Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252604/5/Kü/Sta

Linz, 29.12.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn DI X X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, X vom 24. September 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. September 2010, SV96-40-2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2010, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF            iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991      idgF.

zu II.:  § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. September 2010, SV96-40-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der X X X GmbH mit Sitz in X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma die Ausländer

1. X X, geb. X, slowakischer StA. am 20.2.2008

2. X X, geb. X, slowakischer StA. am 20.2.2008

als Bauarbeiter auf der Baustelle "X", X, X beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungs­bewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, das Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die ausländischen Staatsbürger X X und X X nicht als Bauarbeiter auf einer Baustelle tätig gewesen seien. Vielmehr seien sie damit beschäftigt gewesen, im Geschäft "X" in X Kinderspielgeräte zu montieren. Es sei hinreichend geklärt, dass es sich hierbei um keine Bauleistung im Sinne des § 18 Abs.11 AuslBG handle. Es sei daher zweifellos möglich, dass derartige Montagetätigkeiten durch ein ausländisches Unternehmen aus einem neuen Mitgliedsstaat der EU im Wege einer Entsendebestätigung ausgeführt würden. Aus diesem Grund sei die Anwendung der Strafbestimmung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a. AuslBG von vornherein verfehlt. Wenn überhaupt, könne nur die Strafbestimmung des § 28 Abs.1 Z5 AuslBG zur Anwendung kommen.

 

Die X X X GmbH, deren Geschäftsführer er sei, habe mit der Montage der Kinderspielgeräte beim X das slowakische Unternehmen X mit dem Sitz in X beauftragt. Dieses Unternehmen habe den gegenständlichen Arbeitseinsatz bei der zentralen Koordinationsstelle ordnungsgemäß mit dem dafür vorgesehenen Formular gemeldet und für die Dienstnehmer X und X X eine Entsendebestätigung beim zuständigen Arbeitsmarktservice erwirkt. Infolge kurzfristiger Erkrankung des Dienstnehmers X X hat die Firma X letztendlich den Dienstnehmer X X mit Herrn X X entsandt, ohne ihn oder sein Unternehmen davon zu verständigen. Nach der Kontrolle sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass nicht Herr X X sondern Herr X nach X geschickt worden sei. Dies sei ihm jedoch nicht vorwerfbar, zumal er auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon hätte ausgehen dürfen, dass der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei.

 

Die Erstbehörde vertrete in weiterer Folge die Meinung, dass im gegenständlichen Fall kein Werkvertrag, sondern ein Fall der Arbeitskräfte­überlassung vorliegen würde. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar. Bei der mit der Gerätemontage beauftragten slowakischen Firma handle es sich um einen Spezialisten für die Montage derartiger Kinderspielgeräte. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass die Montage derartiger Spielgeräte einer besonderen Sachkenntnis bedürfe, weil diese Spieleinrichtungen besonderen Sicherheitsvorschriften unterliegen würden.

 

Die X X X GmbH habe beim gegenständlichen Projekt keine eigenen Monteure eingesetzt. Es treffe auch nicht zu, dass die Monteure ausschließlich Material der X X X GmbH verwendet hätten. Vielmehr habe dieses Unternehmen auch eigene Materialien verarbeitet. Die Behauptung, es sei kein unterscheidbares Gewerk errichtet worden, treffe daher nicht zu. Dass die Monteure mit eigenem Werkzeug gearbeitet hätten, dürfe mittlerweile klargestellt sein. Was die Vermietung des Kleintransporters der X X X GmbH an die ausführende Firma betreffe, so habe er sich vor dieser Vermietung mit Beamten der KIAB abgestimmt, welche ihm gesagt hätten, dass das Vermieten eines Busses an ein ausführendes Unternehmen keinerlei Problem im Hinblick auf Arbeitskräfteüberlassung darstellen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung mit Schreiben vom 30. September 2010 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2010, an welcher der Bw und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender steht Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X X GmbH mit dem Sitz in X, X. Geschäftszweig der Firma ist die Planung und Beratung von Einkaufszentren, Möbelhäusern und kommerziellen Betrieben über die Errichtung von Kinderspielgeräten. Montagetätigkeiten dieser Kinderspielgeräte werden von der X X X GmbH in Österreich nicht durchgeführt.

