Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300960/14/BP/Ga

Linz, 02.12.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom
16. September 2010, Zl.: 2-S-10.688/10/SM, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2010 – zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängten Geldstrafen jeweils auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 4 Tage und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf jeweils 30 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. September 2010, Zl.: 2-S-10.688/10/SM, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 24 Tage) verhängt, weil er am 14. Mai 2010 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr in X, in der X, eine Veranstaltung (Kabarett "X") abgehalten habe, wobei am 14. Mai 2010 um 19:00 Uhr durch das Überwachungsorgan der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass

1.      der Bw als Veranstalter (§ 2 Z. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)        während der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei und auch keine       Vertretung durch eine eigenberechtigte beauftragte Person nachweislich veranlasst habe,

2.      pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher nicht mindestens eine     geeignete und mit Ordneraufgaben unterwiesene Person mit den       Ordnerdiensten betraut gewesen sei, weil bei der Veranstaltung        mindestens 800 Veranstaltungsbesucher, aber nur zwei mit dem Abriss der          Eintrittskarten betraute Personen anwesend gewesen seien,

3.      der Bw die in der Veranstaltungsstättenbewilligung für die Stadthalle Wels     des Magistrats der Stadt Wels, AZ.: BZ-Pol-21002-2008, vom 27. Oktober          2009, festgelegten Auflagen, dass

         3.1. die Namen und Handynummern des Veranstalters, des      Verantwortlichen bzw. Einsatzleiters des Ordnerdienstes, der "Erste-Hilfe- Person", des Brandschutzwartes, des Haustechnikers und des Brandschutzbeauftragten im Dienstzimmer aufzulegen sei und der          Veranstalter, der Verantwortliche bzw. Einsatzleiter des Ordnerdienstes,      die "Erste-Hilfe-Person" und der Brandschutzwart anwesend sein müssten       (Punkt 5.) insoweit als keine Liste aufgelegt und der Veranstalter, der     Verantwortliche bzw. Einsatzleiter des Ordnerdienstes sowie die "Erste-   Hilfe-Person" nicht anwesend gewesen seien,

         3.2. im ersten Obergeschoß im Bereich der Sperrsitze keine Gläser,   Flaschen usw. abgestellt würden (Punkt 19.) insoweit als mehrere     Trinkgefäße aus Glas in diesem Bereich abgestellt gewesen seien,

         3.3. die Ordner zweifelsfrei erkennbar und als Ordner gekennzeichnet sein   müssten und die Ordner über das Verhalten im Brandfall, die erste   Löschhilfe und die sonstigen Ordneraufgaben nachweislich informiert sein       müssten (Punkt 21.),

         3.4. auf Verlangen der belangten Behörde eine Namensliste der Ordner        vorzulegen sei, obwohl von der belangten Behörde am 14. Mai 2010 die          Vorlage dieser Liste verlangt worden sei (Punkt 23.),

nicht eingehalten habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden zu 1. § 3 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, zu 2. § 2 Z. 6 der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung iVm. § 17 Abs. 1 Z. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, zu 3. § 3 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 1 Z. 6 leg.cit. genannt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde u.a. aus, dass sich das Straferkenntnis auf eine Anzeige vom 26. Mai 2010 wie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stütze.

 

Insbesondere wird auf eine Stellungnahme des Bw vom 22. Juni 2010 hingewiesen, in der er ausgeführt habe, dass er bei der Veranstaltung zwar nicht anwesend gewesen sei, jedoch den Hallenwart mit der Vertretung beauftragt habe. Es sei auch richtig, dass zu Beginn der Veranstaltung nicht die erforderliche Anzahl von Ordnern anwesend gewesen sei. Bis zu Beginn der Veranstaltung seien jedoch die erforderlichen Ordner organisiert worden, sodass letztendlich 7 Ordner anwesend gewesen wären, die auch entsprechend eingewiesen worden seien. Unterblieben sei offensichtlich die Übersendung der Namensliste der Ordner. Es sei richtig, dass keine zusammengefasste Namensliste der handelnden Personen aufgelegen habe. Diese Personen seien aber dem Hallenwart bekannt gewesen, weshalb auch kurzfristig eine derartige Liste hätte erstellt werden können. Die Erste-Hilfe-Person in Form des Hallenwartes und der Brandschutzwart in Form eines weiteren Hallenwartes seien aber anwesend gewesen. Weiters sei ausgeführt worden, dass im Obergeschoß im Bereich des sog. Grabens bzw. in der davor befindlichen Brüstung in Hinkunft keine Gläser, Flaschen usw. abgestellt würden.

