Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252666/2/Gf/Mu

Linz, 22.12.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Oktober 2010, Zlen. SV96-61-2010 u. SV96-311-2010, wegen zwei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Oktober 2010, Zlen. SV96-61-2010 u. SV96-311-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 20. April 2009 und am 1. Juli 2009 jeweils eine Person in seinem Lokal als Kellnerin beschäftigt habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gehabt zu haben. Dadurch habe er in zwei Fällen eine Übertretung des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz festgestellt und somit als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass er zwei Dienstnehmerinnen nicht ordnungsgemäß angemeldet habe, als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 4. November 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. November 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass eine der beiden Dienstnehmerinnen ihre Beschäftigung nachweislich erst nach erfolgter Anmeldung aufgenommen und die andere Dienstnehmerin bloß geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Daher wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zlen. SV96-61-2010 u. SV96-311-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt u.a. derjenige ordnungswidrig und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung – für die er im Erstfall mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.180 bis zu 5.000 Euro zu bestrafen ist –, der als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des ASVG die erforderlichen Meldungen oder Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht schon aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervor, dass die Anmeldung der beiden Beschäftigten jeweils geringfügig verspätet, nämlich hinsichtlich Ersterer ca. 4 Stunden und in Bezug auf die andere – lediglich geringfügig beschäftigte – Dienstnehmerin ca. 10 Stunden nach der Aufnahme der Tätigkeit erfolgte.

 

Dies vermag zwar die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers nicht aus; weiters liegt darin, dass die Anmeldung offensichtlich jeweils erst aus Anlass der Kontrolle erfolgte, auch ein zumindest insoweit fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers, als dieser dazu verpflichtet gewesen wäre, sich im Vorhinein über die für die Ausübung seines Gewerbes maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der hierfür zuständigen Behörde zu informieren.

 

Allerdings waren die Folgen der Übertretung objektiv unbedeutend, weil durch die jeweils noch am Tag des Beschäftigungsbeginnes vorgenommene Anmeldung der Bediensteten zugleich mit diesem Zeitpunkt die Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu laufen begann und die Dienstnehmerinnen entsprechend pflichtversichert waren. Und auch das Verschulden des Beschwerdeführers war geringfügig, weil als erwiesene Schuldform lediglich Fahrlässigkeit angenommen werden kann (wobei insoweit die unterlassene Erkundigungspflicht mangels sachlichen Zusammenhanges auch nicht mit einer Fehlfunktion der elektronischen Übermittlung entschuldigt werden kann, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer insoweit das Risiko für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht selbst zu tragen hat, d.h. – um dieses zu minimieren – die Erstattung der Meldung nicht bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hinausschieben darf).  

 

Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat in vergleichbaren Fällen den Standpunkt vertreten, dass – insbesondere im Erstfall –ein Absehen von der Strafe und stattdessen die bloße Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG in gleicher Weise geeignet erscheint, den Täter künftig von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten (vgl. z.B. VwSen-252360 vom 21. Jänner 2010).

 

3.3. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-252666/2/Gf/Mu vom 22. Dezember 2010

 

wie VwSen-252360 vom 21. Jänner 2010

 

 

 

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