesbezüglichen Vorschriften muß beim Inhaber einer Lenkerberechtigung vorausgesetzt werden (diese wurde bislang nicht entzogen), sodaß sich der Rechtsmittelwerber nicht auf eine unrichtige Auskunft der Bezirkshauptmannschaft L-L berufen kann. Im Verwaltungsverfahren betreffend die Aufhebung der Zulassung des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Kraftfahrzeuges wurde seitens des Landeshauptmannes mit Bescheid vom 13. April 1992, VerkR390425/3-1992/Oe, in der Weise entschieden, daß die Verpflichtung, Kennzeichen und Zulassungsschein des betreffenden PKW bei der Bezirkshauptmannschaft L-L abzugeben, andernfalls die Abnahme zwangsweise erfolge, bestätigt wurde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Rechtsmittelwerber zwar im Bezirk L-L arbeitet, aber nicht beabsichtigt, seinen Wohnsitz wieder an der alten Adresse zu nehmen, sodaß er dort nicht mehr ohne weitere Umstände erreichbar ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangte zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei seinen Argumenten im Berufungsvorbringen nicht gefolgt wird. Der gegenständliche Tatvorwurf war nach seinem eigenen Vorbringen dem Rechtsmittelwerber durchaus verständlich und rechtlich unkompliziert, sodaß eine Verständigungspflicht der Erstbehörde nicht angenommen werden kann; abgesehen davon ergibt sich erst aus der Berufung, daß der Rechtsmittelwerber unter Sachwalterschaft steht, sodaß fraglich ist, ob der Erstinstanz dieser Umstand bekannt war. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG war nicht erforderlich.

Die Spruchgergänzung erfolgte zur genaueren Konkretisierung des Tatvorwurfs.

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung sind die Bestimmungen des § 19 VStG maßgebend, wobei Grundlage dafür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Außerdem sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 134 KFG 1967 bis 30.000 S reicht. Von der Erstinstanz wurde zutreffend die einschlägige Vormerkung des Beschuldigten vom 11. November 1987 gewertet, die noch nicht getilgt ist. Mildernd war kein Umstand zu werten. Die verhängte Strafe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen. Der Rechtsmittelwerber hat über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht, jedoch geht aus dem Verfahrensakt hervor, daß er offensichtlich keine Sorgepflichten und kein Vermögen hat und als Hilfsarbeiter beschäftigt ist, sodaß anzunehmen ist, daß die verhängte Strafe auch seinen finanziellen Verhältnissen entspricht. Eine Herabsetzung der Strafe war insofern nicht gerechtfertigt, als sich aus dem Verfahrensakt ergibt, daß der Rechtsmittelwerber auch nach dem 30. Juli 1991 sein Fahrzeug nicht umgemeldet hat, sodaß die Zulassung von der Bezirkshauptmannschaft L-L aufgehoben werden mußte. Die verhängte Strafe hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum