Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100660/18/Bi/Fb

Linz, 07.10.1992

VwSen - 100660/18/Bi/Fb Linz, am 7. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J F, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1992, VerkR96/4412/1991-O/Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, VerkR96/4412/1991-O/Hu, über Herrn J F, G, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 19. Jänner 1991 um 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der W A von Strkm. bis in Richtung S den Kombi, Kennzeichen , mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz von 100 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde keinen Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Am 5. Oktober 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Insp. S sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. K durchgeführt.

3. Der Berufungswerber beruft sich im Rechtsmittel darauf, er habe den PKW nicht mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt, sondern habe während seines Überholvorganges aufgrund der Bauart und der Leistung dieses Kraftfahrzeuges lediglich eine Geschwindigkeit von 120 km/h erreicht. Vor dem Überholvorgang habe er das Einsatzfahrzeug der Autobahngendarmerie erkannt, das sich als sechstes Fahrzeug hinter ihm befunden habe. Überdies sei die ihm zur Last gelegte geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h im Abstand von 200 bis 300 m bei 5 dazwischenliegenden Fahrzeugen nach objektiven und praktischen Kriterien und unter Einbeziehung der Beurteilung von Sachverständigen unzulässig und daher verwerflich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Meldungsleger Insp. S den Vorfall im wesentlichen mit der Anzeige übereinstimmend geschildert und überdies betont, daß zwischen dem Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers und dem nicht in Einsatz befindlichen, jedoch als solches erkennbaren Gendarmeriefahrzeug kein weiteres Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn S fuhr. Auf dem rechten Fahrstreifen habe reger Verkehr geherrscht und schon beim Einfahren in die W von der Auffahrt A kommend, sei ihm eine Dreiergruppe auf der Überholspur aufgefallen, die eine höhere Geschwindigkeit eingehalten habe als die übrigen Verkehrsteilnehmer. Er habe als Lenker des Gendarmeriefahrzeuges sofort versucht, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, worauf zwei PKW dieser Dreiergruppe auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt hätten, sodaß sich nur mehr der PKW des Berufungswerbers auf der Überholspur befunden habe. Die Nachfahrt sei in einem annähernd gleichbleibenden Abstand von 200 bis 300 m erfolgt, und er hätte den Eindruck gehabt, daß der Lenker dieses Fahrzeuges das Gendarmeriefahrzeug nicht bemerkt habe. Erst in der Mitte des E sei der Berufungswerber auf den rechten Fahrstreifen zurück und eine exakte Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Der Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges werde bei ständigen Überprüfungen so eingestellt, daß er die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeige, was bei regelmäßig durchgeführten Radarmessungen überprüft werde. Die abgelesene Geschwindigkeit von 160 km/h stimme daher mit der tatsächlichen vom Berufungswerber eingehaltenen überein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, zumal der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und mehrmals bestätigt hat, er habe kein Interesse daran, Fahrzeugen mit einer solchen Geschwindigkeit nachzufahren und die Geschwindigkeit beim Aufschließen anzugeben.

Zur Frage, ob es möglich ist, mit einem Fiat Tipo, Baujahr 1989, 66 kW, auf dem E eine Geschwindigkeit von 160 km/h einzuhalten, hat der technische Amtssachverständige Ing. K anhand des von der Firma DHL in Kopie übermittelten Zulassungsscheines schlüssig dargelegt, daß die angeführte Strecke auf ca. 1,5 km Länge eine Steigung von durchschnittlich 3,5 % aufweist. Um diese Strecke mit 160 km/h zu durchfahren, werde eine Leistung von 62 kW benötigt, wobei sich aus dem Zulassungsschein ergibt, daß der vom Rechtsmittelwerber gelenkte Kombi eine Leistung von 66 kW aufweist. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Zulassungsschein eine Bauartgeschwindigkeit von 178 km/h, sodaß selbst unter der Annahme, der PKW habe ein Gesamtgewicht von 1.200 kg (Eigengewicht 1.050 kg und Lenker) aufgewiesen, ohne weiteres die technische Möglichkeit besteht, auf der besagten Strecke eine Geschwindigkeit von 160 km/h einzuhalten.

Für die Behauptung des Rechtsmittelwerbers in der Berufung, zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und seinem PKW hätten sich jedenfall sechs Kraftfahrzeuge befunden, ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt.

Die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Funkstreifenwagen und Ablesung der Geschwindikgeit vom Tachographen desselben ist auch dann ein zulässiges Beweismittel, wenn der Lenker des Einsatzfahrzeuges die Signale im Sinne des § 26 Abs.1 (Blaulicht bzw. Folgetonhorn) nicht abgibt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Lenker des Funkstreifenwagens mit dem Einsatzfahrzeug anläßlich der Verfolgungsfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit selbst überschritten hat (VwGH vom 22. November 1984, 84/02/0113). Da im gegenständlichen Fall die Tachometeranzeige regelmäßig überprüft und mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit verglichen wird, besteht seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auch kein Zweifel daran, daß der Meldungsleger diese Geschwindigkeit richtig abgelesen und zugeordnet hat. Nach der geschilderten Vorgangsweise bestand ständig ausreichend Sicht auf den PKW des Rechtsmittelwerbers und auch das Einhalten einer annähernd gleichbleibenden Nachfahrgeschwindigkeit muß einem geübten Gendarmeriebeamten zugemutet werden. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 10.000 S (bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen. Die festgesetzte Strafe entspricht damit sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die Einkommensschätzung von 18.000 S netto monatlich sowie die Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind wurden vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten und daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt). Die verhängte Strafe liegt somit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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