Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252250/33/Lg/Sta

Linz, 20.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

VIII. Kammer (Vorsitzenden: Dr. Werner Reichenberger, Berichter Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Wimmer) nach der am 21. Oktober 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, pA. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 7. September 2009, Zl. SV96-35-2008-Ma/Am, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§  27, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Firma x. mit Sitz in x x, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese Gesellschaft als Überlasserin am 23. Februar 2008 zwei näher bezeichnete slowakische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist eingefügt, dass die genannte Gesellschaft an der Adresse x, eine "Repräsentanz" habe.

 

In der Begründung wird auf die (nicht behobene Aufforderung zur Rechtfertigung sowie auf den Umstand des Unterbleibens einer Rechtfertigung hingewiesen. Eine Begründung, warum gegenständlich nicht der firmenmäßige Sitz des Unternehmens als Tatort angesehen wurde, fehlt; vielmehr ist festzuhalten, dass sich das angefochtene Straferkenntnis mit der Tatortfrage überhaupt nicht auseinandersetzt.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung, die zur Tatortfrage ebenfalls nicht Stellung nimmt.

 

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, die involvierte Firma sei in x gewesen. Dort habe sich ein Büro mit einer "Gemeinschaftssekretärin" befunden. Die "Gemeinschaftssekretärin" sei von einer slowakischen Firma bezahlt worden, die Firma x. (im Folgenden: ST) habe für ihre Dienste einen Unkostenbeitrag geleistet. Weiters seien bei Bedarf die Dienste einer Dolmetscherin zugekauft worden. Das Büro sei ca. 15 m2 groß gewesen und sei ausschließlich der Firma ST zur Verfügung gestanden. Die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens seien in x abgewickelt worden. Insbesondere seien dort Leute mit entsprechender Qualifikation bzw. Gewerbeberechtigung gesucht worden. In x seien auch die Vertragsverhandlungen mit den Ausländern erfolgt und die Leistungen genau definiert worden. Ein Teil der Leute sei ausgeschieden, weil sie nicht über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügt hätten oder sie nicht bereit gewesen seien, unter bestimmten Voraussetzungen zu arbeiten. Diese Vorgangsweise sei leicht möglich gewesen, da der Bw mindestens einmal in der Woche in x gewesen sei. Mitunter seien Verträge in x unterzeichnet worden, aber auch in diesen Fällen seien die Vertragsbedingungen zuvor in x geklärt worden.

 

Über Hinweis, dass die beiden gegenständlichen Subunternehmerverträge (welche seitens des Finanzamtes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden) nicht nur das Unternehmen ST mit Sitz in x sondern auch eine "Repräsentanz" in x aufscheint und daher dieses Haus als "Repräsentanz" anzusehen sei, sagte der Bw, dies sei unrichtig. Es habe keine Zweigniederlassung der Firma ST in x gegeben. Dieses Haus sei das Elternhaus des Bw, das er den Slowaken als Schlafstelle zur Verfügung gestellt habe. Der Bw räumt auch ein, dass von dort aus Telefonate geführt worden seien. Er habe den Ausländern auch ein Auto zur Verfügung gestellt, mit dem sie von x zur Baustelle gelangten. Die Overalls mit Firmenaufschrift habe der Bw in der x gekauft.

 

Der Zeuge x sagte aus, er sei Baumeister. Seine Firma x habe die gegenständlichen Umbauarbeiten übernommen. Er habe vom Bw die x als Leasingarbeiter bekommen. Er wisse von einem Büro des Bw, er sei allerdings noch nie selbst dort gewesen. In der Praxis laufe das so, dass man mit Handy arbeite und sich irgendwo treffe.

 

Der Zeuge x sagte aus, er habe mit dem Bw das gegenständliche Unternehmen gegründet. Zur Tatzeit sei der Zeuge schon vom Bw aus der Firma ausgeschlossen gewesen. Die Firma sei in x gewesen. Dies deshalb, weil zunächst versucht worden sei, Aufträge aus der x zu akquirieren. Es habe aber auch zur Zeit, während der Zeuge für das Unternehmen tätig war, Aufträge in Österreich gegeben und zwar im Bereich Linz, Wels, Hörsching.

 

x sei keine Zweigniederlassung der Firma gewesen, sondern ein Lager für Gerätschaften und Baustoffe. Dort sei lediglich eine Unterkunft mit einem Büro drinnen gewesen. Die geschäftsmäßigen Tätigkeiten der Firma seien von x aus abgewickelt worden. Speziell auch die Kontakte und Vertragsabschlüsse mit den slowakischen Subunternehmern. Es habe dort eine Dame gegeben, die die Korrespondenz gemacht habe. Eine andere Dame habe die Buchhaltung gemacht, allerdings für mehrere Firmen. "Buchhaltung und alles war auch in x. Ob die schriftlichen Verträge mit den x auch in x aufbewahrt wurden, wisse der Zeuge nicht. Das Büro in x sei knappe 20 m2 groß gewesen. Darin seien drei Schreibtische gestanden; einer für den Zeugen, einer für den Bw und einer für die Sekretärin. Es sei ein Telefon sozusagen mit Sechzehntelanschluss zur Verfügung gestanden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gegenständlich steht fest, dass firmenbuchmäßig der Sitz des gegenständlichen Unternehmens in x war. Nach zeugenschaftlich bestätigter Darstellung des Bw fanden wesentliche, wenn nicht die die wesentlichen unternehmerischen Aktivitäten, insbesondere die rechtsgeschäftlichen Handlungen bzw. Vertragsverhandlungen betreffend die ausländischen "Subunternehmer" am firmenbuchmäßigen Sitz des Unternehmens statt, an welchem auch eine, wenngleich nicht opulente, betriebliche Ausstattung vorhanden war. Andererseits erscheint es möglich, dass unternehmerische Dispositionen auch in x (aber auch, mittels Handy, anderswo) getroffen wurden, wofür nicht nur die erwähnte Lage der Bautätigkeiten sondern auch der Umstand spricht, dass der Bw selbst diesen Ort im Geschäftsverkehr als "Repräsentanz" (was auch immer der Bw mit der Verwendung dieses Fremdwortes intendiert haben mag) bezeichnete. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der rechtliche und faktische Unternehmenssitz in x war, sich hinsichtlich der faktischen Unternehmensleitung jedoch gewissen Zweifel an der Ausschließlichkeit ergeben; letzteres betrifft insbesondere die notwendigen unternehmerischen Dispositionen betreffend die österreichische Kundschaft.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unternehmenssitz Tatort ist. Dies ist der firmenbuchmäßige Sitz, es sei denn, dass die faktische Unternehmensleitung an anderer Stelle erfolgt. Im Zweifel bleibt es jedoch dabei, dass der firmenbuchmäßige Sitz als Tatort anzusehen ist.

 

Da gegenständlich schon in erster Instanz klar war, dass der firmenbuchmäßige Sitz in x war und auch allfällige Zweifel betreffend die faktische Praxis in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (die jedoch nicht geändert wurden) an der maßgeblichen Bedeutung des firmenbuchmäßigen Unternehmenssitzes nichts ändern – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eben im Zweifel der Sitz des Unternehmens Tatort  (vgl. zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0210 und vom 20.11.2008, Zl. 2008/09/0236) – war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Werner Reichenberger

 

 

 

 

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