 

Für den jeweiligen Kunden wird von der Firma des Bw ein Konzept für den Spielplatz erstellt. Nach Fertigstellung dieses Konzeptes beauftragt die X X X GmbH die slowakische Firma X (nunmehr umfirmiert in X s.r.o) damit, die konkrete technische Konstruktion, dies betrifft die Dimensionierung der Rohre sowie die gesamte Statik des Spielplatzes zu ermitteln, einen Aufbauplan zu erstellen und selbstständig mit eigenem Personal die Montage vor Ort durchzuführen. Die erforderlichen Montage- und Konstruktionspläne werden daher von der slowakischen Firma selbst erstellt.

 

Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich auf Grund der vorliegenden Papiere (Auftrag und Lieferschein) um die Errichtung einer so genannten Fun-Box in einer bestimmten Größe (Bezeichnung FB 3 x 2 GRID) im Geschäft X in X. Diese Fun-Box stellt ein Standardprodukt dar, bei dem grundsätzlich keine individuelle Planung für den Kunden notwendig ist, der Kunde bestimmt lediglich die Farbe der Fun-Box.  Die Montage dieser Fun-Boxen erfolgt immer in gleicher Weise, sodass in diesem Fall detaillierte Konstruktionspläne nicht zu erstellen waren.

 

Mit der Montage der Fun-Box wurde von der X X X GmbH die Firma X beauftragt. Als Montagezeitraum wurde der 20. und 21.2.2008 vereinbart. Die slowakische Firma führte die Montage mit 2 Arbeitskräften, und zwar den slowakischen Staatsangehörigen X X und X X durch. Die beiden Arbeiter sind mit einem von der X bei der X X X GmbH angemieteten Firmenfahrzeug zur Baustelle gefahren. Die zwei vorhandenen Firmenbusse der X waren ausgelastet, weshalb die Firma für ihre Montagetätigkeiten bei der X X X GmbH den Bus angemietet hat. Die slowakischen Arbeitern montierten die Fun-Box mit firmeneigenen Werkzeug, der Fertigstellungstermin war vorgegeben. Für die Errichtung der Fun-Box wurden von der slowakischen Firma auch Materialien aus dem Lager X der X X X GmbH verwendet. Im Besonderen handelte es sich hierbei um Ballbeckenbälle und Strukturpolster, welche bei vorangegangenen Baustellen als Überschüsse angefallen sind und deshalb weiterverwendet werden können.

 

Am 20.2.2008 wurde von Organen des Finanzamtes Gmunden im Geschäft X in X eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden die slowakischen Staatsangehörigen X X und X X bei Montagearbeiten angetroffen. Die beiden Arbeiter gaben gegenüber den Kontrollorganen an für die Firma X als Monteure zu arbeiten. Herr X konnte gegenüber den Kontrollorganen eine EU-Entsendebestätigung des Arbeitgebers X mit dem Sitz in X vorweisen. Herr X konnte zum Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorliegenden Strafantrag des Finanzamtes Gmunden vom 6. März 2008. Insofern war dieser Sachverhalt als unbestritten festzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG sind in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes den Arbeitgebern gleich zu halten.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

 

Nach § 4 Abs. 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 4 Abs. 2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.   kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.   die Arbeit nicht vorwiegend mit den Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.   organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.   der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

5.2.  Vorweg ist festzuhalten, dass um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, es keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG strafbar.

 

In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

5.3. Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge wird vom Unternehmen des Bw für den jeweiligen Kunden der Spielplatz im Konzept erstellt. Die konkrete technische Konstruktion der Kinderspielanlagen wird an die slowakische Partnerfirma, mit der eine ständige Zusammenarbeit erfolgt, vergeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass von der Firma des Bw selbst keine Montagetätigkeiten für diese Kinderspielgeräte durchgeführt werden. Die konstruktive Umsetzung des Konzeptes für den Spielplatz sowie der entsprechende Aufbauplan wird von der slowakischen Firma X über Auftrag des Unternehmens des Bw selbstständig mit eigenem Personal durchgeführt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde vom Kunden bei der Firma des Bw die Errichtung einer Fun-Box, bei der es sich um ein Standardprodukt handelt, in einer bestimmten Größe bestellt. Der Auftrag für die Montagearbeiten wurde von der Firma des Bw an die X übergeben und wurde vereinbart, dass die Montage am 20. und 21.2.2008 zu erfolgen hat.

