Linz, 28.12.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2010, VerkR96-15084-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
- zu 1.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
- zu 2.: 100 Euro bzw. 20 Stunden.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 19, 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (200 + 100 =) ................................................. 300 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 30 Euro
330 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (40 + 20 =) ....... 60 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatzeit: 06.05.2010, 13:25 Uhr
Tatort: B1 Wiener Bundesstraße nächst dem km 261,652,
Gemeindegebiet Frankenmarkt
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
1. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammen-hängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.
Die Ruhezeit wurde an folgenden Tagen nicht eingehalten:
- Ruhezeit von 14.04.2010, 08:57 Uhr bis 15.04.2010, 08:56 Uhr,
das sind 8 Stunden 41 Minuten – drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
schwerwiegender Verstoß
- Ruhezeit von 16.04.2010, 09:06 Uhr bis 17.04.2010, 09:05 Uhr,
das sind 10 Stunden 39 Minuten – drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
geringfügiger Verstoß
- Ruhezeit von 19.04.2010, 05:28 Uhr bis 20.04.2010, 05:27 Uhr,
das sind 8 Stunden 58 Minuten – drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
schwerwiegender Verstoß
- Ruhezeit von 29.04.2010, 04:14 Uhr bis 30.04.2010, 04:13 Uhr,
das sind 10 Stunden 28 Minuten – drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
geringfügiger Verstoß
- Ruhezeit von 30.04.2010, 07:39 Uhr bis 01.05.2010, 07:38 Uhr,
das sind 7 Stunden 8 Minuten – drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
sehr schwerwiegender Verstoß
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 20 VStG
2. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:
- 16.04.2010, Lenkzeit von 16:42 Uhr bis 16.04.2010, 22:26 Uhr,
das sind 5 Stunden 1 Minute – nur 15 Minuten Lenkpause
schwerwiegender Verstoß
- 27.04.2010, Lenkzeit von 06:04 Uhr bis 27.04.2010, 12:53 Uhr,
das sind 5 Stunden 28 Minuten – nur 32 Minuten Lenkpause
geringfügiger Verstoß
- 29.04.2010, Lenkzeit von 11:19 Uhr bis 29.04.2010, 17:45 Uhr,
das sind 5 Stunden 11 Minuten – nur 37 Minuten Lenkpause
geringfügiger Verstoß
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.7 EG-VO 561/2006 iVm § 20 VStG
Fahrzeuge:
Kennzeichen SL-....., Sattelzugfahrzeug
Kennzeichen SL-....., Sattelanhänger
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
360,00 144 Stunden § 134 Abs.1 KFG
160,00 84 Stunden § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
52,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 572,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.11.2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache hat der Bw am 27. Dezember 2010 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtlage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;
siehe Berufungsschrift, Seite 2 – Rückseite.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Die für den heutigen Tag anberaumte mündliche Verhandlung war dadurch nicht (mehr) erforderlich und wurde daher abgesagt.
Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen:
Die belangte Behörde hat beim Bw das monatliche Nettoeinkommen auf
ca. 1.500 Euro geschätzt.
Tatsächlich ist der Bw derzeit arbeitslos und verfügt somit über kein Einkommen.
Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Bw zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 410 zu § 19 VStG (Seite 362) zitierte Judikatur des VwGH.
Es werden daher die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:
zu 1.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
zu 2.: 100 Euro bzw. 20 Stunden.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler