Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522748/2/Bi/Kr

Linz, 20.12.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 12. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. November 2010, VerkR-10/374350, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung durch Umschreibung eines nigeriani­schen Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 29. Oktober 2010 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B durch Umschreibung des von ihm vorgelegten nigerianischen Führerscheins gemäß § 23 Abs.3 FSG abgewiesen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 1. Dezember 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei von 30. Jänner bis 24. August 2010 in Nigeria gewesen, habe dort eine Fahrschule besucht und Autofahren erlernt. Mit diesem Führerschein sei er schon in Nigeria gefahren und auch von der Polizei kontrolliert worden. Er habe in Österreich den Führerschein umschrei­ben lassen wollen, um leichter in die Arbeit zu kommen, zumal er in einem Schichtbetrieb arbeite, seine Arbeit nicht verlieren wolle und die Busverbindung von X nach X schlecht bzw in der Nacht nicht vorhanden sei. Die nigerianische Botschaft in Wien könne prüfen, ob es sich bei seinem Führerschein um eine Fälschung handle und er könne den Führerschein selbst dorthin bringen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der vom Bw vorgelegte und am 16.8.2010 in X, Nigeria, Behördenzahl X, ausgestellte Führerschein, SerienNr X, gültig bis 1.7.2013, im erstinstanzlichen Verfahren dem Bundes­kriminal­­­amt in Wien zur Untersuchung auf ein Vorliegen von Total- oder Ver­fälschungsmerkmalen vorgelegt wurde. Laut Untersuchungsbericht des Bundes­kriminalamtes vom 18. Oktober 2010, GZ. 2.534.839/1-II/BK76.2U69/10, handelt es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung, dh urkunden­technisch um eine falsche Urkunde. Diese Feststellung gründet sich auf verschie­dene, im Bericht genau dargelegte Untersuchungsmethoden, wobei Vergleichs­material bzw Dokumentationen von bereits untersuchten Formularen und Beschrei­bungen bzw Dokumentationen in- und ausländischer Dienststellen heran­­gezogen wurden. Beim vom Bw vorgelegten Führerschein wurden Unter­schiede in der Drucktechnik des Formularvordruckes, fehlende UV-Aufdrucke und nachgeahmte Kopieschutzelemente festgestellt. Bei authentisch beurteilten Führer­scheinen ist der Formularvordruck "FRSC" durch Prägung auf den Karten­körper aufgebracht und bei Betrachtung in starkem Durchlicht ist der Bereich der Prägung lichtdurchlässig. Beim vom Bw vorgelegten Führerschein ist der Formu­lar­vordruck "FRSC" nur drucktechnisch aufgebracht, dh nicht geprägt, und bei Betrachtung in starkem Durchlicht ist der Bereich nicht lichtdurchlässig. Authentisch beurteilte Führerscheine weisen auf der Rückseite UV-Aufdrucke auf, diese fehlen beim vom Bw vorgelegten Führerschein. Auf diese Grundlage erweist sich der vom Bw vorgelegte Führerschein ohne jeden Zweifel als Totalfälschung bzw Nachahmungsprodukt.

 

Dieser Untersuchungsbericht wurde dem Bw seitens der Erstinstanz am
29. Oktober 2010 persönlich nicht nur zur Kenntnis gebracht, sondern ihm auch eine Kopie dieses Berichtes ausgehändigt. Der Bw hat eine Stellungnahme dazu angekündigt, die aber unterblieb. Sein nunmehriges Ansinnen, er könne den Führerschein nach Wien zur nigerianischen Botschaft bringen zur Prüfung, ob es sich um eine Fälschung handle, ist daher geradezu grotesk. Für den UVS steht auf der Grundlage des oben zitierten Untersuchungsberichtes des Bundeskri­minal­amtes ohne jeden Zweifel fest, dass es sich beim vom Bw vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt. Da eine solche selbstverständlich nicht als Grund­lage für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung geeignet ist, war in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

nigerianischer FS = Totalfälschung -> Abweisung

 

 

 

 

 

 

 

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