 

Die als Zeugin einvernommene Meldungslegerin habe dazu angegeben, dass sie zwar einen Hallenwart angetroffen habe, der jedoch nicht über die Details der Veranstaltung informiert gewesen sei und sich auch nicht als Vertreter des Veranstalters ausgewiesen habe. Zwischen 19:30 Uhr und 19:45 Uhr sei Herr X, der offensichtlich telefonisch herbeigerufen worden sei, in der Stadthalle X eingetroffen, der jedoch nicht als Vertreter des Veranstalters beauftragt gewesen sei. Die bis 20:00 Uhr anwesenden "Ordner" hätten angegeben, dass ihr Dienst mit dem Abriss der Eintrittskarten beendet sei. Die Meldungslegerin habe um 19:30 Frau X vom Magistrat Wels telefonisch kontaktiert, die angegeben habe, dass der Bw sie angewiesen habe, für die in Rede stehende Veranstaltung keine Ordner zu beauftragen.

 

Der als Zeuge einvernommene Hallenwart habe angegeben, vor der Veranstaltung vom Bw nicht als Vertreter beauftragt und spontan nebst anderen Personen zum Ordnerdienst eingeteilt worden zu sein. Er habe weder eine Ausbildung für Erste-Hilfe noch als Brandschutzwart. Wegen der Beanstandung durch das Kontrollorgan sei Herr X um ca. 19:00 Uhr in die Stadthalle als Brandschutzwart gekommen. Die Ordner seien nicht gekennzeichnet und auch nicht speziell unterwiesen worden.

 

Die belangte Behörde sieht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an. Hinsichtlich der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd zu werten gewesen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in einer rechtzeitigen Berufung vom 29. September 2010.

 

Darin wird das in Rede stehende Straferkenntnis zur Gänze angefochten und u.a. zur Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgeführt, dass der Bw als Amtsleiter des Magistrats Wels seit bereits 10 Jahren durch Herrn X in seiner Funktion als Dienststellenleiter für Freizeitbetriebe und Hallen vertreten werde. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde seit Jahren akzeptiert worden. Es bedürfe keiner Schriftlichkeit für die Vertretung, weshalb der Bw die Tat nicht begangen habe.

 

Zu § 2 Abs. 6 Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung wird ausgeführt, dass wegen der Besucherzahl von knapp 700 Personen die bis 20:00 Uhr verfügbaren 7 Ordner ausreichend gewesen seien, die im Übrigen auch aufgrund ihrer Erfahrungen ausreichend in ihre Tätigkeit eingeführt gewesen seien. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sei deshalb nicht erfüllt.

 

Zu § 3 Abs. 3 leg. cit. wird angemerkt, dass eine Liste sehr wohl im Raum des Technikers aufgelegen sei, die sämtliche Namen von Ansprechpersonen (darunter auch die konkreten) beinhaltet habe. Die "Erste-Hilfe-Person" wie auch der Brandschutzwart seien anwesend gewesen.

 

Darüber hinaus weist der Bw darauf hin, dass sämtliche vom Überwachungsorgan beanstandeten Missstände noch vor Veranstaltungsbeginn beseitigt worden seien, da ansonsten die Veranstaltung nicht hätte stattfinden können. Es sei hier ebenfalls keine Straffälligkeit gegeben gewesen.

 

Im Übrigen wendet sich der Bw gegen die Strafhöhe.

