Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165566/6/Zo/Jo

Linz, 23.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 8. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Oktober 2010, Zl. VerkR96-20337-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 13.10.2010 gegen die Strafverfügung vom 23.09.2010, Zl. VerkR96-20337-2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er der Meinung sei, dass die 14-tätige Einspruchsfrist erst mit der Abholung des RSa-Briefes beginne. Weiters dürften seiner Meinung nach für die 14-tätige Frist nur die Werktage gezählt, das heißt, die Wochenendtage nicht berücksichtigt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde in der Strafverfügung vom 23. September 2010, Zl. VerkR96-20337-2010 eine verkehrsrechtliche Übertretung vorgeworfen. Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. September 2010 beim Postamt X hinterlegt, wobei der erste Tag der Abholfrist mit 28. September 2010 festgesetzt wurde.

 

Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben den RSa-Brief erst am Freitag dem 1. Oktober 2010 beim Postamt behoben, weil er in den Tagen davor aufgrund seiner langen Arbeitszeiten keine Möglichkeit gehabt hatte, zum Postamt zu fahren. Er hat den Einspruch in weiterer Folge am Mittwoch, dem 13. Oktober 2010 per E-Mail eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 VStG zwei Wochen und nicht – wie der Berufungswerber meint – 14 (Werk)Tage. Fristen, die nach Wochen zu berechnen sind, enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß     § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen konnte. Der Berufungswerber war jedoch an der Abgabestelle anwesend, weshalb die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist, das war Dienstag, der 28. September 2010, als bewirkt gilt. Die zweiwöchige Frist endete daher ebenfalls am Dienstag, den 12. Oktober. Der am 13. Oktober eingebrachte Einspruch war daher verspätet.

 

Die Erstinstanz hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen, wobei ein inhaltliches Eingehen auf die Einspruchsangaben nicht mehr zulässig war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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