Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320179/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 28.12.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.11.2010, N96-6-2010, wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG) zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung erteilt wird.

      Sämtliche Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 21, 24, 51  und  64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.11.2010, N96-62010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 iVm § 56 Abs.1 Z7 Oö. NSchG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.6.2009, N10-207-2007, idF des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 14.12.2009, N-105978/6-2009-Mö/Et, eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Im Einzelnen wurde im vorgeworfen näher angeführte Auflagenpunkte des oben zitierten rechtskräftigen Bescheides zur Wiederherstellung der gesetzmäßigen Zustandes seit 30.6.2010 bis zum Datum des Straferkenntnisses (4.11.2010) nicht durchgeführt zu haben.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die festgesetzten Fristen für die Ausführung der Arbeiten sehr kurz gewählt seien. Weiters habe der für die Durchführung vorgesehene landwirtschaftliche Arbeiter aufgrund eines negativen Bescheides der Asylbehörde Österreich verlassen müssen. Aus diesen Gründen sei eine Ausführung nicht möglich gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.

Daraus wird der Tatvorwurf bestätigt. Allerdings wurde die Fertigstellungsfrist bis 31.10.2010 schriftlich erstreckt. Von Dr. X von der BH Gmunden wurde das Berufungsvorbringen telefonisch bestätigt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 58 Abs.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz – Oö. NSchG, LGBl. Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2007, kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommene Ermahnung ergibt sich aus dem Umstand, dass dem mit 3.8.2010 vom Bw bei der belangten Behörde gestellten Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wurde und die Frist für die Durchführung der Arbeiten bis 31.10.2010 erstreckt worden war. Als strafbarer Zeitraum verbleiben daher nur 4 Tage, sodass in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung greifen.

 

Bei andauernder Nichterfüllung ist jedoch mit weiteren Strafen zu rechnen.

 

Da nur eine Ermahnung auszusprechen war, entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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