 

Abschließend stellt er die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Anwendung des
§ 21 VStG, in eventu auf Herabsetzung der verhängten Strafen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde zur Klärung des relevanten Sachverhalts am 1. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 14. Mai 2010 wurde in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr in X, in der Stadthalle X, eine Veranstaltung (Kabarett "X") abgehalten, die vom Bw angemeldet worden war. Der Bw selbst war bei der Veranstaltung nicht präsent. Es war aber auch kein nachweislich beauftragter Vertreter des Bw anwesend.

 

Vom Bw wurden keine Maßnahmen gesetzt, um für einen entsprechenden Ordnerdienst zu sorgen. Um ca. 19:00 Uhr waren zwei Personen anwesend, die als Kartenkontrolleure und später als Ordner eingesetzt waren. 5 weitere Personen wurden spontan mit Ordnerdiensten betraut, sodass ca. um 19:50 Uhr die entsprechende Anzahl an Ordnern zur Verfügung stand. Diese Ordner wurden aber nicht speziell in den Ordnerdienst eingeführt.

 

Die Namen und Handynummern des Veranstalters, des   Verantwortlichen bzw. Einsatzleiters des Ordnerdienstes, der "Erste-Hilfe-        Person", des Brandschutz-wartes, des Haustechnikers und des Brandschutzbeauftragten waren nicht in einer die konkrete Veranstaltung betreffenden Liste zusammengefasst im Dienstzimmer (EG) aufgelegt.

 

Der Veranstalter, bzw. sein Vertreter, der Verantwortliche bzw. Einsatzleiter des Ordnerdienstes sowie die "Erste-Hilfe-Person" waren nicht anwesend.

 

Im ersten Obergeschoß im Bereich der Sperrsitze waren mehrere Trinkgefäße aus Glas vor Beginn des Kabarettprogramms abgestellt, wurden aber nach Beanstandung entfernt.

 

Die Ordner waren nicht zweifelsfrei erkennbar und als Ordner auch nicht gekennzeichnet.

 

Die Ordner wurden über das Verhalten im Brandfall, die erste Löschhilfe und die sonstigen Ordneraufgaben nicht ausreichend informiert.

 

Der Bw entsprach nicht dem Verlangen der belangten Behörde vom 12. Mai 2010 eine Namensliste der Ordner vorzulegen.

 

2.4.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung war zunächst unbestritten, dass der Bw am 14. Mai 2010 nicht bei der in Rede stehenden Veranstaltung anwesend war. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen des Sachverhalts hinsichtlich der in Spruchpunkt 3 genannten Tatvorwürfe ausdrücklich außer Streit gestellt, weshalb sich eine diesbezügliche Beweiswürdigung erübrigt.

 

2.4.2. Hinsichtlich der behaupteten Vertretung des Bw war zunächst unbestritten, dass am Anmeldungsformular für die in Rede stehende Veranstaltung die Rubrik eines möglichen Vertreters nicht ausgefüllt wurde und nur der Bw als Vertreter des (Mit)-Veranstalters aufscheint.

 

Zu der Behauptung, dass sowohl der jeweilige Hallenwart als auch Herr X (als Dienststellenleiter für Freizeitbetriebe und Hallen) als regelmäßige Vertreter des Bw fungieren würden, konnte zunächst festgestellt werden, dass der Hallenwart Herr X absolut keine Kenntnis weder von einer derartigen speziellen noch von einer generellen Regelung hatte und dies auch glaubhaft vermittelte. Auch Herr X vermittelte glaubhaft, dass er bei der konkreten Veranstaltung nicht als Vertreter des Bw eingesetzt worden wäre, wenn auch die Darstellung des Bw wiederum glaubhaft ist, dass eine in der Praxis der letzten Jahre gleichartige Vorgangsweise – mit einer dem Kompetenzenkatalog nachempfundenen Vertretungsregelung – vorherrschte. Faktum bleibt jedoch, dass der Bw im konkreten Fall weder vor noch während der Veranstaltung für eine nachweisliche Vertretungsregelung sorgte. Es war während der gesamten Zeit der Veranstaltung keine Person anwesend, die sich als Vertreter des Anmelders (des Bw) verantwortlich fühlte oder gar auswies.

