Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522670/5/Zo/Kr

Linz, 21.12.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 27.08.2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13.08.2010, Zl. 10/323727, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Einschränkungen der Lenkberechtigung werden wie folgt abgeändert:

 

Bei der Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren sind eine augenfachärztliche Stellungnahme und die gesammelten Blutdruckwerte vorzulegen, aktuelle GGT-, CD-tect- und MCV-Werte sind jedoch nicht erforderlich;

 

Code 104 – der Berufungswerber hat zwei Mal in einem Abstand von jeweils vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, den CD-tect-Wert und den GGT-Wert bei der Führerscheinbehörde vorzulegen;

 

Die übrigen Einschränkungen bleiben unverändert aufrecht.

 

Die Möglichkeit des zeitlichen Vorziehens der Überprüfung der vorzulegenden Werte durch die Behörde entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z.2, 8 Abs.3 FSG sowie

§ 17 Abs.1 FSG-GV

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers wie folgt eingeschränkt:

 

Befristung bis 13.08.2015;

Code 01.03 – Schutzbrille;

Kontrolluntersuchung auf Blutdruck beim Hausarzt 3 x im Jahr;

Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren mit augenfachärztlicher Stellungnahme, gesammelten Blutdruckwerten, aktuellem GGT, CD-tect und MCV;

Code 104 – Sie haben alle 3 Monate, gerechnet ab 13.08.2010, CD-tect-Wert und Gamma-GT auf die Dauer von 18 Monaten bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen worden war, weil er am 12.12.2009 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit 0,82 mg/l gelenkt habe und beim Ausparken am Parkplatz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, wobei er diesen nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe.

 

Die Entzugszeit sei abgelaufen und die Bezirkshauptmannschaft Braunau habe nunmehr die gegenständlichen Einschränkungen angeordnet, obwohl er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der Code 104 sei nicht gerechtfertigt. Er habe am 12.12.2009 das Alkoholdelikt begangen, dieses bereue er jedoch und die erzieherische Wirkung der nach dem FSG gesetzten Maßnahmen und der Strafe seien eingetreten. Er werde kein Fahrzeug mehr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand lenken.

 

Die Leberfunktionsparameter vom Juni 2010 seien ausgezeichnet und würden weit unterhalb des Referenzbereiches liegen.

 

Mit Schreiben vom 24.11.2010 stellte der Berufungswerber klar, dass sich seine Berufung auf die Vorlage der GGT-, CDT- und MCV-Werte bei der Nachuntersuchung in fünf Jahren sowie auf die Vorschreibung der CD-tect und GGT-Werte alle drei Monate beschränke. Die Vorlage dieser Werte sei nicht gerechtfertigt. Es liege keine Krankheit im Sinne des § 5 Abs.1 Z.4 lit.a FSG-GV vor und es habe sich um sein bisher einziges Alkoholdelikt gehandelt. Die Anordnung stehe auch im Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten, wonach Kontrolluntersuchungen auf CDT und GGT drei Mal innerhalb von 18 Monaten vorzunehmen seien.
Der Berufungswerber legte auch neuerliche Laborwerte vom 15.11.2010 vor, welche sich innerhalb der Norm befunden haben.

 

Bei ihm könne keinesfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die Rede sein und eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme sei auch nicht Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Beim Berufungswerber wurde im Dezember 2009 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (0,82 mg/l) für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Dabei wurde auch die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

 

Die augenfachärztliche Stellungnahme vom 19.07.2010 ergab eine funktionelle Einäugigkeit, die Leberfunktionsparameter vom Juni 2010 waren unauffällig. Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 24.04.2010 kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend gegeben ist. Die Erhebung der verkehrsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ergab keine erhöhte Tendenz zu Fehlanpassungen an soziale Systeme. In den alkoholspezifischen Testuntersuchungen (KFA, AUDIT, CAGE, FFT) sowie der alkoholbezogenen Exploration ergaben sich partiell Hinweise auf eine erhöhte Alkoholgefährdung bzw. auf generelle Alkoholkonsummuster, welche die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beeinträchtigen. Im Verfahren "AUDIT" ergab sich ein Rohwert von 9, was bedeutet, dass der Alkoholkonsum ein Ausmaß erreicht hat, welches gesundheitsschädlich ist. Auch beim Test "KFA" ergab sich ein Rohwert von 9, was den Verdacht auf chronischem Alkoholabusus und / oder Abhängigkeit bedeutet.

