Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252648/3/WEI/Sta

Linz, 21.12.2010

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Grof, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bergmayr-Mann) aus Anlass der Berufung der Frau x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2010, Zl. 0021986/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaberin der Firma x, x (Gewerbe zurückgelegt am 10.05.2010), welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit 19.04.2010 im x, x, Herrn x, geboren x, wohnhaft x, x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt - € 99,99 laut ELDA – Protokoll vom 29.04.2010 um 10:36:22 Uhr, Protokollnummer 51382831 – als Hilfskraft – Regale einräumen – im Ausmaß von vier Stunden pro Woche geringfügig beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Teilversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG ausgenommen und daher in der Unfallversicherung teilversicherungspflichtig ist, wurde hierüber zwar eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger am 19.04.2010 um 10:48:25 Uhr erstattet. Eine erste Vollmeldung wurde am 29.04.2010 abgegeben, doch gleich wieder storniert und die endgültige Vollmeldung schließlich am 02.05.2010 erstattet. Da dies außerhalb der 7-tagesfrist vorgenommen wurde, lieg somit eine verspätete Vollmeldung im Sinne des § 33 Abs. 1a Z.2 ASVG vor.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG verstoßen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde "§ 33/1a/2 iVm §§ 33/1 und 111 ASVG" als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung wegen einer einschlägigen Vorstrafe nach dem erhöhten Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 2.180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 147 Stunden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 18. Oktober 2010 persönlich übernommen hatte, richtet sich die vorliegende Berufung vom 15. November 2010, die nach Mitteilung der belangten Behörde im Vorlageschreiben am 18. November 2010 persönlich abgegeben wurde. In der Berufung wird "um Aufhebung bzw. starke Reduzierung des Straferkenntnisses" ersucht.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 18. November 2010 hat die belangte Behörde dem unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung mit einem vollständigen Ausdruck ihres elektronisch geführten Verwaltungsstrafakts zur Entscheidung vorgelegt und auf die verspätete Einbringung hingewiesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass die Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Montag, dem 18. Oktober 2010, eigenhändig vom Zusteller der Post übernommen hatte. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung wäre rechnerisch Montag, der 1. November 2010, gewesen. Da es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelte, war der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Deshalb endete die Berufungsfrist am Dienstag, dem 2. November 2010. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die mit 15. November 2010 datierte und am 18. November 2010 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung wurde demnach offenkundig verspätet eingebracht.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

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