Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522695/11/Bi/Kr

Linz, 15.12.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 20. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Oktober 2010, VerkR21-331-2010/LL/KP, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B,C,E,F, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung sowie Aberkennung der aufschi­e­ben­den Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die Gruppe 1 wieder besteht unter der Auflage, dass der Berufungswerber 1 Jahr lang alle drei Monate eine Bestätigung über seine aktuelle Medikation der BH Linz-Land vorlegt. Hinsichtlich Gruppe 2 wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß  §§ 24 Abs.1 und 4, 25 Abs.2, 30 und 32 FSG die von der BH Linz-Land am 28.2.2008, Zl. 08017497, für die Klassen B,C,E,F erteilte Lenkberechtigung  für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen, ihm ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt und ihm das Recht aberkannt wurde, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung dagegen wurde die Aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. Oktober 2010.


 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische und das internistische Facharztgutachten seien befürwortend, nur das verkehrspsycho­logische Gutachten negativ gewesen, worauf das amtsärztliche Gutachten ebenfalls negativ ausgefallen sei. Ihm seien dabei die Testverfahren nicht verständlich erklärt worden und er habe wegen mangelnder Computerkenntnisse so schlecht abgeschnitten. Er ersuche trotz der Empfehlung der 6 Monate, ihm so schnell wie möglich die Möglichkeit zu einem weiteren verkehrspsychologischen Gutachten zu geben, damit er seine gesundheitliche Eignung beweisen könne. Er sei auch bereit, eine Beobachtungsfahrt mit einem Amtssachverständigen mit Pkw und Lkw durchzuführen. Herr X habe beim von ihm eingenommenen Medikament Hydal keine negativen Bemerkungen angeführt und er habe die Einnahme bereits so reduziert, dass er davon bald gänzlich absehen könne. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer neuerlichen verkehrs­psychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken.

Gemäß § 14 Abs.4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beein­träch­tigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenk­berechtigung erteilt oder belassen werden.

 

Die Stellungnahme Dris X, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 20.7.2010 stammt noch aus der Zeit der Einnahme von Hydal und ist für die Gruppen 1 und 2 positiv, zumal weder eine psychische Erkrankung noch eine Suchterkrankung besteht. Da die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung empfohlen wurde, wurde eine solche eingeholt. Die zunächst vom Bw vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 18.9.2010 war hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen für die Gruppen 1 und 2 negativ, worauf der nunmehr angefochten Bescheid erging.

Der Bw hat daraufhin die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.11.2010 vorgelegt, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen  der Gruppe 1 bedingt geeignet, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 aber nicht geeignet ist. Erläuternd wurde ausgeführt, dass eine Besserung der kraftfahr­spezifischen Leistungsfunktionen bei signifikanter Besserung des gesundheit­lichen Gesamtzustandes und geringerer psychischer Belastung oder einer geänderten Medikation durchaus möglich sei. Bis dahin wurde eine ärztliche Verlaufskontrolle des Gesundheitszustandes empfohlen.  

Der Bw hat laut Bestätigung Dris X, Ärztin für Allgemein­medizin in Linz, vom 17.11.2010 Hydal abgesetzt, wobei derzeit keine Entzugs­symptomatik besteht. Schmerzen des Bewegungsapparates werden mit einer anderen Medikation behandelt.

Weiters liegt vor die ebenfalls befürwortende internistische Stellungnahme Dris X, Facharzt für Innere Medizin, vom 8.9.2010, laut der aufgrund eines normalen Blutzuckerwertes die (frühere) Diagnose Diabetes mellitus nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Es besteht Hypertonie mit guter Einstellung, bekannt ist auch der Zustand nach Stent 2009 und nach Pulmonal­embolie 2005. Die Fahrtauglichkeit ist bei fehlender Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren aufgrund der Amnesie, der Klinik und der Befunde gegeben. Der FA empfiehlt eine Befristung des Führerscheins für die Gruppen 1 und 2 auf das "maximal mögliche Ausmaß". 

 

In ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 7.12.2010 gelangt die Amtsärztin Frau X, Abteilung Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, nach Untersuchung des Bw zum Ergebnis, dass der Bw zum Lenken von Kraft­fahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet ist unter der Auflage, dass er alle drei Monate, dh erstmals im März 2011, der zuständigen BH Linz-Land eine Bestätigung über seine aktuelle Medikation vorlegt. 

 

Allerdings ist aus der Sicht des UVS die im Gutachten vorgesehene Befristung, die mit der inter­nis­tischen FA-Stellungnahme Dris X begründet wird, nicht haltbar. Beim Bw besteht kein Hinweis auf das Vorliegen einer fortschrei­tenden Erkrankung im Sinne des § 3 Abs.5 FSG-GV. Die letztlich im Hinblick auf die VwGH-Judikatur nicht schlüssig begrün­dete Empfehlung einer zeitlichen Befris­tung der Lenkberechtigung durch die Amtsärztin ist nach Auffassung des UVS in einem gesundheitsbezogenen Licht zu sehen. Die kritiklose Übernahme des Begriffs "Befristung" samt den damit verbundenen Folgen würde im ggst Fall jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eklatant wider­­sprechen, weil bei dreimonatlicher Vorlage einer Medikationsbestätigung die Verlaufskontrolle hinreichend gegeben ist. Es wurde beim Bw keine Krankheit diagnostiziert, deren Verschlech­terung nach Ablauf von einem Jahr "geradezu zu erwarten" wäre.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0318, und 21.1.1997, 96/11/0267). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzu­nehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 28.6. 2001, 99/11/0243, mit Hinweis auf Vorjudikatur E 18.1.2000, 99/11/0266; 24.4. 2001, 2000/11/0337).  

 

Auf dieser Grundlage war hinsichtlich Gruppe 1 spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Verlaufskontrolle für ein Jahr sich in der regelmäßigen Vorlage der Medikationsbestätigung für diesen Zeitraum erschöpft.

 

Hinsichtlich Gruppe 2 war wegen der eindeutig negativen verkehrspsycho­logischen Stellungnahme vom 12.11.2010 die Berufung abzuweisen, jedoch steht es dem Bw gemäß seinen sonstigen Lebensumständen jederzeit offen, eine neuerliche zumindest auf "bedingt geeignet" lautende verkehrs­psycho­logische Stellungnahme vorzulegen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Eignung besteht für Gruppe 1 unter Auflage, kein Fall für Berufung; Gruppe 2 Abweisung wegen negativer VPU.

 

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