 

2.4.3. Hinsichtlich des Ordnerdienstes ist zunächst außer Zweifel, dass der Bw vorweg nicht dafür sorgte, dass geeignete Personen in ausreichender Zahl akquiriert würden. Es ist zwar glaubhaft, dass er lediglich ausdrücklich den Einsatz von gewerblichen Ordnern ablehnte, allerdings ist aber auch von ihm selbst unbestritten geblieben, dass er keine Veranlassung für die Einteilung von Ordnern in ausreichender Zahl traf (vgl. die übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen).

 

Unbestritten ist weiters, dass die Zahl von 7 Ordnern erst nach spontaner Einteilung um ca. 19:50 Uhr des 14. Mai erreicht wurde und um 19:00 Uhr nur zwei mit dem Abriss der Karten beschäftigte Personen anwesend waren.  

 

Die hier getroffenen Aussagen ergeben sich aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Strittig blieb lediglich, wer die Einteilung des Ordnerdienstes vor Ort organisierte, wobei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sowohl Frau X, als auch Herr X und Herr X um die Erreichung der erforderlichen Zahl an Ordnern bemüht waren.

 

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen, da in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl. 78/2007 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer

1. entgegen § 3 Abs. 2 als Veranstalterin oder Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung durch eine eigenberechtigte beauftragte Person nachweislich veranlasst hat;

2. den in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 normierten Bestimmungen zuwiderhandelt;

3. eine nach § 6 meldepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung durchführt;

4. eine nach § 7 anzeigepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 7 Abs. 3 oder entgegen einer Untersagung nach § 7 Abs. 4 durchführt;

5. eine nach § 8 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne eine nach § 8 Abs. 6 als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 8 Abs. 4 abweicht;

6. als Veranstalterin oder Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 festgelegten oder gemäß § 9 Abs. 4 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;

7. als Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 11 vornimmt;

8. entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

9. gegen eine Informations- oder Anzeigepflicht gemäß § 13 verstößt;

10. eine Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 oder einer Beschränkung oder Untersagung nach § 15 Abs. 2 durchführt;

11. die im § 15 Abs. 3, 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;

12. eine Veranstaltung in einer nach § 15 Abs. 6 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;

13. entgegen den Bestimmungen nach § 15 den Zutritt, die Überwachung oder Überprüfung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von verlangten Auskünften verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

14. eine behördliche Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert.

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. hat die Veranstalterin oder der Veranstalter während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.

 

3.2.2. Gemäß § 2 Z. 1 des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes bedeutet der Begriff Veranstaltung im Sinne dieses Landesgesetzes alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Auch, wenn unbestritten ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Kabarettveranstaltung um eine dieser Begriffsbestimmung unterliegende handelt, ist von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Veranstaltung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Diesbezüglich finden sich im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz keinerlei explizite Hinweise für eine grammatikalische Interpretation. Dem Zweck der Norm nach, ist davon auszugehen, dass unter Veranstaltung nicht der enge Begriff des "Programms" bzw. der Darbietung selbst, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Zeiträume davor und danach umfasst sind, zumal gerade hier verschiedene Situationen mit sicherheitsrelevanten Aspekten auftreten. Dies bedeutet, dass unter dem Begriff der Veranstaltung sowohl der Zeitraum ab dem Einlass der Besucher einerseits als auch der für das Verlassen des Veranstaltungsortes durch die Besucher erforderliche Zeitraum andererseits zu subsumieren sind.

 

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Anmeldeformular für die in Rede stehende Veranstaltung, das vom Bw unterfertigt wurde, als Zeitraum 19:00 bis 22:30 Uhr angegeben ist, weshalb im konkreten Fall auch von diesem Zeitraum auszugehen ist.

