Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330018/20/Lg/Hue

Linz, 20.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. September 2009, Zl. Wi96-25-2009/HW, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 44a, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von dreimal 200 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal 24 Stunden verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der x, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x, mit der Geschäftsanschrift x, x, folgende Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten habe:

"Anlässlich der am 05.11.2008 gegen 12.15 Uhr durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass am 05.11.2008 gegen 12.15 Uhr in der Filiale der Firma x in x, x

         1. das eichpflichtige Messgerät zur Bestimmung der Maße (Handelswaage)     mit der Seriennummer 71343, Hersteller: Shekel, Bauart/Type: SC-600,           Höchstlast: 6/15 kg, im Bereich einer Kassa zum Abwiegen von Obst             und Gemüse zur Feststellung des Verkaufspreises im betriebsbereitem     Zustand und somit im rechtsgeschäftlichen und eichpflichtigen Verkehr         bereit gehalten wurde, obwohl bei diesem Gerät die gesetzliche                     Nacheichfrist mit 31.12.2007 abgelaufen war.

         2. das eichpflichtige Messgerät zur Bestimmung der Maße (Handelswaage)     mit der Seriennummer 71485, Hersteller: Shekel, Bauart/Type: SC-600,           Höchstlast: 6/15 kg, im Bereich einer Kassa zum Abwiegen von Obst             und Gemüse zur Feststellung des Verkaufspreises im betriebsbereitem     Zustand und somit im rechtsgeschäftlichen und eichpflichtigen Verkehr         bereit gehalten wurde, obwohl bei diesem Gerät die gesetzliche                     Nacheichfrist mit 31.12.2007 abgelaufen war.

         3. das eichpflichtige Messgerät zur Bestimmung der Maße (Handelswaage)     mit der Seriennummer 71483, Hersteller: Shekel, Bauart/Type: SC-600,           Höchstlast: 6/15 kg, im Bereich einer Kassa zum Abwiegen von Obst             und Gemüse zur Feststellung des Verkaufspreises im betriebsbereitem     Zustand und somit im rechtsgeschäftlichen und eichpflichtigen Verkehr         bereit gehalten wurde, obwohl bei diesem Gerät die gesetzliche                     Nacheichfrist mit 31.12.2007 abgelaufen war."

 

2. In der Berufung wird mit ausführlicher Begründung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG nach Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. November 2008 an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zugrunde.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. April 2009 der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag an den Bw lautet wie folgt:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma x, folgende Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten: Anlässlich der am 5.11.2008 gegen 12.15 Uhr durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt: [...]"

 

Nach Rechtfertigung durch den Bw wurde das Verwaltungsstrafverfahren am 25. Juni 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gem. § 27 VStG (Tatort) abgetreten.

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsakt liegt ein Auszug aus dem Firmenbuch ein, in welchem als Sitz für die x die Adresse x, x, eingetragen ist.

 

Nach Einkommenserhebung beim Bw durch die belangte Behörde schließt der Akt  mit dem angefochten Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, da dem Bw vorgeworfen wird, er habe bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen (im gegenständlichen Fall: Nacheichung von Handelswaagen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei solchen Delikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln hätte sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen iZm dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (vgl. zur vergleichbaren Rechtsprechung u.a. VwGH 18.6.1990, Zl. 90/19/0107 und VwGH 30.6.2004, Zl. 2001/09/0121). Der Sitz des gegenständlichen Unternehmens befindet sich in x, x.

 

Bei einer Deliktsverwirklichung der gegenständlichen Art wird die Tat u.a. durch den Tatort definiert. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG in der Verfolgungshandlung in der Gestalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. April 2009 fehlt jedoch. Korrekturen dieses Mangels waren dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits verstrichenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, wobei auch das angefochtene Straferkenntnis (mit korrekt umschriebenem Tatort im Spruch) bereits nach Ablauf dieser Verjährungsfrist gefällt wurde.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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