 

In der Folge wurde zu dieser vereinbarten Zeit von Monteuren der X die Fun-Box im X in X montiert. Die beiden Arbeiter der X, die die Montagearbeiten durchgeführt haben, sind mit einem von ihrer Firma bei der X X X GmbH angemieteten Firmenbus zur Montagestelle gefahren. Die Montagearbeiten wurden von den slowakischen Arbeitern alleine durchgeführt, ohne dass Beschäftigte der X X X GmbH vor Ort gewesen wären. Eine organisatorische Eingliederung der slowakischen Arbeiter in den Betrieb der X X X GmbH hat daher zu keiner Zeit stattgefunden. Von den slowakischen Arbeitern wurde die Fun-Box, welche als individualisierte und konkretisierte Leistung und somit in sich geschlossene Einheit zu werten ist, montiert. Alleine in der Verwendung eines Firmenfahrzeuges, das wie gesagt von der slowakischen Firma angemietet wurde, kann eine organisatorische Eingliederung der slowakischen Arbeiter nicht gesehen werden.

 

Im Hinblick auf die den Auftragspapieren beiliegenden "wichtige Infos", wonach die Materialien für die Fun-Box aus dem Lager X mitgenommen werden, ist festzustellen, dass vom Bw in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt wurde, dass es sich bei diesen Materialien aus dem Lager X beispielhaft um Beckenbälle und Strukturpolster handelt, die als Überschussware von vorangegangenen Baustellen für die weitere Verwendung in X zwischengelagert werden. Die Verwendung dieser Materialien wurde daher in wirtschaftlicher Hinsicht vom Bw nachvollziehbar erklärt. Alleine aus der Tatsache der Materialbeistellung durch die X X X GmbH kann eine Arbeitskräfteüberlassung aber nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2003, Zl. 2000/09/0173, zu erwähnen, wonach zu berücksichtigen ist, dass die Vertragsparteien die Stoffbeistellung (das Material; vgl. § 1166 ABGB) beliebig regeln können. Ohne vertragliche Regelung hat nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen, er kann das Material selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen, oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen. Anders als beim Werkzeug, dessen Beistellung als Abgrenzungskriterium Aussagekraft besitzt, kommt hingegen der Materialbeistellung (des Werkstoffes) für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zu.

 

Für die Abwicklung des Montageauftrages haben die beiden slowakischen Arbeiter eigenes Werkzeug ihrer Firma verwendet. Bei diesen Werkzeugen handelt es sich um einen Werkzeugsatz, der von der X X X GmbH an die Firma X verkauft wurde und wird dieses Werkzeug am Standort der X X X GmbH in Zeiten, in denen keine Aufträge in Österreich abgewickelt werden, zwischengelagert. Bei Montageaufträgen in Österreich wird auf dieses Werkzeug von der Firma X zurückgegriffen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von X X X GmbH ein Montageauftrag an die Firma X erteilt wurde, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die ausländischen Arbeiter haben eigenständig die Montagearbeiten durchgeführt, ohne dass sie der Fach- oder Dienstaufsicht der X X X GmbH unterstanden sind. Für die Montagearbeiten wurde eigenes Werkzeug verwendet. Die näheren Umstände des Falles zeigen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass gegenständlich keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sondern die beiden slowakischen Staatsangehörigen als Erfüllungsgehilfen der X für den von der X X X GmbH übernommenen Montageauftrag anzusehen sind. In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von einem echten Werkvertrag und keiner Arbeitskräfteüberlassung auszugehen.

 

Der Umstand, dass infolge der Erkrankung eines slowakischen Arbeiters, ein anderer Arbeiter von der X entsandt wurde, und damit arbeitsmarktrechtliche Papiere für den Einsatz dieser Person nicht vorgelegen sind, kann dem Bw nicht zum Nachteil gereichen, zumal dem Bw die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurde, im Sinne des § 28 Abs.1 Z5 lit. b AuslBG – somit die abweichende rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes – innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet wurde.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw keine Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG zu vertreten, weshalb der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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