 

Dass der Bw während der gesamten Veranstaltung nicht an der Veranstaltungsstätte anwesend war, steht außer Zweifel. Fraglich ist somit, ob er für eine nachweisliche Vertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gesorgt hatte.

 

3.2.3. Entgegen der Einwendung des Bw, dass einerseits der Hallenwart, andererseits der Dienststellenleiter für Freizeitbetriebe und Hallen Herr X (auch nach dem Kompetenzenkatalog des Magistrats der Stadt Wels) als regelmäßige Vertreter - auch ohne besondere bzw. nachweisliche Übertragung – als Vertreter anzuerkennen seien, weil diese Regelung von der belangten Behörde seit 20 Jahren so akzeptiert werde, ist zunächst festzuhalten, dass im Fall des Hallenwarts dieser nicht einmal ansatzweise über eine derartige Praxis in Kenntnis war, weshalb schon eine derartige gewohnheitsmäßige Übung äußerst fraglich scheint. Klar war jedenfalls, dass der Hallenwart im konkreten Fall keine Kenntnis über eine allfällige Vertretungsregelung hatte und zu Beginn  der Veranstaltung noch nicht einmal wusste, dass der Magistrat Wels als Mitveranstalter und Anmelder auftrat. In diesem Fall ist also eine Vertretung schlicht weg zu verneinen.

 

Hinsichtlich des Dienststellenleiters für Freizeitbetriebe und Hallen muss zunächst festgehalten werden, dass keine explizite Vertretungsregelung – unabhängig vom Kompetenzenkatalog des Magistrats Wels – an die belangte Behörde kommuniziert wurde. Als Veranstalter trat zweifelsfrei der Bw durch seine Unterschrift in Erscheinung. Obwohl eine derartige Rubrik im Anmeldeformular vorgesehen ist, wurde kein Vertreter des Bw nominiert. Dieser außenwirksame Umstand aber begründet zunächst die ausschließliche Verantwortlichkeit des Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall. Der Verweis auf den Kompetenzenkatalog geht deshalb ins Leere, da dieser internen Dienstregelung des Magistrats Wels offensichtlich zwar nicht entsprochen wurde, dies aber nichts daran ändern kann, dass der Bw mit seiner Unterschrift sich als Vorgesetzter des Dienststellenleiters für Freizeitbetriebe und Hallen als verantwortliche und vertretungsbefugte Person deklarierte, weshalb er sich grundsätzlich allfällige verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen in diesem Verantwortungsbereich zurechnen lassen muss. Anders wäre es gewesen, wenn von vorneherein der Dienststellenleiter für Freizeitbetriebe und Hallen als Anmelder aufgetreten wäre.

 

3.2.4. Es ist somit hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

3.3.1. Gemäß § 2 Z. 6 der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung LGBl. 25/2008 ist pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher mindestens eine geeignete und mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person mit den Ordnerdiensten zu betrauen.

 

3.3.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass spätestens 10 Minuten vor Beginn des Kabarettprogramms 7 Ordner eingesetzt waren, die spontan zuvor eingeteilt wurden. Fraglich ist nun zunächst, ab wann die Verpflichtung zur Betrauung mit Ordnerdiensten entsteht, und ob es – wie im vorliegenden Fall – ausreichend ist, die erforderliche Zahl von Ordnern bis zum tatsächlichen Programmbeginn vorzuweisen.

 

Schon nach dem Schutzzweck der in Rede stehenden Norm ist festzuhalten, dass spätestens bei Veranstaltungsbeginn das Erfordernis im Sinne des § 2 Z. 6 Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung erfüllt sein muss. Nachdem die Legaldefinition des § 2 Z. 1a des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes keine explizite Regelung über den anzunehmenden Beginn einer Veranstaltung bietet, ist dieser - wie oben dargestellt – mit Beginn des Einlasses (im in Rede stehenden Fall um 19:00 Uhr) anzunehmen.

