Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240721/3/Sr/Sic

Linz, 22.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Strafberufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 2010, GZ. 0043168/2009 wegen Übertretung des Tabak­gesetzes  - TabakG (BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2008) zu Recht erkannt:

I.                   Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

II.                 Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz wird mit 60 Euro festgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 9, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt, weil er gegen § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 und § 14 Abs 4 des Tabakgesetzes (BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 120/2008) verstoßen habe.

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 25. Jänner 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw im Wege seines Vertreters mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 eine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen.

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung insbesondere ausgeführt, dass kein strafmildernder Umstand erhoben werden konnte. Straferschwerend wurde die offensichtliche negative Einstellung des Beschuldigten, nämlich die In-Kauf-Nahme einer Gesetzesübertretung aus ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen, gewertet.

Aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Bestrafung handle es sich um einen Wiederholungsfall. Im Hinblick auf eine spezialpräventive Wirkung sei die Höhe der verhängten Strafe angemessen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien aufgrund der unwidersprochen gebliebenen behördlichen Schätzung angenommen.

2.2. Dagegen hat der Bw zur Strafbemessung im wesentlichen vorgebracht, dass sein Verschulden geringfügig und die Strafhöhe daher überhöht sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 0043168/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Dem Vorlageakt kann entnommen werden, dass zum Tatzeitpunkt eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung für den Bw als Verantwortlichen der x betreffend das gegenständliche Lokal vorlag.

3.2. Darüber hinaus ist der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben und haben sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Abweichungen feststellen lassen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht mehr bestritten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Höhe der Strafe war der Oö. Verwaltungssenat nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.3. Die Erstbehörde ist zu Recht von einem Wiederholungsfall ausgegangen, der aufgrund des § 14 Abs. 4 TabakG mit einem erhöhten Strafrahmen bis zu 10 000 Euro bedroht ist. Dass die In-Kaufnahme von Gesetzesübertretungen aus ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt ist, konnte von der Behörde erster Instanz jedoch nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt werden und durfte dieser Straferschwerungsgrund daher im Rahmen der Strafbemessung nicht herangezogen werden. Darüber hinaus ist gemäß § 34 Abs 2 StGB die relativ lange Verfahrensdauer als strafmildernd zu werten.

4.5. Die Geldstrafe war daher auf 600 Euro (die Ersatzarreststrafe auf 24 Stunden) herabzusetzen. Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Darüber hinaus ist die nunmehr verhängten Strafe tat- und schuldangemessen und auch den der unwidersprochenen behördlichen Schätzung entsprechenden persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafen, d.s. 1 000  Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war aufgrund der teilweisen Stattgabe kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

 

 

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