Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100663/22/Sch/Rd

Linz, 15.03.1993

VwSen - 100663/22/Sch/Rd Linz, am 15. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr.Wegschaider; Beisitzer: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des H S vom 5. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 1992, VerkR-96/1917/1992-Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Mai 1992, VerkR-96/1917/1992-Hä, über Herrn H S, L, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 19. Februar 1992 um 15.40 Uhr in Linz auf der K bis auf Höhe des Hauses Nr. 18 in Fahrtrichtung G den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 12. November 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

3.1. Zu den vom Berufungswerber vorgebrachten Berufungsgründen ist im einzelnen auszuführen:

Abgesehen davon, daß im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, die auf eine Befangenheit des mit dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren befaßten Verwaltungsorganes hindeuteten, ist dem entsprechenden Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, daß, selbst wenn man dieser nicht näher begründeten Behauptung folgen würde, hiedurch für den Berufungswerber nichts zu gewinnen wäre. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird nämlich durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (VwGH 21.1.1987, 86/01/0055).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag auch der Rechtsansicht des Berufungswerbers nicht zu folgen, die erfolgte Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei gesetzwidrig gewesen. Der Berufungswerber hat zweifelsfrei im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land seinen Wohnsitz, sodaß die Tatortbehörde berechtigt war, das Verwaltungsstrafverfahren an die Wohnsitzbehörde abzutreten. Auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage wird verwiesen.

Nach der positiv verlaufenen Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers mittels Alkomaten verlangte dieser vorerst vom amtshandelnden Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Linz eine Blutabnahme. Nach Herbeiholung des Polizeiarztes änderte der Berufungswerber sein Verlangen jedoch dahingehend ab, daß anstelle der Blutabnahme eine klinische Untersuchung gemacht werden solle. Keine Bestimmung des § 5 StVO 1960 räumt jedoch einer Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchgeführt wurde und die ein positives Ergebnis erbracht hat, das Recht ein, zusätzlich eine klinische Untersuchung zu begehren. Der Berufungswerber hätte im Sinne des § 5 Abs.7 lit.a StVO 1960 eine Blutabnahme verlangen können. Es steht außer Zweifel und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten, daß er anläßlich der Amtshandlung auch entsprechend belehrt und darauf hingewiesen wurde, daß ein Rechtsanspruch auf eine klinische Untersuchung nicht besteht, sehr wohl aber ein solcher auf eine Blutabnahme. Dennoch blieb der Berufungswerber bei seinem Begehren. Der Berufungswerber konnte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht schlüssig erklären, warum er den von ihm angestrebten Gegenbeweis zum Ergebnis der Alkomatuntersuchung ausschließlich mit einer klinischen Untersuchung und nicht mit einer Blutabnahme erbringen wollte. Nach der einschlägigen Rechtslage kann das Ergebnis einer Untersuchung mittels Alkomaten nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung widerlegt werden, sodaß auch das Ergebnis einer allfälligen klinischen Untersuchung keinen Gegenbeweis hätte darstellen können.

Zur behaupteten Einnahme von Medikamenten, die nach Ansicht des Berufungswerbers Einfluß auf das Alkomatergebnis genommen hätten, ist auszuführen, daß der Berufungswerber nicht in der Lage war, diese Medikamente näher zu benennen. Abgesehen davon kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung durch Medikamente oder durch alkoholische Getränke bewirkt wird. In bezug auf die angeblich alkoholhältigen Medikamente wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, daß der enthaltene Alkohol keine Fahruntauglichkeit bewirken kann bzw. hätte er vom Lenken eines Fahrzeuges Abstand nehmen müssen. Schließlich kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Einnahme von Hustensaft, sofern dieser überhaupt alkoholhältig ist, eine Alkoholkonzentration der Atemluft von 0,70 mg/l nur dann bewirken kann, wenn eine Menge davon konsumiert wird, die weit über der ärztlich verschriebenen bzw. vom Hersteller empfohlenen Einnahmemenge liegt. Aber selbst dieser hypothetische Fall würde den Berufungswerber nicht exkulpieren, da er aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung ebenfalls nicht berechtigt gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken.

3.2. Das Beweisverfahren wurde nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1992 noch durch Einholung des Überprüfungsprotokolles und des Eichscheines für den bei der Untersuchung verwendeten Alkomaten ergänzt. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, daß das Gerät zum Untersuchungszeitpunkt geeicht war (Nacheichfrist bis 31. Dezember 1993) und am 10. Jänner 1992 eine Überprüfung bzw. Wartung durch den Hersteller durchgeführt worden ist. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutage getreten, daß das die Untersuchung durchführende Sicherheitswacheorgan die Verwendungsbestimmungen des Gerätes nicht eingehalten hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung, allein aufgrund allgemein gehaltener Behauptungen im Hinblick auf die angeblich nicht eingehaltenen Verwendungsbestimmungen bzw. eine Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Alkomaten diesbezüglich ein Beweisverfahren abzuführen. Die Behörde ist nämlich zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet. Das gleiche gilt auch für den Beweisantrag auf Einvernahme des Hausarztes des Berufungswerbers. Das vom Berufungswerber angeführte Beweisthema, nämlich die Zurückführung der Alkoholisierung auf den Gesundheitszustand bzw. die Einnahme von Medikamenten, vermag zur Wahrheitsfindung nichts beizutragen. Daß ein beeinträchtigter Gesundheitszustand für sich allein nichts mit einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zu tun hat, braucht nicht näher erörtert zu werden. Im Hinblick auf die behauptete Einnahme von Medikamenten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der entsprechende Beweisantrag war daher, ebenso wie der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, abzuweisen.

3.3. Zur Strafzumessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im konkreten Fall mußten zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden. Die beiden verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 12.000 S konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ein gleichartiges Delikt zu begehen. Beim Berufungswerber muß daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S rechtfertigt. Auch spricht der festgestellte beträchtliche Alkoholwert von 0,70 mg/l gegen eine Herabsetzung der Strafe. Milderungsgründe lagen nicht vor, sodaß von vornherein eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

Den von der Erstbehörde angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Diese lassen eine Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, durch den Berufungswerber ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten bzw. ohne wesentliche Einschränkung seiner Lebensführung zu.

Die Vorschreibung der Kosten für das Mundstück des verwendeten Alkomaten in der Höhe von 10 S ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 30 Tagen war in Relation zur verhängten Geldstrafe als überhöht anzusehen und daher entsprechend herabzusetzen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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