 

Gerade vor Programmbeginn ergeben sich in der Regel mannigfaltige Situationen, die den Einsatz von Ordnern bedingen (Einlass, Koordinierung der Besucherströme, Informationserteilungen an Besucher, Vorkehrungen zur Vermeidung von sicherheitsgefährdendem oder ordnungsstörendem Verhalten udgl.). Die Einwendung, die Durchführung des Kabaretts sei nach Bereitstellung der 7 Ordner gestattet worden, weshalb hier schon gar keine Verwaltungsübertretung mehr vorliegen könne, ist per se nicht geeignet den zum Veranstaltungsbeginn um 19:00 Uhr festgestellten Mangel ungeschehen zu machen und daher unabhängig davon das Vorliegen der objektiven Tatseite zu überprüfen.

 

3.3.3. Wie sich aus dem Sachverhalt unbestritten ergab, traf der Bw keinerlei Vorkehrungen, die seine Intention der Bereitstellung von ausreichendem und dementsprechend in die Tätigkeit eingewiesenen Personal Ausdruck verleihen hätte können. Es mag durchaus effizient und den Erfordernissen entsprechend anzusehen sein, dass für eine derartige Veranstaltung keine "gewerblichen" Ordner einzusetzen sind, allerdings muss auch festgehalten werden, dass weder "gewerbliche" noch "nicht gewerbliche" Ordner bei Beginn der Veranstaltung um 19:00 Uhr anwesend waren und der Bw diesbezüglich fraglos seiner Sorgfaltspflicht – sei es als Anmelder selbst, sei es als zur Kontrolle verpflichteter Vorgesetzter – nicht nachkam.

 

3.3.4. Auch in diesem Punkt ist das Vorliegen der objektiven Tatseite zu bejahen

 

3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) neben der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich.

 

Gemäß Punkt 5 der Veranstaltungsstättenbewilligung für die Stadthalle X des Magistrats der Stadt Wels, AZ.: BZ-Pol-21002-2008, vom 27. Oktober 2009, sind bei jeder Veranstaltung die Namen und Handynummern folgender Personen in einer Liste einzutragen und ist diese im Dienstzimmer (EG) zur Einsichtnahme aufzulegen:

a) Veranstalter, der vom Veranstalter zur Vertretung nachweislich beauftragten Person,

b) Verantwortlicher bzw. Einsatzleiter des Ordnerdienstes,

c) "Erste-Hilfe-Person",

d) "Brandschutzwart",

e) "Haustechniker",

f) Brandschutzbeauftragter.

Die unter a – d angeführten Personen müssen anwesend sein.

 

Gemäß Punkt 19 der Veranstaltungsstättenbewilligung für die Stadthalle Wels des Magistrats der Stadt Wels, AZ.: BZ-Pol-21002-2008, vom 27. Oktober 2009, dürfen im ersten Obergeschoß im Bereich der Sperrsitze keine Gläser, Flaschen usw. abgestellt werden. Ordner haben dies laufend zu kontrollieren.

 

Gemäß Punkt 21 lit. b der Veranstaltungsstättenbewilligung für die Stadthalle X des Magistrats der Stadt Wels, AZ.: BZ-Pol-21002-2008, vom 27. Oktober 2009, müssen die Ordner zweifelsfrei erkennbar und als Ordner gekennzeichnet sein (zB. einheitliche Kleidung, Ordnerschleifen udgl.). Gemäß Punkt 21 lit. c sind die Ordner über das Verhalten im Brandfall, die Erste Löschhilfe und die sonstigen Ordneraufgaben nachweislich zu informieren.

 

Gemäß Punkt 23 lit. b der Veranstaltungsstättenbewilligung für die Stadthalle Wels des Magistrats der Stadt Wels, AZ.: BZ-Pol-21002-2008, vom 27. Oktober 2009, ist bei sonstigen Veranstaltungen eine Namensliste der Ordner nur auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Wels vorzulegen.

