Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522745/2/Bi/Th

Linz, 16.12.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 3. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. November 2010, VerkR21-737-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z7, 25 Abs.1, 3 Abs.2, 32 Abs.1, 30 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 2.6.1987, Zl. Pi-65/154-1987, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von 10 Monaten, beginnend mit 17.10.2010 (Führerscheinabnahme), dh bis 17.8.2011, entzogen und ihm für die Dauer der Entziehung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahr­zeugen und Invaliden­kraftfahrzeugen verboten sowie das Recht aberkannt, von einem allfällig ausge­stellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde der Bw zu einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) auf eigene Kosten verpflichtet, wobei die Entziehungs­dauer nicht vor Absolvierung der Maß­nahme endet. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschie­bende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte eigenhändig am 25. November 2010.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw frist­gerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es tue ihm leid, ein Fahrzeug mit 0,43 mg/l AAG gelenkt zu haben. Er habe auf Bitten des Wirtes das Auto auf einen anderen Parkplatz gestellt, weil er den Eingang verparkt habe. Er habe weder jemanden gefährdet noch einen Unfall verursacht. Er ersucht um Herabsetzung auf die gesetzliche Frist von sechs Monaten. Da er als Bautechniker im Sommer beruflich auf Baubesprechungen zu fahren habe, sei er auf ein Fahrzeug ange­wiesen und es sei ein großer Nachteil für ihn, keinen Führerschein zu besitzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ oder mehr, aber weniger als 1,2 ‰, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.   

Gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu ent­ziehen. 

 

Der Bw wurde mit – in Rechtskraft erwachsenem – Straferkenntnis der Erst­instanz vom 22. November 2010, VerkR96-736-2010/LL, einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 schuldig erkannt und be­straft, weil er am 17. Oktober 2010 um 18.11 Uhr im Gemeindegebiet von St. Florian auf der Zufahrtsstraße zum Gasthaus "Zur Hölle" bis auf Höhe Bruckner­straße 8 den Pkw X gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,43 mg/l AAG).

 

Laut Eintragung im Führerscheinregister war dem Bw mit Bescheid der Erst­instanz, VerkR212-870-2009/LL, für die Dauer von vier Monaten (18.10.2009 bis 18.2.2010) die Lenkberechtigung entzogen worden wegen Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 (ab inkl. 0,6 bis excl. 0,8 mg/l). Hier beträgt die Mindest­ent­ziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG vier Monate.

 

Im ggst Fall hat der Bw die beiden bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG nicht nur innerhalb von fünf Jahren gesetzt, sondern er war nach der ersten Entziehung erst seit 19. Februar 2010 definitiv wieder im Besitz einer Lenkbe­rechtigung und schon acht Monate später erfolgte das nunmehrige Alkoholdelikt. Auch wenn beim nun­mehri­gen Vorfall der Alko­holisierungs­grad geringer war und auch kein Unfall passiert ist, ist dennoch daraus der Schluss naheliegend, dass der Bw offenbar trotz Absolvierung der nach dem 1. Vorfall angeordneten Nachschulung erst im November 2009 nicht bedenkt, dass er mit 68 kg Körpergewicht bereits früher eine relevante Alkoholbeeinträchtigung zu erwarten hat als jemand mit höherem Gewicht und dass er nach dem Konsum von 2 Halben Bier innerhalb einer Stunde bei einem sofortigen Fahrtantritt bereits den vollen Alkoholgehalt im Blut bzw der Atemluft hat, weil in der kurzen Zeit noch kein Alkoholabbau erfolgen konnte. Eine wenn auch nur grobe Berechung des bei einem bestimmten Alkohol­konsum zu erwartenden Atem- bzw Blutalkohol­gehaltes – bei 68 kg Körpergewicht hat der Konsum einer Halben Bier mit 5,2 Vol%, das sind 20,8 g Alkohol, schon einen Blutalkoholgehalt von 0,43 ‰ zur Folge; am 17.10.2010 hat er zwei Halbe Bier in der Zeit von 17.00 bis 18.10 Uhr konsumiert und die Anhaltung erfolgte um 18.11 Uhr – müsste dem Bw nach der Nachschulung möglich sein, allerdings ist ihm offenbar die dringende Erforder­lichkeit solcher Über­legungen noch immer nicht bewusst.      

 

Unter dem Begriff Verkehrsunzuverlässigkeit ist ein charakterlicher Mangel zu verstehen. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-­Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva).

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuver­lässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

 

Bei der Bemessung der nunmehr ausgesprochenen Entziehungsdauer fällt die kurze Zeitspanne von genau einem Jahr zwischen den beiden Alkohol­vorfällen besonders ins Gewicht, sodass die gesetzlich mit sechs Monaten bestimmte Mindestentziehungsdauer nicht zu rechtfertigen wäre. Die vom Bw angeführten Folgen der Entziehung in Form von beruflichen Schwierigkeiten mussten ihm bereits vorher bewusst sein. Aus der Sicht des UVS war daher in der erst­instanzlichen Entscheidung keinerlei Rechtswidrigkeit oder Unsachlichkeit zu erkennen. Objektive Ansätze für die beantragte Herabsetzung der Entziehungs­dauer sind nicht zu erblicken.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

VwSen-522745/2/Bi/Th vom 16. Dezember 2010

Erkenntnis

StVO § 99 Abs 1a und 1b;

FSG § 26 Abs 1 Z 7

 

Die alkoholbedingte zweite Entziehung der Lenkberechtigung (§ 99 Abs 1b StVO 1960) exakt ein Jahr nach der ersten Entziehung (§ 99 Abs 1a StVO 1960), dh nicht nur innerhalb von fünf Jahren sondern schon acht Monate nach Wiedererteilung trotz absolvierter Nachschulung, rechtfertigt bei einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gemäß § 26 Abs 1 Z 7 FSG die Verhängung ein höheren Entziehungsdauer von zehn Monaten.

 

 

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