 

Insgesamt ergab die Untersuchung allerdings, dass eine ausreichende Deliktbearbeitung und ein angemessenes Problembewusstsein bezüglich der Gefahren von Alkohol am Steuer vorhanden ist.

 

Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse kam der Verkehrspsychologe zum Schluss, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung knapp ausreichend gegeben seien. Er empfahl jedoch mehrere Maßnahmen, um die Rückfallwahrscheinlichkeit gering zu halten, darunter auch regelmäßige Kontrollen der alkoholrelevanten Laborwerte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorbefunde kam die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 19.08.2010 zum Schluss, dass der Berufungswerber unter den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Aus dem Aktenvermerk vom 13.08.2010 ergibt sich, dass die Zeitspanne zur Überprüfung der alkoholrelevanten Blutwerte auf 4 Monate erweitert werden könne, davon wurde jedoch Abstand genommen, weil die Vorlage alle 4 Monate in einem Zeitraum von 18 Monaten rechnerisch nicht möglich ist. Das Gutachten wurde auch handschriftlich noch dahingehend ergänzt, dass die Vorlage der Leberwerte drei Mal innerhalb von 18 Monaten ausreichend sei.

 

Der Berufungswerber hat in der Zwischenzeit unauffällige Laborwerte vom 15.11.2010 vorgelegt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.     auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.     auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur dann vor, wenn die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende nicht willens oder nicht in der Lage sei, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (siehe z.B. VwGH v. 18.03.2003, 2002/11/0143). Andererseits hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme auch bezüglich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eine nachvollziehbare Grundlage für das ärztliche Gutachten darstellt, wenn aus ihr die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervor gehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (siehe z.B. VwGH v. 23.03.2004, 2002/11/0131).

 

Im konkreten Fall haben sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchung beim "Kurzfragebogen für Alkoholgefährdete" sowie beim Test "AUDIT" Hinweise auf Alkoholgefährdung und gesundheitsschädigende Trinkgewohnheiten ergeben. Die dabei erzielten Testergebnisse und die Bedeutung dieser Testergebnisse sind aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme nachvollziehbar. Die Forderung des Verkehrspsychologen, das Alkoholkonsumverhalten des Untersuchten für eine bestimmte Zeit weiter zu beobachten scheint daher fachlich gut nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieses Untersuchungsergebnisses erscheint das amtsärztliche Gutachten, welches ebenfalls eine Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte verlangt durchaus schlüssig. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass im amtsärztlichen Gutachten zuletzt nur noch von der dreimaligen Vorlage innerhalb von 18 Monaten die Rede ist. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber während des Berufungsverfahrens bereits ein Mal Laborwerte vorgelegt hat, erscheint es ausreichend, wenn der Berufungswerber diese noch zwei Mal, in einem Abstand von 4 Monaten vorlegt. Ein noch größerer Abstand zwischen den einzelnen Blutproben erscheint im Hinblick auf die zeitlich eingeschränkte Aussagekraft dieser Werte fachlich nicht vertretbar.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass weder die verkehrspsychologische Stellungnahme noch das amtsärztliche Gutachten die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Berufungswerber zur Gänze ausschließen, sondern lediglich bestimmte Einschränkungen vorschreiben. Der Schluss, dass konkret zu befürchten ist, dass der Berufungswerber ohne dieser Einschränkungen neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen könnte, ist wegen der oben dargelegten teilweise auffälligen Untersuchungsergebnisse durchaus nahe liegend und fachlich begründet. Allerdings ist die Vorlage der alkoholrelevanten Laborwerte bei der Nachuntersuchung in 5 Jahren nicht notwendig, weil entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten offenbar die dreimalige Vorlage dieser Werte in der nächsten Zeit ausreichend ist, um die Alkoholkonsumgewohnheiten des Berufungswerbers zu beobachten bzw. entsprechend beeinflussen zu können. Die einmalige Vorlage dieser Werte nach 5 Jahren ist hingegen nicht aussagekräftig. Es konnten die von der Erstinstanz verhängten Einschränkungen daher teilweise abgeändert werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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