 

3.4.2. Hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Spruchpunkt 3 des angefochtenen Erkenntnisses stellte der Bw selbst in der mündlichen Verhandlung den zugrundeliegenden Sachverhalt außer Streit, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens angenommen werden muss.

 

Die objektive Tatseite ist somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses als erfüllt anzusehen.

 

3.5.1. Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Fahrlässigkeit liegt dann schon vor, wenn ein Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht.

 

3.5.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs nach Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses kann sich der Bw nicht damit entschulden, dass diese Vorgangsweise bislang von der belangten Behörde praktisch akzeptiert worden sei, da es nichts daran ändert, dass der Bw seiner Pflicht, als Veranstaltungsanmelder bei der Veranstaltung selbst anwesend zu sein bzw. für eine nachweisliche Vertretung zu sorgen, offenbar in einer beliebigen bzw. gleichgültigen Haltung den Vorgaben des Gesetzes gegenüber nicht nachkam. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre ihm die Notwendigkeit einer nachweislichen Vertretung oder entsprechender organisatorischer Vorkehrungen im Sinne der nachvollziehbaren Verantwortlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit von Veranstaltungen klar vor Augen gestanden. Dass er diese Sorgfalt außer Acht ließ, ist fraglos als fahrlässiges Verhalten zu werten.

 

3.5.3. Gleiches gilt im Ergebnis für die Tatvorwürfe nach den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Erkenntnisses.

 

Daher war auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite in sämtlichen vorgeworfenen Taten zu erkennen.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt der Oö. Verwaltungssenat zunächst grundsätzlich der Ansicht und den Darstellungen der belangten Behörde. Die verhängten Strafen mit je 600 (Spruchpunkt 1 und 2) bzw. 150 Euro (aliquot für die 4 Tatvorwürfe des Spruchpunktes 3.1. – 3.4.) Euro bewegen sich angesichts eines Strafrahmens von bis zu 10.000 Euro pro Verwaltungsübertretung im unteren Bereich.

 

Ein Herabsetzen der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides scheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls gerechtfertigt.

 

Bei Spruchpunkt 2 ist mit in die Überlegungen einzubeziehen, dass zwar nicht im Vorfeld und auch nicht von Beginn der Veranstaltung an, jedoch 10 Minuten vor Beginn des tatsächlichen Programms die erforderliche Anzahl an Ordnern erreicht und auch von der belangten Behörde schließlich akzeptiert wurde, weshalb die Strafhöhe hier auf 300 Euro herabzusetzen war.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 3.1. – 3.4. war von der dafür insgesamt verhängten Strafe von 600 Euro insoweit abzugehen, als das darin inkriminierte Verhalten partiell Folge der Übertretungen der ersten beiden Spruchpunkte bildete und im Fall der Entfernung der Gläser von der Brüstung im ersten Stock der Veranstaltungshalle umgehend nach der Beanstandung Abhilfe geschaffen wurde. Es war in diesem Punkt somit die Strafhöhe auf 300 Euro herabzusetzen.

 

Die Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde hatte aliquot zu erfolgen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG kam schon mangels des Vorliegens geringfügiger Schuld nicht in Betracht.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß §§ 64ff. VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsatz

VwSen-300960 vom 2.Dezember 2010

 

§ 3 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 Z. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

 

Im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz findet sich kein Hinweis auf die explizite Determinierung von Beginn und Ende einer Veranstaltung. Dem Zweck der Norm nach, ist davon auszugehen, dass unter Veranstaltung nicht der enge Begriff des "Programms" bzw. der Darbietung selbst, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Zeiträume davor und danach umfasst sind, zumal gerade hier verschiedene Situationen mit sicherheitsrelevanten Aspekten auftreten. Dies bedeutet, dass unter dem Begriff der Veranstaltung sowohl der Zeitraum ab dem Einlass der Besucher einerseits als auch der für das Verlassen des Veranstaltungsortes durch die Besucher erforderliche Zeitraum andererseits zu subsumieren sind.

 

 

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