Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165357/9/Zo/Th

Linz, 14.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 1. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 17. August 2010, Zl. VerkR96-10487-2009, wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 103 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 1. Juli 2009 um 12.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger X auf der B138 bei km 39,300 in Richtung X gelenkt hat, wobei er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hatte, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

  1. beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 t um 15.700 kg überschritten wurde;
  2. die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Stand halten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass am Anhänger und LKW Rundholz ohne Sicherung (Gurten) zugeladen war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach      § 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.7a KFG und zu 2. eine solche nach § 102 Abs.1 iVm.   § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) sowie zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurden.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg die Fragen nicht ausreichend beantwortet habe. Es habe daher nicht festgestellt werden können, ob der Anhänger vom Zugfahrzeug im abgekoppelten Zustand verwogen worden sei. Der LKW sei im nicht abgekoppelten Zustand verwogen worden und die Verwiegung habe auf einer nicht ebenen Fläche stattgefunden. Weiters sei der zweite bei der Amtshandlung mitwirkende Polizist trotz seines Antrages nicht einvernommen worden.

 

Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme die Neigungswinkel nicht angeführt, offensichtlich habe er sie nicht vermessen, diese hätten aber mehr als 4 % betragen. Es habe sich um einen Rundholztransport zum Bahnhof X gehandelt, weshalb ein Gesamtgewicht von 44.000 kg zulässig gewesen seien.

 

Bezüglich der angeblich mangelhaften Ladungssicherung gäbe es zwei einander widersprechende Gutachten. Die Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb sie dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 2010. Diese fand an Ort und Stelle – verbunden mit einem Lokalaugenschein – statt und es haben der Berufungswerber und sein Vertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Die Zeugen X und X wurden zum Sachverhalt befragt und es wurden die Gutachten der Sachverständigen X sowie X erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1. Juli 2009 um 12.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger X auf der B138. Er wurde bei km 39,300 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei auch eine Verwiegung durchgeführt wurde. Diese ergab ein tatsächliches Gewicht des LKW mit Anhänger von 55.700 kg.

 

Der Berufungswerber transportierte Rundholz zum Bahnhof X, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, ob er dabei direkt aus dem Wald kam oder das Rundholz auf einem Lagerplatz im Bereich der "X" geladen hatte.

 

Es waren sowohl auf dem LKW als auch auf dem Anhänger Baumstämme mit einer Länge von 4 m geladen. Der Abstand dieser Baumstämme zur vorderen Bordwand des LKW betrug ca. 60 cm. Die Baumstämme ragten nicht über die Rungen hinaus, sie waren nicht mit Gurten niedergezurrt oder sonst irgendwie gesichert.

 

Zur Frage, ob eine Sicherung dieser Baumstämme erforderlich ist, führte der Sachverständige X an, dass ihm aus der Praxis bekannt ist, dass Holztransporte auf den Forststraßen auch unter widrigsten Fahrbedingungen (starke Steigungen oder Gefälle) durchgeführt werden, ohne die Baumstämme mit Zurrgurten zu sichern. Dies deshalb, damit für den Fall, dass sich der Anhänger überschlägt, das Holz vom Anhänger rutschen kann. Dadurch wird verhindert, dass das gesamte Fahrzeug umkippt. Aufgrund dieser Praxis ist bekannt, dass Baumstämme selbst bei starken Steigungen oder Gefälle und den dabei erforderlichen Bremsmanövern nicht zu rutschen beginnen. Es ist daher aus seiner Sicht nicht notwendig, dieses Holz dann auf einer ebenen asphaltierten Fahrbahn zu sichern. Die Notbremsung gehört nach seiner Einschätzung nicht mehr zum "normalen Fahrbetrieb" weil sich die Notwendigkeit einer Notbremsung nur dann ergibt, wenn bereits vorher irgendein Verkehrsteilnehmer einen schweren Fehler begangen hat. Ein derartiges grob fahrlässiges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers zählt seiner Einschätzung nach nicht zum "normalen Fahrbetrieb".

 

Der Sachverständige X führte zur Ladungssicherung aus, dass seiner Ansicht nach eine Vollbremsung zum "normalen Fahrbetrieb" gehört. Bei einem LKW ist dabei mit einer Bremsverzögerung von bis zu 8 m pro Sekunde² zu rechnen. Entsprechend der ÖNORM V5750/2007, Z33 muss die Ladung so verstaut sein, dass sie unter den bei normalen Fahrbedingungen auftretenden Kräften (zB. bei Vollbremsung, abrupten Ausweichen, Fahrbahnneigungen, Rangierstößen) nicht oder nur geringfügig verrutschen oder kippen kann.

 

Nach Ansicht der Sachverständigen X ist daher nach vorne eine Sicherung mit 0,8 g, das entspricht 80 % des Ladungsgewichtes, notwendig, wobei eine Teil dieses Gewichtes durch die Reibung abgedeckt wird. Beim vorliegenden Fichtenholz beträgt der Reibbeiwert zwischen 0,33 und 0,41, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Holztransporter sogenannte Rungenstöcke mit Zahn- und Keilleisten aufweisen, weshalb es zu einer Verkeilung der unteren Lage des Holzes mit dem LKW-Aufbau kommt. Es kann daher ein Reibbeiwert von 0,65 zugrunde gelegt werden, weshalb noch 15 % des Ladungsgewichtes durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen eine Verrutschen nach Vorne zu sichern sind. Diese Sicherung kann in der Praxis nur durch Zurrgurte erreicht werden, wobei diese während des Fahrbetriebes gelegentlich nachgespannt werden müssen, weil die Vorspannung durch den Fahrbetrieb nachlässt.

