Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522720/7/Bi/Kr

Linz, 06.12.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 2. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. September 2010, VerkR21-131-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z5, 3 Abs.2 FSG die von der BH Linz-Land am 18.4.2006, Zl.06113506, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten ab Bescheidzustellung entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invali­den­kraftfahrzeuge erteilt und ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig aus­ge­stellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins wurde angeordnet. Weiters wurde gemäß §§ 24 Abs.3 iVm 8 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet und einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. Oktober 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhand­lung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der nunmehr angefochtene Bescheid laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. Oktober 2010 mit Beginn der Abholfrist am 6. Oktober 2010 beim Postamt 4491 hinterlegt wurde.  Nach Mitteilung der Post und Vorlage der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" per Fax hat der Bw persönlich am 6. Oktober 2010 das Schriftstück beim Postamt x übernommen.

 

Seitens der Erstinstanz wurde die Polizeiinspektion St. Florian ersucht, dem Bw den Führerschein und den Mopedausweis abzunehmen. Der Bw erschien am 1. November 2010 bei der PI St. Florian, wo ihm eine Bescheidkopie ausgehändigt wurde, was er selbst schriftlich bestätigt hat. Die Unterschrift auf dieser handschriftlichen Bestätigung und die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung der Post sind leicht und laienhaft erkennbar identisch, sodass davon auszugehen ist, dass er den Bescheid bereits am 6. Oktober 2010 eigenhändig zugestellt bekommen hat. Da in der Berufung davon die Rede ist, dass der Bw sich auswärts auf Montage befunden habe und daher eine Zustellung der behörd­lichen Schriftstücke durch Hinterlegung an die bekannte Adresse nicht rechts­wirk­sam erfolgen habe können, wird der Tag der Hinter­legung auch nicht als Zustellung gewertet.

Die von der Post übermittelten Übernahmebestätigungen, auch die des Straf­erkenntnisses, wurden den Rechtsvertretern des Bw mit h. Schreiben vom 22. November 2010 zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 30. November 2010 wurde darauf verwiesen, dass die Zustellung am 1. November 2010 eigenhändig erfolgt sei durch einen Beamten der PI St. Florian, weshalb die Berufung vom 8. November 2010 rechtzeitig eingebracht worden sei. Als Begründung wurde auf den Vermerk "FSR erf. 13. Okt. 2010" auf der Bescheid­kopie verwiesen.

Dem vermag sich der UVS nicht anzuschließen. Der Bw hat das Schriftstück eigenhändig am 6. Oktober 2010 bei der Post in Niederneukirchen übernommen, dann aber nicht darauf reagiert und insbesondere die Anordnung, den Führer­schein abzugeben, nicht befolgt, sodass er über Ersuchen der Erstinstanz am 1. November 2010 zur PI St.Florian zitiert wurde, wo ihm laut Bericht von selben Tag Führerschein und Mopedausweis abgenommen wurden. Dabei wurde ihm laut Bestätigung von X eine Bescheidkopie übergeben, was der Bw handschriftlich mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dabei handelte es sich aber nicht um eine (2.) Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist, die bereits mit der eigenhändigen Übernahme des Bescheides am 6. Oktober 2010 zu laufen begonnen und daher am 20. Oktober 2010 geendet hatte, bereits abgelaufen war. Am 13. Oktober 2010 erfolgte im Führerscheinregister seitens der Erst­instanz die Eintragung "Nachschulung angeordnet".

Die mit 2. November 2010 datierte, am 8. November 2010 per Fax und am 10. November 2010 per Post eingebrachte Berufung war daher zweifellos als verspätet anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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