Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165397/5/Kei/Jo

Linz, 28.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juli 2010, Zl. VerkR96-58248-2009-Wi, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz, KZ. x, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-58248-2009, zugestellt am 5.12.2009, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 12.08.09 um 04.26 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann (Adresse unvollständig).

Tatort: Vöcklabruck

Tatzeit: 22.12.2009

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 103 Abs.2 KFG

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Fahrzeug:

Kennleichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00                 108 Stunden                            § 134 Abs.1 KFG. 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 16. August 2010 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 16. August 2010 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 30. August 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 31. August 2010 mittels Telefax eingebracht.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2010, Zl. VwSen-165397/2/Kei/Ba, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Der Bw brachte im Schreiben vom 14. Dezember 2010 vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr x,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 07.12.2010 weise ich darauf hin, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.07.2010 hier ausweislich des Eingangsstempels erst am 17.08.2010 zugestellt wurde.

Dieses belegt auch der Stempel des Postamtes der Stadt Bielefeld, das den Schein zurückgesendet hat.

Der Eintrag des Datums 16.08.2010 ist somit falsch.

Mithin wurde der Einspruch rechtzeitig eingelegt und auch begründet.

Nicht der Betroffene war Fahrzeugführer, sondern Herr x, wohnhaft in x in der Türkei, geboren am x.

Insoweit wird angeregt, das Verfahren einzustellen."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. September 2010, Zl. VerkR96-58248-2009-Wi, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 14. Dezember 2010, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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