 

Zur Frage, ob diese Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, führte der Sachverständige X aus, dass aus seiner Sicht aufgrund der praktischen Erfahrung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige X erläuterte hingegen, dass ein Herabfallen der Ladung nicht ausgeschlossen ist und die herabgefallene Ladung sonstige Verkehrsteilnehmer jedenfalls hätte gefährden können.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bezüglich der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher  in diesem Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Lediglich für die Strafbemessung ist zu prüfen, ob gemäß § 4 Abs.7a KFG von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen oder 44 Tonnen auszugehen ist. Da im Beweisverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob es sich nicht tatsächlich um einen Holztransport direkt aus dem Wald zum Bahnhof gehandelt hat, wird zu Gunsten des Berufungswerbers ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 44 Tonnen zugrunde gelegt.

 

5.2. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

5.3. Zum formalen Argument des Berufungswerbers, dass das Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung" dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgeworfen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch des Straferkenntnisses den vollständigen Gesetzestext des § 101 Abs.1 lit.e KFG enthält und zusätzlich die Feststellung, dass das Rundholz am LKW und am Anhänger ohne Sicherung geladen war. Damit ist nach hs. Sicht der Tatvorwurf ausreichend und vollständig umschrieben und es ist dem Berufungswerber völlig klar, wegen welcher Übertretung das Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Es bestand keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung und der Berufungswerber war in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt.

 

Zu den unterschiedlichen Stellungnahmen der Sachverständigen ist anzuführen, dass sich der Sachverständige X lediglich auf praktische Erfahrungen bezieht, während der Sachverständige X entsprechende technische Normen zugrunde gelegt hat. Er hat in der Verhandlung auch Fotos eines Falles vorgelegt, bei welchem nicht gesicherte Holzstämme vom LKW gefallen sind. Die vom Sachverständigen X zugrunde gelegte Annahme ist daher widerlegt, wobei einzuräumen ist, dass derartige Vorfälle glücklicherweise nur selten vorkommen.

 

Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr können jederzeit unvorhersehbare gefährliche Situationen auftreten, auf die der Lenker des Kraftfahrzeuges sofort reagieren muss. Es zählen daher auch Notbremsungen sowie unvermittelte Ausweichmanöver zum normalen Fahrbetrieb im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967. Es ist zwar richtig, dass derartige Situationen häufig durch ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht werden, was aber nichts daran ändert, dass jeder Kraftfahrzeuglenker sich so verhalten muss, dass er derartige Gefahrensituationen möglichst ohne Verkehrsunfall meistert, auch wenn er sie nicht selbst verschuldet hat. Aus diesem Grund muss die Ladung eben so gesichert werden, dass sie auch einem unvermittelten starken Bremsmanöver bzw. einem raschen Ausweichen Stand hält.

 

Aufgrund dieser Überlegungen wäre es notwendig gewesen, das Rundholz mit Zurrgurten zu sichern, was der Berufungswerber unterlassen hat. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Zu seinem Verschulden ist anzuführen, dass ihm als geprüften LKW-Lenker die Notwendigkeit der Ladungssicherung bekannt sein muss. Richtig ist, dass eine exakte Berechnung der notwendigen Zurrgurte von ihm nicht verlangt werden kann, den Umstand, dass er Rundholz jedoch grundsätzlich mit mehreren Gurten sichern muss, musste er aber wissen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede der Übertretungen jeweils 5.000 Euro.

 

Betreffend die Überladung wird von einem zulässigen Gesamtgewicht von 44 Tonnen ausgegangen, weshalb dem Berufungswerber eine Überladung im Ausmaß von 11.700 kg vorzuwerfen ist. Diese Überladung ist zwar deutlich niedriger als jene, welche ihm die Erstinstanz vorgeworfen hat, dennoch ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Dies deshalb, weil auch bei einer Überladung um 11.700 kg mit massiven negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit (Verlängerung des Bremsweges) sowie einer wesentlich stärkeren Abnützung der Fahrbahn zu rechnen ist. Der Berufungswerber hat das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 1/4 überschritten, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretung als hoch einzuschätzen ist. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 365 Euro ist auch für eine Überladung von 11.700 kg noch als ausgesprochen mild zu beurteilen und es besteht trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers keinerlei Anlass, diese herabzusetzen.

 

Bezüglich der fehlenden Ladungssicherung ist darauf hinzuweisen, dass tatsächlich die Gefahr bestand, dass ein Baumstamm auf die Fahrbahn fällt. Dadurch wäre eine hohe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen worden, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ebenfalls hoch ist. Die Geldstrafe in Höhe von 150 Euro ist daher ebenfalls nicht überhöht.

 

Allgemein kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind und keinem Vermögen). Sie erscheinen auch in dieser Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.


VwGH vom 30.03.2011, Zl.: 2011/02/0036-3


 

 

 

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